Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidend für die Aufrechterhaltung der Aufkündigung des - nach Ansicht der Vorinstanzen - von der Mutter des Beklagten auf ihn als Alleinerben übergegangenen Mietvertrags war die Verneinung eines gemeinsamen Haushalts derselben mit ihrem Enkel (Sohn des Beklagten) zum Zeitpunkt ihres Todes iSd § 14 Abs 3 MRG.
Auszugehen ist von folgendem wesentlichen, vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen Sachverhalt:
2001/2002 bezog der Enkel der früheren Mieterin den vom Stiegenhaus getrennt begehbaren „hinteren" Teil der Mietwohnung, bestehend aus Vorraum, Bad mit WC, eingerichteter Küche und einem Zimmer. Er hatte einen eigenen Telefonfestnetz- und Telekabelanschluss und eine Waschmaschine. Die Verbindung zur übrigen Wohnung bestand in einer meist geschlossenen Flügeltür. Mit Ausnahme der Kosten für Telefon und Internet des Enkels trug die Mieterin alle Wohnungskosten allein. Der Enkel wechselte ihr gelegentlich Sicherungen und Glühbirnen und half fallweise beim Aufhängen großer Wäschestücke. Eine regelmäßige Beteiligung am Haushalt der Mieterin ist nicht festzustellen. „Er half nie beim Aufräumen der gesamten Wohnung, ging nicht regelmäßig einkaufen, nahm nicht regelmäßig Mahlzeiten mit seiner Großmutter ein, noch verbrachte er - mit Ausnahme gelegentlichen Kaffeetrinkens - Freizeit mit seiner Großmutter." Den restlichen Teil der Wohnung benützte er nur zum Lagern von Computerteilen in der „Speis" und im Sommer - in Abwesenheit der Mieterin - für Feste. Sauber gehalten wurde die Wohnung zunächst von einer Bedienerin, im letzten Lebensjahr von Pflegerinnen der Mieterin, die aber den vom Enkel bewohnten Teil nicht reinigten. Dieser leistete keine Betreuungstätigkeit.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision des Beklagten ist nicht zulässig.
Dass es zu einem dem vorliegenden [völlig] vergleichbaren Einzelfall, dessen Charakteristik er schildert, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt, bedeutet noch nicht, dass eine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten wäre (RIS‑Justiz RS0102181; RS0042405 [T2] und [T10]); gerade, weil es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt, ist idR keine solche Frage zu beantworten (RIS‑Justiz RS0043702, RS0107188 zu § 14 Abs 3 MRG; allgemein RS0102181; RS0042405 [T2] und [T10]). Ein Abweichen von den Leitlinien der Rechtsprechung bzw eine auffallende Fehlbeurteilung (s RIS‑Justiz RS0021095 [T3]; RS0044088) wird nicht aufgezeigt.
Auch zur Art und Intensität des gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens bei einer Gemeinschaft von Großeltern und [auch] volljährigen Enkeln liegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vor, nämlich zum identischen Merkmal des gemeinsamen Haushalts nach § 12 Abs 1 und § 14 Abs 3 MRG (zB 1 Ob 333/97w = immolex 1998, 292 = wobl 1999, 208 = MietSlg 50.308; 9 Ob 220/98p = wobl 1999, 202 = MietSlg 50.288 [konkret zu § 12 MRG]; 8 Ob 65/02w = immolex 2002, 228 = wobl 2003, 212 = MietSlg 54.266, alle mwN). Auch zu 1 Ob 333/97w (Fall einer ebenfalls zuletzt pflegebedürftigen Großmutter) wurde bei im Wesentlichen vergleichbarem Sachverhalt der gemeinsame Haushalt verneint. Da im vorliegenden Fall schon wegen des räumlich getrennten Wohnbereichs und mangelnder gegenseitiger Betreuung der Enkel in Wahrheit (abgesehen von der fehlenden Zahlung von Zins) einem Untermieter glich, ist keine aufzugreifende Fehlbeurteilung gegeben.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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