OGH 10ObS21/09z

OGH10ObS21/09z12.5.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler aus dem Kreis der Arbeitgeber und KR Mag. Michaela Haydter aus dem Kreis der Arbeitnehmer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Abdija D*****, vertreten durch Dr. Georg Muhri, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Dr. Josef Milchram und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Alterspension über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. November 2008, GZ 7 Rs 90/08x-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. Juli 2008, GZ 41 Cgs 30/08d-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 10. 9. 1939 geborene Kläger, der in Bosnien wohnt, ist bosnischer Staatsbürger. Bis zum Stichtag (1. 11. 2007) erwarb er in der österreichischen Pensionsversicherung im Rahmen der Pflichtversicherung von Mai 1970 bis Mai 1977 insgesamt 77 Versicherungsmonate (71 Beitragsmonate und 6 Monate an Ersatzzeiten). In der Republik Slowenien erwarb er vom 15. 6. 1965 bis 23. 1. 1967 weitere 20 Beitragsmonate in der Pflichtversicherung. Gemeinsam mit den in Österreich erworbenen Versicherungszeiten ergeben sich also 97 Versicherungsmonate, davon 91 Beitragsmonate und 6 Ersatzmonate der Pflichtversicherung.

Im Zeitraum 1977 bis 1993 erwarb der Kläger 179 Versicherungsmonate in der Schweiz, die auch für die Berechnung der dortigen Rente berücksichtigt wurden.

Mit Beschluss des erkennenden Senats vom 12. 2. 2002, 10 ObS 17/02a, wurde der Revision des Klägers gegen die Abweisung seiner auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gerichteten Klage nicht Folge gegeben. In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof bereits Folgendes ausgesprochen:

Nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen erfüllt der Kläger ausgehend von den festgestellten österreichischen Versicherungszeiten selbst unter Berücksichtigung seiner in Slowenien vom 15. 5. 1965 bis 31. 1. 1967 aktenkundig erworbenen Versicherungszeiten nicht die Wartezeit. Die Richtigkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die vom Kläger nach den Rechtsvorschriften der Schweizer Eidgenossenschaft zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des eingeklagten österreichischen Leistungsanspruchs nicht hinzugerechnet werden können, wird in der Revision - sowie bereits auch in der Berufung - nicht mehr in Zweifel gezogen.

Mit Bescheid vom 23. 11. 2007 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 12. 10. 2007 auf Zuerkennung einer Alterspension mangels Erfüllung der Wartezeit gemäß §§ 235, 236 und 253 ASVG ab. Die dagegen erhobene Klage ist nunmehr auf die Zuerkennung einer Alterspension gerichtet. Der Kläger bringt vor, er erfülle aufgrund sämtlicher erworbener Versicherungsmonate die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Pension. Auch die in der Schweiz erworbenen Versicherungszeiten seien für die Berechnung heranzuziehen, weil er aufgrund derselben Zeiten eine Pensionsleistung der Schweizerischen Eidgenossenschaft beziehe. Die Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über soziale Sicherheit lediglich auf Staatsangehörige dieser beiden Staaten stelle eine Verletzung des Gleichheitssatzes dar. Deshalb dürfe sich die Beklagte nicht auf diese Rechtsvorschrift stützen.

Die Beklagte beantragt Klagsabweisung. Der Kläger erfülle die für die Zuerkennung einer Alterspension erforderliche Wartezeit nicht, weil er bosnischer Staatsbürger sei und seinen Wohnsitz in Bosnien/Herzegowina habe. Daher seien die in der Schweiz erworbenen Versicherungszeiten aufgrund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über soziale Sicherheit, insbesondere dessen Art 3, nicht heranzuziehen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger erfülle die Wartezeit für eine Alterspension gemäß § 236 ASVG nicht, weil die in der Schweiz erworbenen Versicherungszeiten nicht zu berücksichtigen seien. Die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizer Eidgenossenschaft über soziale Sicherheit seien nur auf Staatsangehörige der beiden Vertragsstaaten, nicht jedoch auf bosnische Staatsbürger anzuwenden. Der Gleichheitssatz finde auf Rechtsverhältnisse von Fremden nicht Anwendung.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Der Oberste Gerichtshof habe bereits im Vorverfahren (10 ObS 17/02a) die Richtigkeit der Ansicht, dass die vom Kläger nach den Rechtsvorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des österreichischen Leistungsanspruchs nicht hinzugerechnet werden könnten, „bestätigt". Das in Art 14 EMRK normierte Verbot verbiete den Vertragsstaaten unter anderem, die in der EMRK gewährleisteten Rechte und Pflichten von der nationalen Herkunft abhängig zu machen. Eine Diskriminierung aufgrund nationaler Herkunft könne im vorliegenden Fall jedoch nicht erkannt werden. Insbesondere sei es nicht als unsachlich anzusehen, wenn zwei Vertragspartner das Rechtsverhältnis ihrer Staatsbürger untereinander regeln, ohne Rechte bzw Ansprüche von Drittstaatsangehörigen gegenüber Drittstaaten miteinzubeziehen. Vielmehr obliege es den einzelnen Ländern, mit den Drittstaaten ebenfalls Abkommen abzuschließen und zu regeln, unter welchen Voraussetzungen ihrerseits in fremden Ländern erworbene Versicherungszeiten zu berücksichtigen seien. Auch unter dem Aspekt des Art 14 EMRK sei eine Diskriminierung und somit eine Verletzung des Gleichheitssatzes daher nicht anzunehmen.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Abänderungsantrag im klagestattgebenden Sinn; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof die angesprochene erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) in der Vorentscheidung (10 ObS 17/02a) noch nicht beantwortet hat; die Revision ist jedoch nicht berechtigt.

Wie bereits im Vorverfahren 10 Ob 17/02a (das die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer zum Gegenstand hatte) zieht der Revisionswerber auch im vorliegenden Verfahren nicht in Zweifel, dass die von ihm in den Jahren 1977 bis 1993 nach den Rechtsvorschriften der Schweizer Eidgenossenschaft zurückgelegten Versicherungszeiten (179 in der Schweiz erworbene Versicherungsmonate, die für die Berechnung der dortigen Rente berücksichtigt wurden) nach dem Abkommen vom 15. 11. 1967 zwischen der Republik Österreich und der Schweizer Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit (BGBl 1969/4) für den Erwerb des eingeklagten österreichischen Leistungsanspruchs nicht hinzugerechnet werden können (so bereits die Begründung der Entscheidung über die dortige - erfolglose - Revision des Klägers [10 Ob 17/02a]).

Diese Beurteilung entspricht auch dem Gemeinschaftsrecht, aus dem deshalb kein Pensionsanspruch des Klägers abzuleiten ist, weil er als bosnischer Staatsbürger in Bosnien-Herzegowina lebt und dieser Staat kein EU-Mitgliedstaat ist. Zu Recht beruft sich die Zulassungsbeschwerde der außerordentlichen Revision daher allein darauf, dass die Entscheidung im Vorverfahren nicht darauf eingeht, ob die Anwendung des genannten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizer Eidgenossenschaft lediglich auf deren Staatsangehörige „allenfalls eine Verletzung des in Art 14 MRK verankerten Diskriminierungsverbots und somit des Gleicheitssatzes" darstellt. Es fehle Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage, inwiefern in dieser Regelung des Rechtsverhältnisses der Staatsbürger der beiden Vertragspartner untereinander, ohne auch die Rechte bzw Ansprüche von Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen, eine Diskriminierung aufgrund nationaler Herkunft zu erblicken sei.

Auch in der Rechtsrüge macht der Kläger geltend, dass es sich bei der „Bestimmung des Abkommens" um eine - gegen Art 14 MRK verstoßende - „diskriminierende Regelung aufgrund nationaler Herkunft" handle (weil sie österreichische Staatsbürger besser stelle als Drittstaatsangehörige), sodass „diese Bestimmung" nicht auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet hätte werden dürfen, sondern dem Klagebegehren stattzugeben gewesen wäre.

Hier bezieht sich die außerordenliche Revision offenbar auf Art 3 des Abkommens vom 15. 11. 1967 zwischen der Republik Österreich und der Schweizer Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit, BGBl 1969/4, idF des Vierten Zusatzabkommens vom 11. 12. 1996, BGBl III 1998/203 (im Folgenden nur: Abkommen), wonach dieses Abkommen - mit einer hier nicht zutreffenden Ausnahme (Siedl/Spiegel, Zwischenstaatliches SV-Recht IV, Schweiz 1, Art 3 FN 2, 54. Lfg 14) - nur für die Staatsangehörigen (Art 1 Z 2) der Vertragsstaaten sowie für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten, gilt (vgl 10 ObS 10/90 und 10 ObS 107/92 = SSV-NF 6/58).

Die Beklagte hält dem in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung entgegen, dass den einzelnen Staaten im Bereich der sozialen Sicherheit im Allgemeinen sowie im Pensionsrecht im Besonderen ein weitreichender Gestaltungsspielraum zukomme, der vom Diskriminierungsverbot des Art 14 EMRK nicht erfasst werde. Selbst innerhalb des EU-Rechts bestehe keine Harmonisierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Die Mitgliedstaaten könnten daher über die Ausgestaltung ihrer Sozialsysteme einschließlich der Art und Weise der gewährten Leistungen, die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Leistungen frei entscheiden. Diese Entscheidungsfreiheit gelte in noch größerem Umfang gegenüber Nichtmitgliedstaaten. Eine Ausweitung des persönlichen Geltungsbereichs von bilateralen bzw multilateralen Abkommen und Übereinkommen unter dem Gesichtspunkt einer Diskriminierung würde den staatlichen Gestaltungsspielraum in unzulässiger Weise einengen und mitunter aufheben. Dadurch, dass weder bilateral im Verhältnis zum Abkommen zwischen Österreich und der Schweiz über Soziale Sicherheit, noch multilateral auf Grundlage des EU-Rechts bosnische Staatsbürger vom Geltungsbereich des Abkommens erfasst seien, werde der den Staaten zustehende Ermessensspielraum noch nicht verletzt. Im Ergebnis widerspreche Art 3 des genannten Abkommens daher nicht dem Art 14 EMRK.

Dazu wurde Folgendes erwogen:

Der erkennende Senat hat zur Frage, ob bestimmte Differenzierungen mit dem Diskriminierungsverbot des Art 14 EMRK zu vereinbaren sind, bereits Folgendes ausgesprochen (10 ObS 191/04t = SSV-NF 19/7):

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergänzt Art 14 EMRK die anderen materiellen Bestimmungen der Konvention und der Zusatzprotokolle. Er hat keine eigenständige Existenz, weil er nur in Bezug auf „den Genuss der Rechte und Freiheiten" wirksam ist, die durch diese Bestimmung geschützt werden. Obwohl die Anwendung des Art 14 EMRK keine Verletzung dieser Bestimmungen voraussetzt - und in diesem Ausmaß ist er autonom - kann es keinen Raum für seine Anwendungen geben, wenn nicht der in Rede stehende Sachverhalt in den Anwendungsbereich einer oder mehrerer dieser Bestimmungen fällt (vgl ua EGMR, Urteil vom 16. 9. 1996, 39/1995/545/631, Gaygusuz, = ÖJZ 1996/37 [MRK]; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³ § 26 Rz 1 ff [FN 9 mwN]).

Wie im dortigen Rechtsmittel wird auch hier gar nicht ausgeführt, dass der vorliegende Sachverhalt in den Anwendungsbereich einer oder mehrerer Bestimmungen der EMRK oder der Zusatzprotokolle fällt. Außerdem hat der erkennende Senat zum Diskriminierungsverbot des Art 14 EMRK - nach Vorliegen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs G 363/97 ua (zur Qualifikation des Anspruchs auf eine sozialversicherungsrechtliche Leistung als vermögenswertes Recht im Sinn des Art 1 1. ZPEMRK) - bereits wiederholt insbesondere darauf hingewiesen (10 ObS 54/07z = SSV-NF 21/35 mwN),

dass der Verfassungsgerichtshof in seinem zitierten Erkenntnis weiter ausgeführt habe, dass es dem Gesetzgeber durch Art 14 EMRK keineswegs verwehrt sei, Voraussetzungen für den Erwerb oder den Umfang der Leistungsansprüche zu normieren und dabei nach sachlichen Kriterien zu differenzieren. Eine unterschiedliche Behandlung werde nach übereinstimmender Ansicht des Verfassungsgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl dazu ÖJZ 1996/37, 955 [MRK]) nur dann als diskriminierend im Sinn des Art 14 EMRK erachtet, wenn für sie „keine objektive und vernünftige Rechtfertigung erkennbar ist", dh, wenn sie kein „berechtigtes Ziel" verfolge oder wenn keine „vernünftige Verhältnismäßigkeitsbeziehung zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Ziel" bestehe. Außerdem verfügten die Vertragsstaaten über einen bestimmten Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß Unterscheidungen in sonst ähnlichen Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigten (vgl SSV-NF 14/96 mwN; 10 ObS 347/01d; idS auch 10 ObS 34/06g = SSV-NF 20/21).

Art 14 EMRK verbietet somit nicht jegliche, sondern nur die diskriminierend unterschiedliche Behandlung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn Rechtssubjekte, die sich in ähnlicher Situation befinden, ohne objektive vernünftige Rechtfertigung ungleich behandelt werden - wenn also ein „legitimes Ziel" fehlt - und wenn das Mittel im Hinblick auf das angestrebte Ziel unverhältnismäßig ist (Mayer B-VG4 [2007] Art 14 MRK I.1.).

Die sachliche Rechtfertigung des inkriminierten Art 3 des Abkommens, also einer Vertragsbestimmung, mit der die beiden Vertragsstaaten in einem Übereinkommen über die Soziale Sicherheit als Vertragspartner (allein) das Rechtsverhältnis ihrer Staatsbürger untereinander regeln, ohne Rechte bzw Ansprüche von Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen, hat aber bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Mit dem bloßen Hinweis auf die Benachteiligung des Klägers als Drittstaatsangehörigem, der seine Ansprüche gegenüber einem der beiden Vertragspartner geltend macht, bringt die Revision dagegen nichts Stichhaltiges vor. Eine nach den dargelegten Grundsätzen ständiger Rechtsprechung unzulässige Diskriminierung im Sinn des Art 14 EMRK ist somit nicht zu erkennen. Der Revisionswerber vermag nicht aufzuzeigen, warum die inkriminierte Regelung (Art 3 des Abkommens) den vorgegebenen großen Beurteilungsspielraum überschreiten bzw gegen das Proportionalitätsprinzip verstoßen sollte (vgl 9 Ob 62/06t).

Der Oberste Gerichtshof hegt daher keine Bedenken an der - vom Rechtsmittelwerber bezweifelten - Anwendbarkeit der zitierten Bestimmung des Abkommens, weshalb der Revision ein Erfolg versagt bleiben muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Für einen Kostenersatz nach Billigkeit sind neben den rechtlichen (oder tatsächlichen) Schwierigkeiten des Verfahrens auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Versicherten maßgebend. Aktuelle berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, welche einen ausnahmsweisen Kostenersatz nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht bescheinigt und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.

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