OGH 7Ob563/77 (RS0013795)

OGH7Ob563/7713.6.2019

Rechtssatz

Die Versteigerungsbedingungen allein sind dafür maßgebend, welche Lasten der Ersteher zu übernehmen hat. Die Absicht des Gesetzgebers ging dahin, dass der Ersteher der Liegenschaft frei von allen Lasten übernimmt, ausgenommen jene, die er nach den Bedingungen zu übernehmen hat.

Normen

EO §150

7 Ob 563/77OGH28.04.1977

Veröff: SZ 50/61

1 Ob 612/77OGH14.09.1977

Veröff: SZ 50/120 = RZ 1978/27 S 60

5 Ob 581/78OGH23.05.1978
6 Ob 612/82OGH14.07.1982
3 Ob 171/83OGH04.07.1984

Vgl auch; Beisatz: Bezüglich dieser Lasten (hier: Leibrente) kommt es nur auf den Inhalt der rk Versteigerungsbedingungen an, auf deren Formulierung diesbezüglich besonders zu achten ist. (T1) Veröff: EvBl 1985/1 S 23

3 Ob 103/86OGH19.11.1986

Vgl auch

3 Ob 18/88OGH18.05.1988

nur: Die Versteigerungsbedingungen allein sind dafür maßgebend, welche Lasten der Ersteher zu übernehmen hat. (T2)

8 Ob 528/91OGH25.04.1991

Beisatz: Der Ersteher übernimmt nicht das belastete Eigentum des Verpflichteten, sondern nur die ihm in den Versteigerungsbedingungen auferlegten Lasten. (T3) Veröff: NZ 1992,61 (Hofmeister)

3 Ob 81/92OGH16.12.1992

Veröff: SZ 65/161 = EvBl 1993/56 S 275 = JBl 1993,656

8 Ob 547/93OGH16.12.1993

Vgl aber; Beisatz: Im Fall dolosen und daher sittenwidrigen Zusammenwirkens zwischen dem Verpflichteten und dem Ersteher mit dem Ziel, den nur obligatorisch Berechtigten um seine Rechte - hier die Beklagte, um das ihr im Scheidungsvergleich eingeräumte Wohnrecht - zu bringen, bedarf es jedoch gewisser Einschränkungen. (T4)

2 Ob 212/98kOGH10.09.1998
9 Ob 336/98xOGH20.01.1999

nur T2

1 Ob 221/99bOGH25.01.2000
5 Ob 21/00zOGH28.03.2000

Vgl; nur T2; Veröff: SZ 73/58

7 Ob 125/00hOGH14.06.2000

Auch; nur T2

3 Ob 70/00sOGH26.02.2001

Beis wie T3; Beisatz: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle 2000. (T5)

3 Ob 220/00zOGH25.04.2001

Beis wie T3; Beisatz: Hier: § 758 ABGB. (T6); Veröff: SZ 74/72

5 Ob 191/03dOGH11.05.2004

Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Zur Wirkung der freiwilligen Feilbietung auf das Wohnrecht der Witwe ist anzumerken, dass eine Aufnahme in die Versteigerungsbedingungen ihr obligatorisches Wohnrecht sichert. Jedenfalls müssen bei Veräußerung der Wohnung durch die Erben diese ihre Pflichten aus dem gesetzlichen Vermächtnis dem Rechtsnachfolger überbinden. (T7)

3 Ob 15/04hOGH26.05.2004

nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Eine inhaltliche Änderung der Rechtslage betreffend die vom Ersteher zu übernehmenden Lasten ist aus den Änderungen durch die EO-Novelle 2000 aber nicht abzuleiten, es tritt lediglich an die Stelle der Versteigerungsbedingungen als maßgebende Grundlage nun das Versteigerungsedikt, das u.a. die von den gesetzlichen abweichenden Bedingungen (§ 170 Z 9 EO) und die ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmenden Lasten (§ 170 Z 8 EO nF [entspricht fast wörtlich § 146 Z 3 EO aF]) zu enthalten hat. Nur in Anrechnung zu übernehmende Lasten, die im Meistbot keine volle Deckung finden, sind nach wie vor auf Antrag des Erstehers (in der Diktion des § 237 Abs 3 EO) zu löschen. Maßgebend ist daher insoweit der Meistbotsverteilungsbeschluss. (T8)

6 Ob 95/04wOGH23.06.2005

Gegenteilig; Beisatz: Der Ersteher einer zwangsversteigerten Liegenschaft hat offenkundige, aber nicht verbücherte und in den Versteigerungsbedingungen nicht angeführte Dienstbarkeiten nach Maßgabe ihres durch den Begründungsakt - vollendete Ersitzung oder Schaffung der Offenkundigkeit, nicht hingegen auch wegen § 480 ABGB durch Vertrag - geschaffenen Ranges ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle 2000. (T9)

3 Ob 141/05iOGH27.07.2005

nur T2; Veröff: SZ 2005/107

5 Ob 281/08xOGH10.02.2009

Vgl; Beisatz: Es besteht keine Bindung des Erstehers an eine nicht verbücherte Benützungsregelung, wenn diese nicht im Versteigerungsedikt angeführt ist. (T10)

5 Ob 209/10mOGH29.03.2011

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7

9 Ob 7/12pOGH26.11.2012

nur T2

7 Ob 108/15fOGH27.01.2016

Auch; Beisatz: Die Rechtsstellung des Hausverwalters endet mit dem Zuschlag. (T11)

5 Ob 144/18iOGH03.10.2018

Vgl; Beis wie T7

5 Ob 48/19yOGH13.06.2019

Vgl; Beis wie T9

Dokumentnummer

JJR_19770428_OGH0002_0070OB00563_7700000_003