OGH 6Ob625/77 (RS0035338)

OGH6Ob625/7710.11.1977

Rechtssatz

Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen aus Anlass der Revision als nichtig und Zurückweisung der Klage, weil der für den wegen Geisteskrankheit beschränkt Entmündigten bestellte Beistand innerhalb der vom Erstgericht gestellten Frist erklärte, die bisherige Prozessführung des beschränkt Entmündigten - dessen Geisteskrankheit sich besonders in dieser Prozessführung manifestierte - nicht zu genehmigen.

Normen

ZPO §6 Abs2
ZPO §7
ZPO §477 Z5 D5
ZPO §477 Z5 E

6 Ob 625/77OGH10.11.1977
9 Ob 11/98bOGH10.06.1998

Auch

1 Ob 128/01gOGH29.01.2002

Ähnlich; Beisatz: Der in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmende (§ 6 Abs 1 ZPO) Mangel der Prozessfähigkeit begründet ohne nachträgliche prozessordnungsgemäße Genehmigung des Verfahrens Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 5 ZPO aller bisherigen - nicht rechtskräftigen - Verfahrensschritte und führt zur Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags. (T1); Beisatz: Hier: Hat der bestellte einstweilige Sachwalter erklärt, dem Ablehnungsantrag ebensowenig beizutreten wie dem gegen die angefochtene Entscheidung erhobenen Rekurs. (T2)

6 Ob 163/03vOGH11.09.2003

Auch; Beis wie T1

6 Ob 273/03wOGH11.12.2003

Auch

9 Ob 58/06dOGH07.06.2006
8 Ob 156/08mOGH02.04.2009

Vgl; Beis wie T1

1 Ob 166/10hOGH20.10.2010

Ähnlich; Beis wie T2

1 Ob 200/10hOGH23.11.2010

Ähnlich; Beis wie T1

3 Ob 199/14gOGH19.11.2014

Auch

1 Ob 193/18sOGH20.12.2018

Vgl; Beisatz: Hier: Außerordentlicher Revisionsrekurs, den der gerichtliche Erwachsenenvertreter nach Durchführung eines Sanierungsversuchs nicht genehmigte. (T3)

7 Ob 129/21bOGH14.07.2021

Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Klarstellung, dass dann, wenn eine Erwachsenenvertretung oder wirksam gewordene Vorsorgevollmacht für die Vertretung in einem Gerichtsverfahren besteht, die betroffene Person in diesem Verfahren durch ihren Erwachsenenvertreter oder Vorsorgebevollmächtigten als gesetzlichen Vertreter handelt; sie kann daher in diesem Verfahren nicht parallel selbst wirksame Prozesshandlungen setzen oder einen gewillkürten Vertreter bestellen (ErläutRV 1461 der BlgNR XXV. GP 78 f). (T4)

1 Ob 78/22kOGH22.06.2022

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19771110_OGH0002_0060OB00625_7700000_001

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