OGH 3Ob144/07h

OGH3Ob144/07h16.8.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** GmbH, ***** vertreten durch Appiano & Kramer, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1. Matthias H***** und 2. Frieda H*****, beide vertreten durch Mag. Josef Hofinger und Dr. Roland Menschick, Rechtsanwälte in Grieskirchen, wegen 3.743,94 EUR sA, infolge des Revisionsrekurses des Erstehers Josef H*****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 31. Jänner 2007, GZ 23 R 202/06d-129, womit über die Rekurse der einstweiligen Verwalterin Cäcilia H*****, vertreten durch Dr. Josef Maier, Rechtsanwalt in Peuerbach, und des Erstehers der Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichts Peuerbach vom 16. Oktober 2006, GZ E 92/04t-121, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs des Erstehers wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Am 4. Februar 2004 wurde der betreibenden Bank zur Hereinbringung von 4.885,25 EUR sA die Zwangsversteigerung bewilligt. Im Versteigerungsedikt wurde ein Schätzwert der Liegenschaft samt Zubehör von 85.925 EUR angeführt. Das Edikt enthielt keine Angaben über vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmende Lasten. Im Grundbuch waren zunächst unter CLNr 1a und CLNr 2a ein Wohnrecht und das Ausgedinge für eine aufgrund eines Übergabsvertrags Berechtigte eingetragen. Im Rang danach waren unter CLNr 5 eine Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung, unter CLNr 9 das Pfandrecht der betreibenden Partei und unter CLNr 13 und 14 Pfandrechte einer weiteren Bank eingetragen. Im Jahr 1988 wurde der Vorrang des Pfandrechts CLNr 9 vor dem Wohnungsrecht und dem Ausgedinge einverleibt. 1992 wurde der Vorrang des Pfandrechts CLNr 13 und 1995 der Vorrang des Pfandrechts CLNr 14 vor den Rechten der Ausgedingsberechtigten eingetragen. Am 5. August 2005 wurde der Vorrang des Pfandrechts CLNr 9 vor dem Wohnungsrecht und dem Ausgedinge gelöscht. Am 3. Mai 2006 erklärte die Pfandgläubigerin ihre ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung zur Löschung des Vorrangs von CLNr 13 und 14 vor CLNr 1 und 2. Aufgrund dieser Urkunde wurde mit Beschluss vom 12. Mai 2006 die Löschung dieses Vorrangs einverleibt.

Am 29. Juni 2005 hat das Erstgericht dem Ersteher die Liegenschaft unter dem Vorbehalt der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung um das Meistbot von 137.000 EUR zugeschlagen. Am 5. Juli 2005 wurde über Antrag des Erstehers die einstweilige Verwaltung der Liegenschaft (samt Landwirtschaftsbetrieb) angeordnet und die Gattin des Erstehers zur einstweiligen Verwalterin bestimmt.

Mit seinem Meistbotsverteilungsbeschluss bestimmte das Erstgericht unter P A. die Kosten der einstweiligen Verwalterin mit 9.136,54 EUR und wies das Mehrbegehren ab. Vom Meistbot wies es unter P C I aus dem Kapitalbetrag als Vorzugsposten der einstweiligen Verwalterin 9.136,54 EUR zu und ordnete unter P C I b in der bücherlichen Rangordnung unter P 1. und 2. an, dass zugunsten der Ausgedingsberechtigten für das einverleibte Wohnungsrecht ein Deckungskapital von 8.820 EUR und für das einverleibte Ausgedinge ein Deckungskapital von 5.440 EUR zinstragend anzulegen sei. Das Erstgericht ordnete weiters unter P III. an, dass die Deckungskapitalien auf ein Sparbuch anzulegen seien und die Zinsen aus dem Deckungskapital für das Wohnrecht dem Ersteher auszufolgen und die Zinsen aus dem Deckungskapital für das Ausgedinge vorerst auf dem Sparbuch zu belassen seien.

Das Rekursgericht änderte den Meistbotsverteilungsbeschluss über Rekurs der einstweiligen Verwalterin und der verpflichteten Parteien ab. Die Kosten der Verwalterin wurden auf 11.494,13 EUR erhöht, aber nicht als Vorzugsposten zugewiesen. Die vom Erstgericht verfügte zinstragende Anlegung von Deckungskapitalien (8.820 EUR und 5.440 EUR) für das Wohnrecht und das Ausgedinge wurden ebenso bestätigt wie die Zuweisung von zusammen 5.900,37 EUR an die betreibende Partei zur vollständigen Berichtigung ihrer Forderung. Schließlich wurden (wegen des Entfalls der Vorzugspost) die Zuweisung an die Pfandgläubigerin (R*****) um 9.136,54 EUR auf 116.839,63 EUR zur teilweisen Berichtigung ihrer Forderung erhöht und die prozentuelle Zuweisung der Meistbotszinsen und der Fruktifikationszinsen entsprechend den geänderten Kapitalzuweisungen abgeändert. Aus der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts ist zusammengefasst Folgendes hervorzuheben:

Die Kosten der einstweiligen Verwaltung habe der Ersteher zu tragen, weil die Verwaltung über seinen Antrag und in seinem Interesse durchgeführt worden sei. Der Ersteher habe das Wohnrecht und das Ausgedinge der bücherlich Berechtigten in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, weil im Edikt nicht ausgesprochen worden sei, dass er diese Rechte ohne Anrechnung zu übernehmen habe. Bei der Übernahme von Lasten komme es auf den Grundbuchsstand zum Zeitpunkt der Meistbotsverteilungstagsatzung an. Zu diesem Zeitpunkt seien die Rechte der Ausgedingsberechtigten wieder vorrangig gewesen. Entgegen der Ansicht des Erstehers sei ihm das Deckungskapital nicht auszufolgen. Er habe nur die Zinsen aus dem Deckungskapital zu erhalten (§ 225 Abs 2 EO). Die Höhe des Deckungskapitals sei entsprechend dem Sachverständigengutachten festgesetzt worden. Dagegen habe der Ersteher im Verfahren erster Instanz nichts vorgetragen.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs in Ansehung der Bestimmung der Kosten der einstweiligen Verwalterin jedenfalls unzulässig, in Ansehung der Verteilung des Meistbots aber wegen Vorliegens erheblicher Rechtsfragen zulässig sei.

Mit seinem Revisionsrekurs beantragt der Ersteher die Abänderung dahin, dass er das Wohnungsrecht sowie das Ausgedingsrecht der Berechtigten jeweils mangels Deckung in der Verteilungsmasse nicht zu übernehmen habe. Hilfsweise wird der Antrag gestellt, dass dem Ersteher die für das Wohnungsrecht und das Ausgedingsrecht zu bildenden Deckungskapitalien von zusammen 14.260 EUR zur Gänze zu seiner Verfügung zugewiesen, hilfsweise ferner, dass ihm zumindest die Zinsen aus den beiden Deckungskapitalien jährlich im Nachhinein zugewiesen werden; hilfsweise ferner, dass die Deckungskapitalien für das Wohnrecht und das Ausgedingsrecht mit zumindest 42.780 EUR bestimmt und dem Ersteher zu seiner Verfügung zugewiesen werden, jedenfalls möge die Zuweisung der Verwaltungskosten an die einstweilige Verwalterin als Vorzugsposten aus der Verteilungsmasse angeordnet werden. Hilfsweise wird ferner ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Revisionsrekurs ist teils absolut, teils aus dem Grund fehlender erheblicher Rechtsfragen unzulässig:

Der Revisionsrekurswerber vertritt zusammengefasst folgende Rechtsansichten:

Die Verwaltungskosten hätten weiter als Vorzugsposten behandelt werden müssen, weil die Verpflichteten mangels jeglicher Aussicht auf eine Hyperocha nicht rekurslegitimiert gewesen seien; für die Frage der Übernahme des Wohnungsrechts und des Ausgedinges komme es auf den Zeitpunkt der Zuschlagserteilung und den guten Glauben des Erstehers an, die spätere Änderung des Grundbuchstandes (Löschung des den Banken eingeräumten Vorrangs) sei nicht zu berücksichtigen, weshalb kein Deckungskapital anzulegen gewesen wäre, weil die nachrangigen Rechte der Ausgedingsberechtigten im Meistbot keine Deckung fänden;

die Deckungskapitalien seien in unzureichender Höhe gebildet worden;

die nur relativ wirksame Vorrangeinräumung zugunsten der Ausgedingsberechtigten sei im Meistbotsverteilungsverfahren nicht zu berücksichtigen (§ 150a EO). Dazu ist Folgendes auszuführen:

Rechtliche Beurteilung

I. Zur Rekurslegitimation des Erstehers:

Die Rechtsmittellegitimation ist zu bejahen, wenn mit dem Meistbotsverteilungsbeschluss unmittelbar in die Rechtsposition des Erstehers eingegriffen wurde (RIS-Justiz RS0003458; RS0003336; Angst in Angst, EO, § 213 Rz 3 und § 219 Rz 6 sowie § 234 Rz 10; Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 234 Rz 20). Ob Verwaltungskosten als Vorzugspost von der Verteilungsmasse oder aber vom Ersteher zu tragen sind, ist keine unanfechtbare Kostenentscheidung, weil es um die Frage des Befriedigungsranges geht (RIS-Justiz RS0007399). Dass mit der bekämpften Zahlungsverpflichtung in die Rechtslage des Erstehers unmittelbar eingegriffen wurde, versteht sich von selbst. Der Ersteher ist aber auch zur Anfechtung der angeordneten Bildung von Deckungskapitalien berechtigt. Seine Rechtsmittellegitimation gegen die Berücksichtigung eines Bestandrechts und die Feststellung von Deckungskapitalien wurde schon bejaht (RIS-Justiz RS0003163; 3 Ob 19/65 = EvBl 1965/292; ausführlich zu diesem Thema: 3 Ob 4/05t und die oben zitierten Meinungen im Schrifttum). Der Revisionsrekurswerber ist demnach sowohl zur Anfechtung der Entscheidung über die Verwaltungskosten als auch derjenigen über die Übernahme der bücherlichen Lasten in Anrechnung des Meistbots unter Bildung von Deckungskapitalien berechtigt. Letzteres gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass keine unanfechtbare, bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts vorliegt.

II. Die Entscheidung, dass der Ersteher die Kosten der Verwaltung zu tragen hat, ist durch oberstgerichtliche Judikatur gedeckt. Diese Kosten sind zwar grundsätzlich aus der Verteilungsmasse zu befriedigen (§ 216 Abs 1 Z 1 EO), dann aber nicht, wenn die Verwaltung - wie hier - über Antrag und zugunsten des Erstehers geführt wurde. Von einer im Interesse aller Gläubiger geführten Verwaltung könnte nur dann die Rede sein, wenn bei einem allfälligen zweiten Versteigerungstermin (etwa nach Verweigerung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung) durch die Erhaltung und Verbesserung der Masse ein höheres Meistbot erzielt wird (3 Ob 352/87 = SZ 60/280; Angst aaO § 216 Rz 5; Heller-Berger-Stix, EO4, 1265 und 1467). Mit seinem Einwand, die Verpflichteten hätten gegen die Berücksichtigung der Verwaltungskosten als Vorzugspost keine Rekurslegitimation gehabt, weil keine Hyperocha zu erwarten war, zeigt der Revisionsrekurswerber keine erheblichen Rechtsfragen auf. Dazu hätte es stichhältiger Argumente bedurft, dass trotz geringerer Zuweisungen an die Gläubigerbanken bei Anerkennung der Vorzugspost die Rechtsposition der Verpflichteten nicht berührt gewesen wäre. Der weitere Einwand (der eingetretenen Teilrechtskraft), die Verpflichteten hätten die Vorzugspost gar nicht bekämpft, trifft nach der Aktenlage nicht zu, haben doch die Verpflichteten mit ihrem Rekurs die gänzliche Versagung der Verwaltungskosten angestrebt, sodass das Rekursgericht in die allseitige Prüfung der Rechtslage eintreten durfte.

III. Die Anfechtung im zuletzt genannten Punkt (Übernahme des Wohnrechts und des Ausgedinges in Anrechnung auf das Meistbot) ist wegen Teilbestätigung durch das Rekursgericht absolut unzulässig:

1. Zum besseren Verständnis (inhaltlich nur obiter) ist auszuführen, dass die Rekursentscheidung im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur steht und dass der Revisionsrekurs deshalb mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig wäre:

a) Für die Frage der Übernahme der bücherlichen Lasten mit oder ohne Anrechnung auf das Meistbot ist der Schluss der Meistbotsverteilungstagsatzung der maßgebliche Zeitpunkt (RIS-Justiz RS0050095; RS0003260). Veränderungen des Grundbuchsstandes bis dahin sind beachtlich (3 Ob 50/82; Angst aaO § 214 Rz 6). Dies gilt auch bei mehrmaligem Rangtausch (RIS-Justiz RS0034774).

b) Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind Dienstbarkeiten, Ausgedinge und Reallasten zu übernehmen (§ 150 Abs 1 EO), dies aber nur, wenn sie im Edikt angeführt wurden (RIS-Justiz RS0013795; Angst aaO § 170 Rz 9). Gegenteiliges gilt nur für öffentlich-rechtliche Lasten, die (versehentlich) im Edikt nicht genannt wurden.

c) Daraus folgt, dass der Ersteher den bücherlich besten Rang der Ausgedingsberechtigten akzeptieren muss, ihr Recht in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen und die laufenden Ansprüche zu decken hat, wofür ihm die Zinsen aus dem Deckungskapital zu überlassen sind (RIS-Justiz RS0003422). Wenn die Zinsen zur Deckung der Ansprüche der Berechtigten nicht ausreichen, ist das Deckungskapital heranzuziehen (RIS-Justiz RS0003759). Entgegen dem Revisionsrekursvorbringen liegt wegen der zeitlichen Beschränkung der zu übernehmenden Rechte kein Fall des § 225 Abs 1 EO vor. Der Ersteher hat bei der Übernahme von zeitlich beschränkten Rechten keinen Anspruch auf Ausfolgung des Deckungskapitals, sondern nur auf die Zinsen (§ 225 Abs 2 iVm § 226 Abs 1 EO; ausführlich dazu SZ 57/127).

d) Bei der angestrebten Erhöhung des Deckungskapitals (zu Lasten der nachfolgenden Gläubiger) fehlt dem Revisionsrekurswerber die Rechtsmittellegitimation, weil mit der Festsetzung des Deckungskapitals nicht in die Rechtsposition des Erstehers eingegriffen wird, der auch bei unzureichendem Deckungskapital zu keiner Mehrleistung verpflichtet ist (Angst aaO § 225 Rz 5 und § 227 Rz 1 mwN).

e) Die Revisionsrekursausführungen zur nur relativ wirksamen Vorrangeinräumung nach § 150a EO übersehen, dass diese Bestimmung allein der Wahrung der Rechte des beim Rangtausch übergangenen Zwischenberechtigten (hier Dienstbarkeitsberechtigte der Servitut der elektrischen Hochspannungsleitung) dient (SZ 73/85; 3 Ob 141/05i) und § 150a EO hier schon deshalb keine Rolle spielt, weil der Ersteher die Rechte der Ausgedingsberechtigten nur unter Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hat (Angst aaO § 150a Rz 2 mwN aus der Rsp). Eine ohne Zustimmung des Zwischenberechtigten vereinbarte Vorrangseinräumung ist in der Meistbotsverteilung nur dann unwirksam, wenn der Ersteher das zurücktretende Recht ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hat (3 Ob 141/05i; 3 Ob 83/04h). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.

2. Die gegebenen Erläuterungen dienen als Grundlage der für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Teilbereich der Bestätigung maßgeblichen Frage, ob die Entscheidung über die Übernahme der Lasten durch den Ersteher unter Anrechnung auf das Meistbot durch die angeordnete Bildung eines Deckungskapitals mit der Entscheidung über die Kosten der einstweiligen Verwaltung in einem solchen inneren Sachzusammenhang steht, dass von einem einheitlichen Entscheidungsgegenstand ausgegangen werden müsste. Diese Frage ist zu verneinen:

Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO durch die WGN 1989 in Abkehr von der vor der WGN 1989 in Geltung gestandenen Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO idF der ZVN 1983 zur Rechtslage vor der ZVN 1983 zurückkehren. Danach konnte ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der Beschluss des Erstgerichts teilweise bestätigt worden war, nur dann zur Gänze angefochten werden, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der Rekursentscheidung in einem so engen, unlösbaren sachlichen Zusammenhang standen, dass sie nicht auseinander gerissen werden konnten, sodass auch die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen war. Hatte hingegen das Rekursgericht über mehrere Gegenstände oder Ansprüche entschieden, die in keinem solchen inneren Zusammenhang standen, sondern jeweils für sich ein eigenes rechtliches Schicksal hatten, waren sie, soweit es um ihre Anfechtbarkeit ging, gesondert zu beurteilen (RIS-Justiz RS0044238; E. Kodek in Rechberger³, § 528 ZPO Rz 28 mwN). Dass für die Anfechtung einer teilweise bestätigenden Rekursentscheidung der angeführte Konnex erforderlich ist, hat der Oberste Gerichtshof für das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen schon mehrfach ausgesprochen und die Anfechtbarkeit beispielsweise in folgenden Fällen verneint: Bei Entscheidungen über Exekutionsanträge, die unterschiedliche Forderungen aufgrund eines Exekutionstitels betrafen (3 Ob 225/05t = SZ 2005/155); wenn ein gesondertes rechtliches Schicksal mehrerer Sicherungsansprüche möglich war (1 Ob 65/97h = SZ 70/48); bei Anträgen auf Vollzug der Fahrnisexekution an verschiedenen Orten (3 Ob 286/97y); bei Aufschiebungsanträgen bezüglich der Fahrnisexekution und der Forderungsexekution (3 Ob 31/98z); bei mehreren Strafanträgen (3 Ob 92/98w); bei Ansprüchen aus verschiedenen Exekutionstiteln (3 Ob 187/99t; 3 Ob 93/07h); bei Anträgen auf Exekutionsbewilligung nach § 353 EO und auf Auftragserteilung an den Verpflichteten, die Kosten vorauszuzahlen (3 Ob 306/99t); bei der Festsetzung des Schätzwerts und der Aufschiebung der Exekution (3 Ob 142/01f); bei Anträgen auf Exekutionsbewilligung und auf Aufschiebung der Exekution (3 Ob 78/03x).

Nach der Aufhebung des § 239 Abs 3 EO (nach dieser Gesetzesstelle war auch ein vom Rekursgericht vollbestätigter Meistbotsverteilungsbeschluss anfechtbar) durch die ZVN 2000 gilt § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO auch in Meistbotsverteilungsverfahren. Bei der nur teilweise bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichts ist iS der dargelegten Grundsätze zu fragen, ob der abändernde Teil, womit ein Teilnahmeanspruch der Verwalterin verneint wurde, mit der Entscheidung über die Übernahme der bücherlichen Lasten durch den Ersteher in unlösbarem Sachzusammenhang steht. Dies ist zu verneinen, weil die jeweils gestellten Anträge einer gesonderten Beurteilung unterzogen werden können und keineswegs ein gleiches rechtliches Schicksal haben müssen. Die Entscheidung über die Verwaltungskosten erhöht oder vermindert die Verteilungsmasse, ist aber ohne Einfluss darauf, welche bücherlichen Lasten der Ersteher in der bücherlichen Rangordnung und in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hat. Die Bestimmung der Verwaltungskosten als Vorzugspost könnte zwar zu einer Reduzierung der Deckungskapitalien zugunsten der Ausgedingsberechtigten mangels Deckung im Meistbot führen. Mit der Festsetzung der Deckungskapitalien der Höhe nach wird aber nicht in die rechtliche Position, sondern nur in wirtschaftliche Interessen des Erstehers eingegriffen, der allenfalls zwar unterschiedlich lang, aber in jedem Fall nur betragsbeschränkt die Ansprüche der Ausgedingsberechtigten zu erfüllen hat. Da mit der Entscheidung über die Verwaltungskosten seine grundsätzliche Rechtsposition nicht berührt wird, ist mangels des erforderlichen Konnexes die mit Revisionsrekurs bekämpfte Teilbestätigung unanfechtbar.

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