ABGB § 881, ABGB § 1346 Abs 2
Jeder Schuldbeitritt durch Schuldnervertrag ist auch ein Vertrag zugunsten Dritter, bei welchem der Dritte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bestimmt, sondern nur im Zeitpunkt des vorgesehenen Rechtserwerbs, der auch in der Zukunft liegen kann, bestimmbar sein muß. Auch ein Schuldbeitritt „zu Gutstehungszwecken“ ist nicht in Analogie zu § 1346 Abs 2 ABGB formbedürftig.