Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der im Genehmigungsverfahren aufgeforderte, auch für das gegenständliche Verfahren bestellte einstweilige Sachwalter genehmigte ausdrücklich die bisherige Prozessführung durch den Beklagten und auch die von diesem eingebrachte Berufung (ON 48). Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 zweiter Fall ZPO liegt nur dann vor, wenn eine Person, die eines gesetzlichen Vertreters bedurfte, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Prozessführung nicht nachträglich ordnungsgemäß genehmigt wurde. An der Ordnungsgemäßheit dieser Genehmigung ist im vorliegenden Fall nicht zu zweifeln (der Widerruf derselben wurde mit Beschluss des Berufungsgerichts ON 53 für unzulässig erklärt). Entgegen der im Gesetz nicht gedeckten Auffassung des Beklagten bedurfte es vor der Genehmigung durch den einstweiligen Sachwalter auch keiner Erhebungen, ab welchem Zeitpunkt bzw in welchen Abschnitten der Beklagte nicht prozessfähig gewesen ist:
Soweit eine Prozessunfähigkeit vorgelegen hatte, wirkt die Genehmigung durch den einstweiligen Sachwalter, soweit eine Prozessunfähigkeit nicht gegeben war, wirkt die Prozesshandlung des Beklagten für sich, die dennoch erteilte Genehmigung wäre daher ohne Belang. Das Prozessgericht hat die mangelnde Prozessfähigkeit in der Zeit vor der Sachwalterbestellung nur insoweit zu prüfen, als eine Genehmigung der bisherigen Prozessführung durch den später bestellten Sachwalter ausgeblieben ist (Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 8 zu § 477 ZPO).
Sowohl nach altem (§ 238 Abs 2 AußStrG 1854) als auch nach nun geltendem Recht (§ 120 AußStrG) wird die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters sofort wirksam und schränkt - ab diesem Zeitpunkt für das Prozessgericht bindend (RIS-Justiz RS0035228) - die Geschäftsfähigkeit in dem im Beschluss genannten Umfang ein (6 Ob 237/03a). Dass auch das hier zu entscheidende Verfahren vom Pflegschaftsgericht in den Wirkungskreis des einstweiligen Sachwalters einbezogen wurde, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend dargestellt. Die Frage der Prozessfähigkeit ist somit für den vom Bestellungsbeschluss umfassten Bereich vom Prozessgericht nicht mehr zu prüfen.
Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen, dass zur Frage der Voraussetzungen einer Genehmigung iSd § 477 Abs 1 Z 5 ZPO noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege und demzufolge in einem ebenfalls den Beklagten betreffenden Verfahren das Rekursgericht anders entschieden habe als jetzt das Berufungsgericht. Der genannten Entscheidung des Rekursgerichts lag nämlich der Fall zugrunde, dass der bestellte einstweilige Sachwalter die frühere Prozessführung gerade nicht genehmigt hatte. Das Rekursgericht folgte daher in seiner Entscheidung der Rechtsprechung, dass in diesem Fall die fragliche Prozessfähigkeit zu überprüfen ist und, wenn diese nicht gegeben war, die davon betroffenen Verfahrensabschnitte für nichtig zu erklären sind (RIS-Justiz RS0035338).
Für den Beklagten ist auch aus der von ihm zitierten Entscheidung 10 ObS 57/93 nichts zu gewinnen: Dieser Entscheidung könnte entnommen werden, dass der völlige Mangel der Geschäftsfähigkeit eine Sanierung iSd § 6 ZPO hindere. Abgesehen davon, dass sich im vorliegenden Fall keinerlei Hinweise auf eine volle Geschäftsunfähigkeit des Beklagten finden (siehe insbesondere die Kriterien in 10 ObS 57/93), ist der
10. Senat in der Folge (10 ObS 18/96) von dieser Rechtsmeinung abgerückt und vertrat - der Entscheidung 5 Ob 512/92 = SZ 65/138 folgend - die Auffassung, dass auch im Zustand der vollen Geschäftsunfähigkeit gesetzte Prozesshandlungen heilbar sind. Zusammenfassend vermag daher der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
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