OGH 4Ob76/06i

OGH4Ob76/06i20.4.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter F*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Walter Utz, Rechtsanwalt in Kremsmünster, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Haslinger / Nagele & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen 510.890,02 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 1. März 2006, GZ 3 R 1/06x-31, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zur Sicherung eines Verwendungsanspruchs nach § 1041 ABGB beantragt der Kläger die Erlassung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots nach § 379 Abs 3 Z 5 EO. Die Vorinstanzen haben diesen Antrag abgewiesen, weil die Gefährdung des Anspruchs (§ 379 Abs 2 Z 1 EO) nicht bescheinigt sei.

Ob ein Anspruch gefährdet ist, kann nur aufgrund der im konkreten Fall als bescheinigt angenommenen Umstände beurteilt werden (RIS-Justiz RS0005118). Diese Frage hat daher in der Regel keine erhebliche Bedeutung iSd §§ 402 Abs 4, 78 EO, 528 Abs 1 ZPO (9 Ob 35/03t; 3 Ob 67/04f; 9 ObA 122/05i).

Eine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende krasse Fehlbeurteilung liegt nicht vor. Die Beklagte hat zwar ihr Liegenschaftsvermögen (weiter) mit Pfandrechten belastet und auch teilweise veräußert. Das allein gefährdet die Durchsetzung des Anspruchs aber noch nicht. Für die Veräußerung von Vermögen wurde das bereits mehrfach ausgesprochen (RIS-Justiz RS0005271, RS0005377; 7 Ob 595/81 = EvBl 1981/171; zuletzt etwa 9 Ob 35/03t); die mit einer Kreditaufnahme verbundene Verpfändung kann nicht anders beurteilt werden. In beiden Fällen gelangt nämlich ohnehin ein Erlös (Kaufpreis, Darlehen) in das Vermögen des Gegners der gefährdeten Partei. Für die Annahme einer Gefährdung müssten daher weitere Elemente dazutreten, etwa die Verschleuderung (7 Ob 595/81) oder das Verbringen (9 ObA 315/88; 9 Ob 35/03t) dieses Erlöses oder die bevorzugte Behandlung einzelner Gläubiger (3 Ob 299/54). Schlechte Vermögensverhältnisse reichen für sich allein nicht als Gefahrenbescheinigung aus (RIS-Justiz RS0005420), und zwar nicht einmal bei Konkursgefahr (8 Ob 604/88). Die im Revisionsrekurs zitierte Entscheidung 2 Ob 2051/96y (= ecolex 1996, 672) steht dieser Auffassung nicht entgegen. Sie betrifft die Begründung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes durch den Gegner der gefährdeten Partei. Dieses Verhalten ist schon seiner Natur nach geeignet, die Durchsetzung eines Anspruchs zu vereiteln oder erheblich zu erschweren. Dem dadurch (vorbehaltlich einer Anfechtung) bewirkten Ausscheiden der betroffenen Liegenschaft aus dem exekutiv verwertbaren Vermögen steht nämlich - anders als bei einem Verkauf oder einer Verpfändung - keine in dieses Vermögen fließende Gegenleistung gegenüber.

Im vorliegenden Fall dienten die Maßnahmen der Beklagten zur Finanzierung einer bereits begonnenen Bautätigkeit, die zu einer Verdoppelung der Bausubstanz des von ihr betriebenen Hotels führen soll. Wenn die Vorinstanzen das als „normale wirtschaftliche Handlungsweise" bezeichneten und darin keine Vereitelungshandlungen iSv § 379 Abs 2 Z 1 EO erblickten, kann dem auf der Grundlage der oben dargestellten Rechtsprechung nicht entgegengetreten werden. Auch sonst zeigt das Rechtsmittel keine erheblichen Rechtsfragen auf. Bereits die Vorinstanzen haben zutreffend ausgeführt, dass eine Verfügung über Anteile an der Beklagten nicht Ansprüche gegen die Beklagte gefährden kann. Ein (noch immer) bestimmender Einfluss jener Person, die durch betrügerische Handlungen zu Lasten des Klägers die Bereicherung der Beklagten bewirkt haben soll, wurde nicht als bescheinigt angenommen. Außerdem fehlen jegliche Behauptungen, durch welche konkreten Handlungen diese Person den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte gefährden soll.

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