ABGB § 364a, WRG § 26, WRG § 41
§ 26 WRG ist bei Schädigungen aufgrund von Schutz- und Regulierungswasserbauten nach § 41 WRG analog anzuwenden. Darunter sind aber nur wasserbauliche Maßnahmen zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne des Gewässers