OGH 5Ob69/06t

OGH5Ob69/06t30.5.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Christine E*****, vertreten durch Dr. Ursula Mair, Rechtsanwältin in Landeck, gegen die Antragsgegner

1. Mag. Josef B*****, 2. Dr. Hugo J*****, 3. Waltraud F*****, 4. Wilma H*****, 5. Anton S*****, 6. Kurt S*****, 7. Herta J*****, 8. Felicitas H*****, 9a. Herbert W*****, und 9b. Christa W*****, beide *****, Erst-, Zweit- sowie Viert- bis Neuntantragsgegner vertreten durch Dr. Werner Fuchs, Rechtsanwalt in Landeck, wegen §§ 16 Abs 2, 17 WEG 2002 iVm § 52 Abs 1 Z 2 und 3 WEG 2002, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 1. Dezember 2005, GZ 1

R 452/05k-47, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Landeck vom 21. Juli 2005, GZ 2 Msch 10009/02b-43, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht hat ausgesprochen, es sei gegen seinen Aufhebungsbeschluss der Rekurs (richtig: Revisionsrekurs - § 64 Abs 1 AußStrG nF) zulässig, weil die Richtigkeit seiner rechtlichen Qualifikation, das Begehren der Antragstellerin sei nicht als solches nach einer Benützungsregelung, sondern als Antrag nach § 16 Abs 2 WEG 2002 zu behandeln, letztlich nur vom Obersten Gerichtshof beurteilt werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs der Antragstellerin unzulässig; die Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG nF):

1. Zur behaupteten Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann zunächst dahin gestellt bleiben, ob nach dem Revisionsrekursrecht des AußStrG nF vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeitsgründe in dritter Instanz erneut geltend gemacht werden können. Die unter diesem Rechtsmittelgrund geltend gemachten Mängel sind die behauptete Zuerkennung eines Aliud, die unterlassene Erörterung der gerichtlichen Rechtsansicht und die unzulässige Anwendung des § 34 AußStrG nF durch das Erstgericht. Diese Mängel stellten - selbst gegebenenfalls - schon nach bisheriger hRsp keine Nichtigkeitsgründe dar (RIS-Justiz RS0007501; RS0041240 RS0037713; RS0041089 [je zum Aliud als Verfahrensmangel]; 10 ObS 100/05m; 6 Ob 216/03p [je zur unerörterten Rechtsansicht als Verfahrensmangel]; 3 Ob 248/99p; 9 Ob 26/00i; 7 Ob 181/04z [je zur „Überraschungsentscheidung" als Verfahrensmangel]; RIS-Justiz RS0040282 [zur unzulässigen Anwendung des § 273 ZPO als Verfahrensmangel]); dass das AußStrG nF insoweit eine Erweiterung der Nichtigkeitsgründe vorgesehen hätte, ist weder Gesetzeswortlaut noch -materialien zu entnehmen. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz können aber im neuen Außerstreitverfahren jedenfalls nicht erfolgreich mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden (5 Ob 203/05x).

2. Der Revisionsrekursgrund der behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens zweiter Instanz wird einerseits nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die „allenfalls" für notwendig erachteten weiteren Beweisaufnahmen und deren Wesentlichkeit nicht konkret dargestellt werden (vgl dazu 9 Ob 6/02a; 5 Ob 154/05s); andererseits hat das Rekursgericht ohnedies eine Ergänzung des erstgerichtlichen Verfahrens angeordnet.

3.1. Die Frage, welchen Sachverhalt und welches Begehren ein Antrag enthält und wie der Antrag zu verstehen ist, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und bildet idR keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0044273 [T52]). Die Antragstellerin hat hier begehrt, „dem WE-Objekt TOP 18, deren derzeitige Wohnungseigentümerin die Antragstellerin ist, wolle (als Zubehör) eine 1,25 m² Fläche, und zwar entweder im derzeitigen Schiraum, im Waschraum oder allenfalls in der Schleuse zugewiesen werden und wolle den Antragsgegnern aufgetragen werden, zu dulden, dass die Antragstellerin auf ihre Kosten diese zur ausschließlichen Nutzung zugewiesene 1,25 m² große Fläche - wie die bereits vorhandenen Kellerabteile - mit Holzlatten einwandet und versperrt". Die Antragstellerin hat dieses Begehren im Wesentlichen mit ihrem subjektiven Bedarf nach einem versperrbaren Kellerabteil begründet.

3.2. Es mag sei, dass eine Benützungsregelung auch so aussehen könnte, dass einer Partei ein bestimmtes Areal zur Sondernutzung überlassen wird und der Rest - ohne Unterteilung und Zuweisung - allen übrigen Miteigentümern zur Verfügung steht (vgl RIS-Justiz RS0101498). IdR wird aber eine Benützungsregelung in der Zuweisung begrenzter Teile der gemeinsamen Sache (der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft) zur (ausschließlichen) Nutzung durch den jeweiligen Teilhaber (Mit- und Wohnungseigentümer) bestehen (vgl 3 Ob 29/04t mwN; RIS-Justiz RS0013635) im Rahmen einer von Billigkeitserwägungen getragenen und die Interessen aller Beteiligten berücksichtigenden Ermessensentscheidung (vgl RIS-Justiz RS0101498).

3.3. Gemäß § 16 Abs 2 WEG 2002 ist der Wohnungseigentümer zu

Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an seinem

Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt, wobei die

Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung

schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders

auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch

eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von

anderen Sachen zur Folge haben darf. Werden für eine solche Änderung

auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, so muss

die Änderung überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen

oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Der

Änderungsbegriff des § 16 Abs 2 WEG 2002 ist weit auszulegen (5 Ob

28/05m = immolex 2005/96, 247; 5 Ob 213/04s = immolex 2005/57, 150,

Vonkilch = wobl 2005/85, 243, Call)

3.4. Die Beurteilung des Rekursgerichts, das Begehren der

Antragstellerin sei nach dem bisherigen Vorbringen nicht als Antrag

auf Benützungsregelung, sondern als solcher nach § 16 Abs 2 WEG 2002

zu behandeln, findet im Rahmen der dargestellten

Rechtsprechungsgrundsätze Deckung, beruht doch das Begehren der

Antragstellerin auf subjektiv bedarfsbezogenen Überlegungen, die sich

auch nicht allein mit der Zuweisung einer bestimmten Fläche begnügt,

sondern die Schaffung eines baulich abgegrenzten und versperrbaren

Kellerabteils auf einer Allgemeinfläche anstrebt. Der erkennende

Senat hat einerseits bereits ausgesprochen, dass der Änderungsbegriff

des § 16 Abs 2 WEG 2002 auch Änderungen an allgemeinen Teilen der

Liegenschaft umfasst, soweit diese einer vorteilhafteren Nutzung des

Wohnungseigentumsobjekts dienlich sind, und dies selbst dann gilt,

wenn davon ausschließlich allgemeine Teile der Liegenschaft betroffen

sind (5 Ob 28/05m = immolex 2005/96, 247; 5 Ob 213/04s = immolex

2005/57, 150, Vonkilch = wobl 2005/85, 243, Call); andererseits geht

eine bauliche Veränderung an einem allgemeinen Teil des Hauses über

einen Antrag nach § 17 Abs 2 WEG 2002 hinaus (5 Ob 147/02g = SZ

2002/114 = wobl 2003/11, 23, Call). Die Rechtsansicht des

Rekursgerichts weicht von dieser Judikatur nicht ab und die Antragstellerin zeigt auch sonst keine erheblichen Rechtsfragen auf. Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.

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