OGH 9ObS19/89 (RS0077381)

OGH9ObS19/8922.11.1989

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal des beherrschenden Einflusses im Sinn des § 1 Abs 6 Z 3 IESG ist nicht nur dann erfüllt, wenn der Gesellschafter kraft seines Beteiligungsverhältnisses (Mehrheitsgesellschafter) die Beschlussfassung in der Generalversammlung im Wesentlichen allein bestimmen kann, sondern auch dann, wenn er über einen solchen Anteil verfügt, der ihn in die Lage versetzt, eine Beschlussfassung auch in der Generalversammlung zu verhindern.

Normen

IESG §1 Abs6 Z2
IESG §1 Abs6 Z3
IESG §1 Abs6 Z4

9 ObS 19/89OGH22.11.1989

Veröff: SZ 62/182

9 ObS 21/91OGH15.01.1992

Auch; Beisatz: Kein beherrschender Einfluss, wenn Minderheitsgesellschafter keine über das Gesetz hinausreichenden Sperrrechte hat (§ 48 ASGG). (T1) Veröff: EvBl 1992/104 S 451 = RdW 1992,249 = WBl 1992,236

8 ObS 44/95OGH25.04.1996

Vgl aber; Beisatz: Die Tatsache, dass der Klägerin als Minderheitsgesellschafterin (25 % der Geschäftsanteile) laut Vertrag keine über das Gesetz hinausreichenden Sperrrechte zustehen, vermag das Vorliegen von Ansprüchen nach dem IESG nicht zu begründen. In jedem Fall ist nämlich vorweg die Arbeitnehmereigenschaft zu prüfen, die dann nicht gegeben ist, wenn aufgrund der besonderen Umstände die Klägerin keine der Autorität des Arbeitgebers unterworfene Dienstnehmerin war, sondern wesentliche Unternehmerfunktionen ausübte. (T2)<br/>Beisatz: § 48 ASGG. (T3)

8 ObS 315/97zOGH13.01.1998

Vgl auch; Beisatz: Bei der Stellung als Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss kommt es nur auf die typischerweise gegebene Einfluss- und Informationsmöglichkeit an. Dies geht deutlich auch aus der Formulierung des Gesetzes hervor (beherrschender Einfluss "zusteht", nicht "ausübt"). (T4)<br/>Beisatz: Auch eine rückwirkende vertragliche Beseitigung der Stellung als Gesellschafter beseitigt nicht rückwirkend die auf Grund der damals gegebenen Stellung als Alleingesellschafter typischerweise gegebene Einfluss- und Informationsmöglichkeit. (T5)

8 ObS 418/97xOGH18.05.1998

Vgl auch; Beis wie T4

8 ObS 200/99sOGH26.08.1999

Vgl auch; Beisatz: Beherrschender Einfluss liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin einer GmbH & Co KG Mehrheitsgesellschafterin der Komplementär - GmbH mit einem Anteil von 75 % ist. (T6)

8 ObS 249/00aOGH26.04.2001

Auch; Beis wie T1

8 ObA 68/02mOGH17.10.2002

Vgl; Beisatz: Hier: Bestimmungen des AVRAG sind mangels Arbeitnehmereigenschaft nicht anzuwenden. (T7)

8 ObS 21/03aOGH29.04.2004

Vgl; Beis wie T4 nur: Bei der Stellung als Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss kommt es nur auf typischerweise gegebene Einfluss- und Informationsmöglichkeit an. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Ausschluss eines zu 70 % beteiligten Gesellschafters, der die Anteile treuhändisch hält und dem Treugeber unwiderruflich Stimmrechtsvollmacht erteilt hat. (T9)

8 ObS 13/05bOGH08.09.2005

Auch; Beis wie T4

8 ObS 6/07aOGH22.02.2007
8 ObS 15/08aOGH13.11.2008

Beisatz: Hier: Kein Anspruch der Klägerin auf Insolvenz-Ausfallgeld für jene Entgeltansprüche, die für die Zeit gebühren, in der die Klägerin 50%ige Gesellschafterin der späteren Gemeinschuldnerin war, diesen Geschäftsanteil aber treuhändig für ihren Ehegatten hielt. (T10)<br/>Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit Art 10 lit c der Insolvenzrichtlinie 80/987/EWG idF der Richtlinie 2002/74/EG . (T11)

8 ObS 4/09kOGH23.02.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein Anspruch des Klägers, der Alleingesellschafter war und das Unternehmen eigenverantwortlich zu führen hatte, auf Insolvenz-Entgelt, weil allein durch die festgestellten Einschränkungen aus dem Treuhandvertrag keine einem Arbeitsverhältnis entsprechende Unterworfenheit des Klägers unter die funktionelle Autorität eines Dienstgebers im Sinne einer organisatorischen Gebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle resultiert. (T12)<br/>Beisatz: Der Ausschlusstatbestand nach § 1 Abs 6 Z 2 IESG erfasst auch jene Gesellschafter, die die Gesellschaftsanteile bloß treuhändig halten, hat der Treuhänder doch nach außen die volle Verfügungsbefugnis und begründet einen Treuhandvertrag typischerweise nicht die persönliche Abhängigkeit eines Diesntnehmers im Sinne des § 1151 ABGB. (T13)

8 ObS 6/09dOGH30.07.2009

Vgl auch; Beis wie T13

8 ObS 9/09wOGH27.08.2009

Auch; Beisatz: Fehlt einem Gesellschafter die Arbeitnehmereigenschaft, ist er schon deshalb gemäß § 1 Abs 1 IESG vom Anspruch auf Insolvenz-Entgelt ausgeschlossen. Der persönliche Ausschließungsgrund des § 1 Abs 6 Z 2 IESG kann daher nur jene Gesellschafter betreffen, denen die Arbeitnehmereigenschaft zwar nicht fehlt, denen aber dennoch beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zu steht. Denn auch in den Fällen, in denen der Gesellschafter gleichzeitig Arbeitnehmer der Gesellschaft ist, kann ihm - wie hier durch eine qualifizierte Sperrminorität - als Gesellschafter beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft, daher im gesellschaftsrechtlichen Sinn, zukommen. (T14)<br/>Bem: Unter Auseinandersetzung mit der Insolvenzrichtlinie 80/987/EWG und der sie ändernden RL 2002/74/EG . (T15)

8 ObS 10/11wOGH15.07.2001

Vgl; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Jedoch kein beherrschender Einfluss der Arbeitnehmerin einer GmbH & Co KG, die als Mehrheitsgesellschafterin in der Komplementär-GmbH beherrschenden Einfluss hatte, wenn letztere atypischerweise nicht beherrschende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft war. (T16)

8 ObS 1/13zOGH05.04.2013

Beisatz: Die Einschränkung der Einflussmöglichkeiten durch eine außerhalb des Gesellschaftsvertrags geschlossene Syndikatsvereinbarung ist unbeachtlich. (T17)

8 ObS 2/13xOGH29.04.2013

Auch Beis wie T17

8 ObS 3/13vOGH29.04.2013

Auch Beis wie T17

8 ObS 5/19xOGH27.06.2019

Beisatz: Eine Bevollmächtigung ist dabei von einer Treuhand zu unterscheiden. Der Bevollmächtigte eines Gesellschafters ist als solcher – anders als der Treuhänder – weder in rechtlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht Gesellschafter. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Generalvollmacht einem Bevollmächtigten dennoch beherrschenden Einfluss auf eine Gesellschaft vermitteln kann, musste hier nicht geklärt werden, da die Vollmacht im Innenverhältnis auf die Vertretung beim Abschluss eines Geschäfts beschränkt war. (T18)

8 ObS 5/20yOGH23.10.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19891122_OGH0002_009OBS00019_8900000_003