Rechtssatz
Die Tatsache der Veräußerung von Grundbesitz oder sonstiger Vermögensgegenstände allein recht für die Bescheinigung der im § 379 Abs 2 EO geforderten subjektiven, durch das Verhalten des Antragsgegners hervorgerufenen Gefährdung noch nicht aus, wenn nicht zu besorgen ist, daß der Schuldner aus dem Verkaufserlös unberechtigter Weise einige Gläubiger begünstigen oder den Erlös dem Zugriff eines bestimmten Gläubigers entziehen will, solange also nicht die Gefahr einer Verletzung des Grundsatzes der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger bescheinigt ist.
4 Ob 76/06i | OGH | 20.04.2006 |
Auch; Beisatz: Gleiches gilt bei einer mit Kreditaufnahme verbundenen Verpfändung. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19540505_OGH0002_0030OB00299_5400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)