OGH 3Ob186/82; 3Ob59/84; 3Ob144/07h (RS0003422)

OGH3Ob186/82; 3Ob59/84; 3Ob144/07h16.8.2007

Rechtssatz

Der Ersteher hat dem aus einem einverleibten Ausgedinge Berechtigten die zustehenden Leistungen zu erbringen und wird durch die Zinsen entschädigt; er ist daher anders als bei einer Verpflichtung zur Erbringung wiederkehrender Zahlungen nach § 219 Abs 1 EO nicht mit dem Erlag des Meistbotes von jeder witeren Verpflichtung gegenüber dem Berechtigten frei.

Normen

EO §219 Abs1
EO §225 Abs2
EO §226 Abs1

3 Ob 186/82OGH12.01.1983

Veröff: SZ 56/4

3 Ob 59/84OGH04.07.1984

Vgl; Veröff: SZ 57/127 = JBl 1985,300

3 Ob 144/07hOGH16.08.2007

Auch; nur: Der Ersteher hat dem aus einem einverleibten Ausgedinge Berechtigten die zustehenden Leistungen zu erbringen und wird durch die Zinsen entschädigt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19830112_OGH0002_0030OB00186_8200000_001

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