OGH 1Ob221/05i

OGH1Ob221/05i31.1.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Robert S*****, 2. Maria S*****, beide *****, und 3. Walter S*****, alle vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Land Niederösterreich, vertreten durch Dr. Markus Ludvik, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 13.277,81 sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Juni 2005, GZ 14 R 212/04f-96, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. August 2004, GZ 32 Cg 24/96a-91, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 934,40 (darin enthalten EUR 155,73 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Kläger übernahmen als Landwirte im Zuge eines anhängigen Kommassierungsverfahrens Ende 1986 ihnen vorläufig zugeteilte Grundstücke. Auf Grund eines von der Agrarbezirksbehörde bescheidmäßig und rechtskräftig verfügten Planes gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen, dessen Durchführung der Zusammenlegungsgemeinschaft oblag, sollten bestehende Unebenheiten im Gelände des Zusammenlegungsgebiets planiert bzw Niveauunterschiede zur Förderung einer besseren Bewirtschaftung ausgeglichen werden. Die Zusammenlegungsgemeinschaft vereinbarte mit einer Gesellschaft Mitte 1987 die Ausgleichung der Niveauunterschiede durch Auftragung von Aushubmaterial, welches beim Bau eines Kanals angefallen war. Darüber sollte Humus aufgetragen werden. Nach Durchführung verschiedener Arbeitsschritte entstand auf den Äckern, die den Klägern vorläufig zugeteilt waren, eine ca 40 Meter breite Rinne, in welcher sich Wasser sammelte. Dies führte zur Ernteausfällen und stellte die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke in Frage. Ursache dafür war, dass die Aufschüttungen ohne Bedachtnahme auf die künftige Entwässerung erfolgten und durch die geänderte „Parzellenrichtung" ein Weg weggefallen war, der zuvor nicht nur der Bewirtschaftung, sondern auch der Wasserabfuhr gedient hatte. Außerdem hätte sich die Anschüttung mit Aushubmaterial nach dem Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen weiter als die tatsächlich ausgeführte Schüttung erstrecken sollen. Nach der vorläufigen Übernahme der Grundstücke durch die Kläger im Jahr 1986 funktionierte der Wasserabfluss noch tadellos. Nachdem in den darauffolgenden Jahren Vernässungen aufgetreten waren, wiesen die Kläger in diversen Sitzungen des Zusammenlegungsausschusses und bei der „Gemeinde" darauf hin, dass ihrer Ansicht nach die Schüttungen mangelhaft durchgeführt worden seien. Auf Grund ihrer Beschwerden besichtigten am 11. 10. 1988 ein Vertreter der Agrarbezirksbehörde und der Drittkläger die Grundstücke und wurde in der Folge das Gelände nochmals nivelliert, ohne dass dadurch das Problem gelöst werden konnte. In den Jahren 1988 bis 1990 führten die Kläger über den Vernässungsschaden intensive Verhandlungen mit der „Gemeinde"; sie bekämpften auch den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen. Die Agrarbezirksbehörde lehnte die Vornahme weiterer Anschüttungen unter Hinweis darauf ab, die Geländeveränderungen seien von ihr nur so weit durchzuführen, als dies im Plan der gemeinsamen Maßnahmen vorgesehen sei. Die beklagte Partei führte somit keine Arbeiten mehr durch; diese waren spätestens im Sommer 1989 abgeschlossen. Da die Grundstücke ohne Behebung der Vernässungen nicht zu bewirtschaften waren, versuchten die Kläger durch Planierung mit noch vorhandenem Humus eine entsprechende Verbesserung im Bereich der Vernässungen zu erreichen und das Niveau anzupassen. Sie mussten feststellen, dass für die weitere Sanierung zu wenig Erdreich vorhanden war und kauften Erde zu. Im April 1993 beauftragten sie ein Transportunternehmen mit der weiteren Sanierung. Dadurch entstanden ihnen Kosten. Die Kläger begehrten den Ersatz dieser Kosten in Höhe von ATS 182.706,70 (= EUR 13.277,81). Sie brachten mit ihrer am 30. 4. 1996 beim Erstgericht eingelangten Klage vor, die Planierungen bzw Schüttungen seien in schuldhafter Weise nicht sachgerecht erfolgt, sodass der Wasserabfluss nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Obwohl die Agrarbehörde mehrfach zur Sanierung aufgefordert worden sei, habe sie eine solche abgelehnt. Um die Bewirtschaftung der Flächen zu ermöglichen und den Schaden gering zu halten, hätten sie die Sanierung im Jahr 1993 letztendlich selbst durchführen lassen. Die von ihnen veranlassten Arbeiten stellten einen Aufwand dar, den die Agrarbehörde hätte tragen müssen. Es handle sich um „Rettungsaufwand", für den die beklagte Partei als Rechtsträger der Agrarbehörde im Wege des Schadenersatzes hafte. Entstanden sei der Schaden erst durch die nach Beauftragung der Arbeiten im Jahr 1993 erfolgte Sanierung. Verjährung sei demnach nicht eingetreten. Erst mit Bescheid vom 23. 12. 1994, der am 7. 7. 1995 rechtskräftig geworden sei, habe die Agrarbehörde die gemeinsamen Maßnahmen für beendet erklärt.

Die beklagte Partei wendete ein, der „1. Teilplan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen", der unter anderem die gegenständlichen Planierungsarbeiten im Bereich der Grundabfindungen der Kläger beinhalte, sei rechtskräftig (AS 248). Die Bereiche, in welchen es zu Überflutungen gekommen sei, seien von den gemeinsamen Maßnahmen im Zusammenlegungsverfahren nicht berührt; die Anschüttungen hätten die Abflussverhältnisse in keiner Weise verändert. Die Kläger selbst hätten Geländeveränderungen vorgenommen, zudem hätten sie zu stark künstlich beregnet und den Boden mit zu schweren landwirtschaftlichen Maschinen befahren. Die Forderung der Kläger, die Behörde möge durch weitere Aufschüttungen Abhilfe schaffen, habe nicht erfüllt werden können, da ein solches Vorgehen nicht dem rechtskräftigen Bescheid entsprochen hätte. Der Klagsanspruch sei überhöht; er sei überdies verjährt. 1988 seien die gemeinsamen Maßnahmen abgeschlossen gewesen, sodass den Klägern der Schaden bereits 1989 bekannt gewesen sei. Das Erstgericht wies das Klagebegehren im zweiten Rechtsgang wegen Verjährung des Schadenersatzanspruchs ab. Die Erforderlichkeit von Sanierungsmaßnahmen auf den Abfindungsgrundstücken und der Umstand, dass die Agrarbehörde keine Arbeiten mehr dort vornehmen lassen werde, sei den Klägern bereits Ende 1989 bekannt gewesen. Die Sanierungskosten hätten ab diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden müssen. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage im Jahr 1996 seien die Klagsansprüche bereits verjährt gewesen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Der Klagsanspruch sei verjährt: Der Schaden sei bereits mit den unsachgemäßen Anschüttungen eingetreten. Er habe durch die Bekämpfung der Bescheide, mit denen die gemeinsamen Maßnahmen für beendet erklärt worden seien, nicht mehr beseitigt werden können. Auch der Umstand der nur vorläufigen Zuweisung der Abfindungsgrundstücke ändere nichts an der Kenntnis des Schadens, die jedenfalls schon vor dem Jahr 1990 bestanden habe. Dass das Zusammenlegungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, sei für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht relevant; die Ablaufhemmung durch die Bekämpfung verwaltungsbehördlicher Entscheidungen komme den Klägern nicht zu Gute.

Die Revision der Kläger ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden (SZ 62/157; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 3 mwN). Dieser Grundsatz wäre nur dann unanwendbar, wenn das Berufungsgericht eine Erledigung der Mängelrüge infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften unterlassen hätte (SZ 53/12). Hier hat das Berufungsgericht die nähere Befassung mit der Mängelrüge mit der (zutreffenden) Begründung abgelehnt, dass diese nicht gesetzmäßig ausgeführt war. Ein Mangel des Berufungsverfahrens ist somit zu verneinen.

Die Revisionswerber bringen vor, die Verjährungsfrist könne jedenfalls nicht vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft bzw Unabänderlichkeit der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung enden. Es sei rechtlich verfehlt, wenn das Berufungsgericht den Verlauf des weiteren Verfahrens, insbesonders die Bekämpfung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen sowie die - mittlerweile mehrfach - erfolgreiche Bekämpfung des gesamten Zusammenlegungsplans vor dem Verwaltungsgerichtshof für die rechtliche Beurteilung als irrelevant einstufe. Dazu ist auszuführen:

Das Zusammenlegungsverfahren ist, wie die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (VfSlg 1.360; 5.734; 8.509; 9.500 bzw VwSlg(A) 9.960; 94/07/0144 und 97/07/0058) in ständiger Rechtsprechung judizieren, durch seinen stufenweisen Aufbau gekennzeichnet. Jede einzelne Etappe wird durch einen behördlichen Akt abgeschlossen, dessen Rechtskraft nicht nur die Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens bildet, sondern - soweit nicht das Gesetz etwa in einzelnen Fällen hievon Ausnahmen vorsieht - die Durchführung dieses weiteren Verfahrens auch zwingend zur Folge hat und dem weiteren Verfahren zu Grunde zu legen ist. Die Gliederung des Zusammenlegungsverfahrens bringt es mit sich, dass keine Phase des Verfahrens, die mit Bescheid abzuschließen ist, übersprungen werden darf. Ist für eine Verfahrensstufe eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, so kann die gleiche Frage in einer späteren Phase des Verfahrens nicht mehr aufgerollt werden (in diesem Sinne auch Anhammer, Das Verfahren der Grundstückszusammenlegung3, 21 f). Die einzelnen Stufen des Zusammenlegungsverfahrens sind nach dem Aufbau des hier maßgeblichen NÖ Flurverfassungs - Landesgesetzes (FLG) 1975 wie folgt zu sehen: Bei Einleitung des Verfahrens wird durch Verordnung das Zusammenlegungsgebiet festgestellt (§ 3 FLG), danach folgt die Wahl der Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft (§ 8 FLG) und die Feststellung des Besitzstands. Als nächsten Schritt hat die Agrarbehörde die in die Zusammenlegung einbezogenen Grundstücke unter Mitwirkung der Zusammenlegungsgemeinschaft zu bewerten (zu "bonitieren"). Die Bonitierung ist durch Aufstellung einer den örtlichen Gegebenheiten entsprechenden Anzahl von Bonitätsklassen, durch Ermittlung des Vergleichwerts jeder einzelnen Bonitätsklasse sowie durch Einreihung der einzelnen Grundstücke in die Bonitätsklassen und Ermittlung ihrer Vergleichswerte vorzunehmen (Anhammer aaO 25). Die Schätzung erfolgt nach dem Ertragswert (§ 11 Abs 5 FLG). Auch über die Ergebnisse dieser Bewertung ist ein Bescheid (Bewertungsplan) zu erlassen (§ 12 Abs 1 FLG). Gemäß § 13 Abs 1 FLG („Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen") sind im Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen (wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Aufforstungen und dgl) durchzuführen sowie jene Anlagen (Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen) zu errichten und jene Veränderungen an bestehenden Anlagen vorzunehmen, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen. Gemäß § 14 FLG hat die Behörde über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf zu erstellen und über die Ergebnisse der Planung einen Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden (§ 14 Abs 2 FLG). Die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen obliegt der Zusammenlegungsgemeinschaft (§ 14 Abs 5 FLG).

Sobald die Flureinteilung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 13 bis 19 FLG ermittelt ist, kann die Behörde nach Erlassung des Plans der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplans die vorläufige Übernahme von Grundstücksabfindungen unter den im Gesetz näher angeführten weiteren Vorraussetzungen anordnen (§ 22 Abs 1 FLG). Nach § 22 Abs 4 FLG geht mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, dass es mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplans erlischt, soweit dieser die Grundabfindungen einer anderen Partei zuweist. Auch gegen den den die vorläufige Übernahme verfügenden Bescheid steht die Berufung offen (Anhammer, aaO 38). Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen (§ 21 Abs1 FLG), der u. a. die Darstellung der neuen Flureinteilung, die Geldabfindungen, -entschädigungen und -ausgleichungen zu enthalten hat. Wenngleich im vorliegenden Fall der Zusammenlegungsplan noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Plan der gemeinsamen Maßnahmen, den die Kläger vorerst bekämpft hatten, rechtskräftig geworden (Seite 7 des Ersturteils). Ferner ist festgestellt, dass die Planierungs- und Schüttungsarbeiten der Zusammenlegungsgemeinschaft, die diese gemeinsamen Maßnahmen im Auftrag und unter Aufsicht der Behörde durchzuführen hatte (§ 7 Abs 2 FLG), spätestens im Sommer 1989 abgeschlossen waren und die Agrarbezirksbehörde den Klägern gegenüber die Durchführung weiterer Nivellierungsarbeiten ausdrücklich abgelehnt hat. Nach dem Vorbringen der Kläger selbst ist zudem der Bescheid vom 23. 12. 1994, mit dem die gemeinsamen Maßnahmen für beendet erklärt wurden, seit 7. 5. 1995 in Rechtskraft erwachsen. Nach den oben dargelegten Grundsätzen des Zusammenlegungsverfahrens ist demnach der Verfahrensabschnitt der „gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen" abgeschlossen und bildet eine nicht mehr „aufrollbare" Verfahrensstufe des Zusammenlegungsverfahrens. Die Revisionswerber machen einen Vermögensschaden geltend, der ihnen in diesem Verfahrensabschnitt infolge behaupteter Gesetzwidrigkeit der gemeinsamen Maßnahmen (der Aufschüttungen) in der Zeit nach der vorläufigen Übernahme der Abfindungsgrundstücke und nach faktischer Beendigung der gemeinsamen Maßnahmen (und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplans) entstanden sei. Eine Schadenersatzbestimmung für derartige Schäden wurde für Niederösterreich erst mit der am 28. 7. 1994 kundgemachten zweiten Novelle zum FLG geschaffen. Der neu geschaffene § 26a FLG normiert den Anspruch einer Partei auf Ersatz des Schadens, der ihr aus der Bewirtschaftung einer gesetzwidrigen Grundabfindung erwachsen ist, gleichgültig ob sie diese Grundabfindung vorläufig oder endgültig übernommen hat. Der Anspruch ist binnen einem Monat nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplans, mit dem eine andere Grundabfindung zugewiesen wird, beim Landesagrarsenat zu stellen. § 26a nö. FLG ist aber auf den von den Klägern 1993 gemachten klagsgegenständlichen Aufwand nicht anwendbar, da sich dieser Tatbestand bereits vor Inkrafttreten der neu eingefügten Gesetzesbestimmung (Kundmachung erst am 28. 7. 1994) verwirklicht hat (siehe 1 Ob 391/97z = SZ 71/98). Die Kläger sind daher auf Amtshaftungsansprüche verwiesen (siehe Anhammer, aaO 41 f; SZ 54/86; SZ 55/173).

Ziel der gemeinsamen Maßnahmen ist stets die zweckmäßige Bewirtschaftung und Erschließung der Abfindungsgrundstücke (§ 13 Abs 1 FLG). Die Planung und Durchführung der Aufschüttungen hätte somit auf eine Weise erfolgen müssen, dass dieser Zweck erreicht wird. Tatsächlich wurde die erforderliche Entwässerung außer Acht gelassen, was zu Vernässungen der Abfindungsgrundstücke und damit zur Behinderung deren Bewirtschaftung führte. Die gemeinsamen Maßnahmen haben somit ihren Zweck (zum Teil) verfehlt; ob das dem zu Grunde liegende Organverhalten rechtswidrig und schuldhaft erfolgte, kann im Hinblick darauf dahingestellt bleiben, dass etwaige Amtshaftungsansprüche - wie bereits die Vorinstanzen erkannten - jedenfalls verjährt sind:

Im Bereich des Amtshaftungsrechts verjähren Ersatzansprüche gemäß § 6 Abs 1 AHG in drei Jahren nach Ablauf des Tags, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist. Die Verjährungsfrist beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung zu laufen, mit deren positiver Kenntnis wird sie aber nach ständiger Rechtsprechung auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Es genügt eine grundsätzliche Kenntnis des Schadens, beschränkt auf die allgemeine Wahrnehmung, dass und in welcher Richtung ein Schaden überhaupt entstanden ist (SZ 52/186). Der drohenden Verjährung muss der Geschädigte mit einer Feststellungklage begegnen (RIS-Justiz RS0087615). Die „Rechtsgutverletzung" ist im vorliegenden Fall bereits in der Vernässung des (vorläufig) zugewiesenen Abfindungsgrundstücks und der Weigerung der für die beklagte Partei tätigen Organe, dies durch geeignete Maßnahmen zu beheben, zu sehen. Die Vernässung war den Klägern bereits 1988 bekannt; auch davon, dass die Schadensursache in den nicht sachgemäßen Schüttungen lag, waren die Kläger schon damals in Kenntnis. Ebenso war ihnen bewusst, dass ihre von 1988 bis 1990 andauernden Verhandlungen über die Beseitigung der Nässeschäden ergebnislos verlaufen und die von der Zusammenlegungsgemeinschaft zuletzt im Sommer 1989 vorgenommenen Schüttungsarbeiten abgeschlossen waren bzw nicht mehr fortgesetzt würden. Ausgehend von dieser den Klägern bekannten Situation ist die Erlassung des Bescheids, mit dem die gemeinsamen Maßnahmen Jahre später (1994) für beendet erklärt wurden, für den Beginn der Verjährungsfrist nicht maßgeblich. Das Revisionsvorbringen, die Kenntnis der Unterlassung der Sanierung sei deshalb erst mit Zugang dieses Bescheids der Agrarbezirksbehörde anzunehmen, „weil noch 1993 die Sanierung zugesagt und der Schaden anerkannt" worden sei, entfernt sich vom festgestellten Sachverhalt. Richtig ist, dass gem § 6 Abs 1 AHG die Verjährungsfrist nicht vor einem Jahr nach Rechtskraft einer schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung endet (SZ 60/27; RIS-Justiz RS0050342). Der Bescheid über die Beendigung der gemeinsamen Maßnahmen ist im Hinblick auf die bereits Jahre zuvor gegebene positive Kenntnis der Kläger, die Organe der beklagten Partei würden jegliche weitere Sanierungsmaßnahmen ablehnen, nicht als „schadensverursachend" im Sinn des § 6 Abs 1 AHG anzusehen. Die Rechtskraft des Zusammenlegungsplans ist deshalb nicht abzuwarten, da - wie oben dargelegt - die geltend gemachten Ersatzansprüche nicht mehr Regelungsgegenstand des Zusammenlegungsplans sind, weil dieser nur die in § 21 lit a bis f FLG aufgezählten Inhalte zu umfassen hat; der bereits vorher erlassene Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist dem Zusammenlegungsplan lediglich als Behelf anzuschließen (§ 21 Abs 3 FLG). Er ist somit ebenfalls nicht als „schadensverursachende Entscheidung oder Verfügung" iSd § 6 Abs 1 AHG zu qualifizieren. Den Revisionswerbern ist zuzugestehen, dass im Regelfall von einer Kenntnis des Schadens erst nach Abschluss eines behördlichen Verfahrens ausgegangen werden kann, sofern nämlich erst mit dessen Ergebnis feststeht, ob dem Geschädigten überhaupt ein Schaden entstanden ist. Dies gilt aber eben nur dann, wenn bis zum Vorliegen des endgültigen Verfahrensergebnisses Ungewissheit über die Entstehung eines Schadens besteht (ÖBA 2002, 829; EvBl 2004/82 ua). Ausreichende Kenntnis vom Schaden kann allerdings im Einzelfall auch gegeben sein, wenn - wie hier - bereits vorher „gesicherte Verfahrensergebnisse" vorliegen oder der Geschädigte erdrückende Beweise ignoriert (1 Ob 12/05d; 5 Ob 32/01v; 5 Ob 2101/96y = RdW 1996, 470). Ist nach den gegebenen Umständen nicht offensichtlich, dass ausreichende Kenntnis vom Schaden erst nach Beendigung eines anhängigen behördlichen Verfahrens vorliegen kann, hat der Geschädigte im Falle eines Verjährungseinwands darzulegen, aus welchen Gründen er vorher über einen bereits erfolgten Schadenseintritt noch im Unklaren sein konnte (1 Ob 12/05d). Die Kläger bringen aber nicht einmal ansatzweise vor, aus welchen Gründen ihnen der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Schaden vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplans bzw des Bescheids vom 23. 12. 1994 unbekannt geblieben sein sollte. Nach den Feststellungen waren sie vielmehr über den Schadenseintritt und die Weigerung der Zusammenlegungsgemeinschaft, die von ihnen gewünschten Sanierungsarbeiten vorzunehmen, umfassend informiert. Im Zusammenhalt mit dem eingangs geschilderten stufenförmigen Ablauf des Zusammenlegungsverfahrens können sie sich nicht erfolgreich darauf berufen, die Beendigung des Zusammenlegungsverfahrens könne (dennoch) abgewartet werden. Dem gegenüber sind die von ihnen im Verfahren 1 Ob 391/97z (= SZ 71/98) geltend gemachten Amtshaftungsansprüche für Ertragsminderungen bzw Ernteausfälle, die aus der Minderwertigkeit vorläufig übernommener Grundabfindungen abgeleitet werden, tatsächlich erst dann abschließend beurteilbar, wenn der für diese Art von Ansprüchen als „rechtsverletzend" bzw schadenskausal anzusehende Zusammenlegungsplan in Rechtskraft erwachsen ist und auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr bekämpft werden kann. Davon ausgehend ist es weder „unnachvollziehbar" noch „widersprüchlich", wenn einerseits das von den Klägern angestrengte Verfahren (siehe 1 Ob 391/97z) betreffend Ertragsminderung infolge behaupteter gesetzwidriger Abfindungen bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungplans in analoger Anwendung des § 190 ZPO zu unterbrechen war, während andererseits die hier eingeklagten Ersatzansprüche verjährt sind.

Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Da die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, sind ihr die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen (RIS-Justiz RS0035979).

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