Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine „subjektive" Gefährdung nach § 379 Abs 2 Z 1 EO zu bejahen ist, besteht eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, die von der zweiten Instanz umfassend und richtig wiedergegeben wurde. Die Richtigkeit dieser Rechtsausführungen der zweiten Instanz wird im Revisionsrekurs nicht in Frage gestellt.
Ob auf dem Boden dieser richtig erkannten Rechtslage die Gefährdung im Einzelfall zu bejahen ist, kann nur an Hand der jeweils gegebenen Umstände beurteilt werden. Diese Beurteilung verwirklicht daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - die Voraussetzungen der §§ 402 Abs 4, 78 EO, § 528 Abs 1 ZPO nicht. Eine unvertretbare Fehlbeurteilung zeigt der Revisionsrekurswerber nicht auf, der sich im Wesentlichen darauf beschränkt, aus der vielfältigen - stark einzelfallbezogenen - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ihm geeignet erscheinende (teilweise in ihrer Kernaussage unvollständig wiedergegebe) Entscheidungen ins Treffen zu führen. Dass der Revisionsrekurswerber angestrebt hat, seinen - sein einziges nennenswertes Vermögen darstellenden - Liegenschaftsanteil im Zusammenhang mit einer geplanten Kreditaufnahme zu belasten, ist unbestreitbar und wird durch den Hinweis, die eigentliche Antragstellung (und deren Ablehnung) sei erst nach der Erlassung der einstweiligen Verfügung erfolgt, nicht in Frage gestellt. Auch sein Vorbringen, die erzielten Kreditmittel wären dem Zugriff der gefährdeten Partei nicht entzogen worden, macht die Entscheidung der zweiten Instanz nicht unvertretbar, zumal der Revisionswerber selbst betont, er hätte die erzielten Geldmittel für andere Zwecke - nämlich für sein im Aufbau befindliches Unternehmen - verwendet. Dass dies mit keiner Schmälerung des Haftungsfonds verbunden gewesen wäre, kann angesichts des Umstandes, dass nennenswerte Erträge dieses Unternehmen nicht bescheinigt wurden, jedenfalls nicht unterstellt werden.
Der Einwand, die einstweilige Verfügung sei unangemessen und hätte auf gelindere Mittel beschränkt werden müssen, wird nicht schlüssig ausgeführt. Der Revisionsrekurswerber, der nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt neben dem in Rede stehenden Liegenschaftsanteil kein nennenswertes Vermögen hat (vgl auch den aus Anlass der Erhebung des Revisionsrekurses gestellten Verfahrenshilfeantrag), zeigt nicht auf, worin solche gelindere Mittel hätten bestehen sollen. Mit dem Vorbringen, der (mögliche) Anspruch aus der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung stelle einen alternativen Deckungsfonds dar, hat sich bereits das Rekursgericht eingehend auseinandergesetzt. Es hat dazu auf die von der Klägerin aufgezeigten, gegen die Annahme einer Deckung sprechenden Umstände verwiesen und die (jedenfalls vertretbare) Rechtsauffassung vertreten, dass der Zugriff auf diesen Anspruch angesichts des Fehlens einer Deckungszusage und der zu erwartenden Notwendigkeit der Führung eines Deckungsprozesses die Hereinbringung der Forderung jedenfalls erheblich erschweren würde. Die dagegen vorgebrachten Einwände, die sich im Wesentlichen in dem Hinweis erschöpfen, dass vorsätzliche Schädigung der gefährdeten Partei durch den Revisionsrekurswerber nicht bescheinigt sei, sind nicht geeignet, die Vertretbarkeit der Ausführungen der zweiten Instanz in Frage zu stellen, zumal die gegen die Versicherungsdeckung erhobenen Einwände weit über diesen Umstand hinausgehen.
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