OGH 9ObA315/88

OGH9ObA315/8811.1.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Müller und Dr.Bernhard Schwarz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter P***, kaufmännischer Angestellter, Salzburg, Borromäumstraße 26, vertreten durch DDr.Manfred Walter, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei N*** Gesellschaft mbH, Salzburg, Mayrwies 341, vertreten durch Dr.Kurt Heller, Dr.Heinz H. Löber, DDr.Georg Bahn, Dr.Werner Huber, Dr.Günther J. Horvath und Dr.Willibald Plesser, Rechtsanwälte in Wien, wegen

1,137.938,40 S sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.September 1988, GZ 13 Ra 89/88-49, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 7.Juli 1988, GZ 39 Cga 1033/87-40, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 17.458,65 S bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin 1.587,15 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Im übrigen genügt es, auf die zutreffende rechtliche Beurteilung

des Rekursgerichtes zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist folgendes zu bemerken:

Daraus, daß die beklagte Partei - eine Gesellschaft mbH mit Sitz in Österreich - ihr Unternehmen auflöst und das Warenlager veräußert hat, kann, wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, eine subjektive Gefährdung des Anspruches des Klägers im Sinne des § 379 Abs. 2 EO nicht schon erschlossen werden, weil der Kläger konkrete Aktivitäten der beklagten Partei mit dem Ziel, den Verkaufserlös dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder daraus unberechtigterweise einige Gläubiger zu begünstigen, weder behauptet noch bescheinigt hat (vgl. HellerBerger-Stix Komm EO 2.709); die vom Kläger angestellten Überlegungen über die abstrakte Möglichkeit des Entzuges des inländischen exekutionsfähigen Vermögens durch die beklagte Partei reichen zur Annahme einer derartigen Gefährdung nicht aus (vgl. auch JBl. 1979, 323, zuletzt 8 Ob 604/88). Auch aus dem Inhalt des Schreibens vom 14.Juni 1988 läßt sich, wie das Rekursgericht zuteffend erkannt hat, für den Standpunkt des Klägers nichts gewinnen. Abgesehen davon, daß die darin wiedergegebenen Äußerungen von einer seit mindestens einem Jahr nicht bei der beklagten Partei beschäftigten Person stammen und der beklagten Partei daher nicht ohne weiters zugerechnet werden können, könnte daraus nur geschlossen werden, daß im Zuge der Liquidation der beklagten Partei auch eine Insolvenz in Erwägung gezogen wird, nicht aber, daß beabsichtigt wäre, Vermögen ins Ausland zu verbringen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil der übrigen zu bevorzugen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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