OGH 8ObS15/08a

OGH8ObS15/08a13.11.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter o. Univ-Prof. DI Hans Lechner und Mag. Johann Ellersdorfer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Daniela T*****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei IEF-Service GmbH, Geschäftsstelle Graz, 8020 Graz, Europaplatz 12, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen 11.709,54 EUR an Insolvenz-Ausfallgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juli 2008, GZ 7 Rs 42/08p-10, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Strittig ist hier im Wesentlichen die Absicherung jener Entgeltansprüche, die für die Zeit gebühren, in der die Klägerin 50%ige Gesellschafterin der späteren Gemeinschuldnerin war, diesen Geschäftsanteil aber treuhändig für ihren Ehegatten hielt. Dieser war auch Geschäftsführer der Arbeitgeber-GmbH und nunmehrigen Gemeinschuldnerin.

Die Vorinstanzen haben übereinstimmend einen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld entsprechend dem Ausschlusstatbestand nach § 1 Abs 6 Z 2 IESG verneint. Danach sind vom Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld jene Gesellschafter ausgeschlossen, „denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, auch wenn dieser Einfluss ausschließlich oder teilweise auf der treuhändigen Verfügung von Gesellschaftsanteilen Dritter beruht oder durch treuhändige Weitergabe von Gesellschaftsanteilen ausgeübt wird". Nach ständiger Rechtsprechung wird dieses Tatbestandsmerkmal nicht nur dann erfüllt, wenn der Gesellschafter kraft seiner Beteiligungsverhältnisse die Beschlussfassung im Wesentlichen bestimmen kann, sondern auch dann, wenn er über einen solchen Anteil verfügt, der ihn in die Lage versetzt, eine Beschlussfassung auch in der Generalversammlung zu verhindern (vgl RIS-Justiz RS0077381 mwN). Diese wurde auch dann angenommen, wenn der Gesellschafter seine Geschäftsanteile nur treuhändig hält (RIS-Justiz RS0077381 [T9]; 8 ObS 21/03a; ebenso Liebeg, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz4 [2007] § 1 Rz 577; ähnlich Holzer/Reisner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz4, 86).

In der außerordentlichen Revision releviert die Klägerin nun im Wesentlichen, dass dies von Art 10 lit c der Insolvenzrichtlinie 80/987/EWG idF der Richtlinie 2002/74/EG abweiche und die Klägerin aufgrund dieser Bestimmung einen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld habe. Nach Art 10 lit c der Richtlinie komme es darauf an, ob sie tatsächlich einen beträchtlichen Einfluss auf die Tätigkeit „hatte". Dies sei im Wesentlichen deshalb zu verneinen, da sie doch als Treuhänderin gebunden gewesen sei.

Art 10 der Richtlinie 80/987/EWG idF der Richtlinie 2002/74/EG bestimmt nun in seiner lit c, dass die Richtlinie nicht der Möglichkeit der Mitgliedstaaten entgegensteht, die Zahlungspflichten in Fällen abzulehnen, „in denen ein Arbeitnehmer allein oder zusammen mit engen Verwandten Inhaber eines wesentlichen Teils des Unternehmens oder Betriebs des Arbeitgebers war und beträchtlichen Einfluss auf dessen Tätigkeit hatte".

Die Klägerin stellt gar nicht in Abrede und führt auch dazu nichts Näheres aus, dass sie nicht gemeinsam mit ihrem Ehegatten („Verwandten"), der ja Treugeber und auch Geschäftsführer der GmbH war, einen solchen Einfluss gehabt hätte.

Im Hinblick darauf bedarf es keiner näheren Erörterung, ob im Übrigen, also dann wenn nicht ein „Verwandter" Treugeber gewesen wäre, die Bestimmung des Art 10 lit c der Richtlinie einen weiteren Kreis an Anspruchsberechtigten festlegen würde, als dies in § 1 IESG vorgesehen ist (zur unmittelbaren Anwendung der Richtlinie RIS-Justiz RS0118885; RS0018227 [T13]; 8 ObS 16/03s).

Jedenfalls aufgrund der konkreten Konstellation im vorliegenden Fall vermag die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Stichworte