§ 47 Abs 3 der 3. TNzABGB, GBG § 30 Abs 3
§ 47 Abs 3 der 3. TNzABGB ist nur anzuwenden, wenn die von der Vorrangseinräumung betroffenen Rechte nicht aufeinander folgen und der Vorrang nicht auch von allen Zwischenberechtigten eingeräumt wird.
Die Bestimmung ist in historischer und teleologischer Auslegung berichtigend dahin zu verstehen, daß eine Vorrangseinräumung zwischen nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Buchberechtigten bei der Meistbotsverteilung nur dann nicht zu berücksichtigen ist, wenn das zurücktretende Recht vom Ersteher nach seinem früheren Rang und nach dem Inhalt der Versteigerungsbedingungen ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden muß.