OGH 1Ob200/10h

OGH1Ob200/10h23.11.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Leoben zu 6 Cg 43/09h anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Ilse H*****, vertreten durch den einstweiligen Sachwalter, Mag. Gernot Funder, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 639.018,79 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 70.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 15. September 2010, GZ 8 R 13/10h, 8 R 14/10f-35, mit dem deren Rekurse gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Leoben vom 2. August 2010, GZ 6 Cg 43/09h-27, und vom 16. August 2010, GZ 6 Cg 43/09h-30, zurückgewiesen wurden, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Das Rechtsmittel der Klägerin wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Oberlandesgericht Graz wies mit Beschluss vom 15. 9. 2010 die Rekurse der klagenden Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Leoben vom 2. 8. 2010 und vom 16. 8. 2010 zurück.

Dagegen erhob die Klägerin ein selbstverfasstes, als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertendes Rechtsmittel und verband dieses mit einem (neuerlichen) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Rechtliche Beurteilung

Der mit Beschluss vom 17. 10. 2003 zur Vertretung der Klägerin vor Gerichten bestellte einstweilige Sachwalter hat dieses Rechtsmittel und den Antrag auf Verfahrenshilfe ausdrücklich nicht genehmigt, weshalb das Rechtsmittel einschließlich des Verfahrenshilfeantrags als unzulässig zurückzuweisen ist (1 Ob 128/01g; RIS-Justiz RS0035338 [T1]).

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