Normen
AVG §73 Abs2;
FlVfGG §10;
FlVfGG §11;
FlVfGG §12;
FlVfGG §3;
FlVfGG §4;
FlVfGG §50;
FlVfLG NÖ 1975 §10;
FlVfLG NÖ 1975 §11;
FlVfLG NÖ 1975 §12;
FlVfLG NÖ 1975 §16;
FlVfLG NÖ 1975 §18 Abs4;
FlVfLG NÖ 1975 §21;
FlVfLG NÖ 1975 §22;
FlVfLG NÖ 1975 §23;
FlVfLG NÖ 1975 §27;
FlVfLG NÖ 1975 §28;
FlVfLG NÖ 1975 §41;
AVG §73 Abs2;
FlVfGG §10;
FlVfGG §11;
FlVfGG §12;
FlVfGG §3;
FlVfGG §4;
FlVfGG §50;
FlVfLG NÖ 1975 §10;
FlVfLG NÖ 1975 §11;
FlVfLG NÖ 1975 §12;
FlVfLG NÖ 1975 §16;
FlVfLG NÖ 1975 §18 Abs4;
FlVfLG NÖ 1975 §21;
FlVfLG NÖ 1975 §22;
FlVfLG NÖ 1975 §23;
FlVfLG NÖ 1975 §27;
FlVfLG NÖ 1975 §28;
FlVfLG NÖ 1975 §41;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 24. März 1970 wurde die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens in der Katastralgemeinde Zaussenberg angeordnet. Mit Schreiben der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (AB) vom 19. Februar 1981 wurden die Beschwerdeführer nach § 18 Abs. 4 des NÖ Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG) aufgefordert, innerhalb von vier Wochen Anträge auf Anerkennung im Zusammenlegungsgebiet liegender Grundstücke als solche mit besonderem Wert zu stellen.
Mit einem als "Berufung-Beschwerde" bezeichneten Schreiben vom 5. März 1981 machten die Beschwerdeführer darauf "aufmerksam", daß sich auf einem ihrer Grundstücke ein Obstgarten befinde, bei einem anderen ein Keller darunterliege, dieses Grundstück ein Bauplatz sei, worauf sich auch einige Obstbäume befänden, und andere Grundstücke Weingartengrundstücke seien. Die Beschwerdeführer erklärten in diesem Schreiben, die ihnen mit Schreiben der AB vom 19. Februar 1981 gemäß § 18 Abs. 4 NÖ FLG gesetzte behördliche Frist, innerhalb von vier Wochen Anträge auf Anerkennung im Zusammenlegungsgebiet liegender Grundstücke als solche mit besonderem Wert zu stellen, "bis zur Erledigung unserer Einsprüche u.a." zurückzuweisen. Die Beschwerdeführer sähen dieses Schreiben vom 5. März 1981 als Anmeldung von Grundstücken mit besonderem Wert an und wiesen auch darauf hin, daß das ihnen nunmehr gehörige Grundstück Nr. 113/2, KG Zaussenberg, von ihren Rechtsvorgängern als Grundstück mit besonderem Wert angemeldet worden sei.
Mit Verständigung vom 22. Jänner 1982 teilte die AB den Parteien des Zusammenlegungsverfahrens Zaussenberg mit, daß das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens über den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan an näher bezeichneten Tagen im Gemeindeamt K. zur Kenntnis gebracht werde. Der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan wurde dem Erstbeschwerdeführer im Beisein seines damaligen Vertreters am 4. Februar 1982 erläutert. Mit Schreiben vom 5. Februar 1982 wiesen die Beschwerdeführer u.a. darauf hin, daß "Einsprüche zu einem Bescheid auf besonderen Wert" nicht erledigt worden seien. Am 9. Februar 1982 langte bei der AB ein als "Urgenz" bezeichnetes Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführer ein, in dem auf einen bereits eingebrachten Antrag vom 5. März 1981 über die Anmeldung von Grundstücken mit besonderem Wert hingewiesen wurde. Die AB gab den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 8. März 1982 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens über den Antrag auf Anerkennung von Grundstücken als solche mit besonderem Wert bekannt.
Mit Bescheid vom 3. März 1982 wurden von der AB nachträglich zahlreiche Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet Zaussenberg einbezogen, andererseits bestimmte Grundstücke aus diesem Gebiet jedoch ausgeschieden.
Am 28. März 1982 langte bei der AB eine Berufung der Beschwerdeführer ein, in welcher sie sich gegen die nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken wandten, weil diese Weingartenflächen seien.
Mit Verständigung vom 3. März 1982 erließ die AB den Besitzstandsausweis, Bewertungsplan und Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (erster und zweiter Teilplan) Zaussenberg.
In der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer wurde u.a. auf den Antrag vom 5. Februar 1981 und das Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 6. Februar 1982 hingewiesen und nochmals der Antrag auf Anerkennung näher bezeichneter Grundstücke als solche mit besonderem Wert gestellt.
Der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (LAS) wies mit Erkenntnis vom 7. Juni 1983 die Berufungen der Beschwerdeführer gegen den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan Zaussenberg als unbegründet ab und führte zur Frage des besonderen Wertes bestimmter Grundstücke aus, daß "mangels Vorliegens eines Bescheides der AB, mit dem über das Bestehen oder Nichtbestehen von Grundstücken mit besonderem Wert im Eigentum der Berufungswerber abgesprochen wurde, das diesbezügliche Berufungsvorbringen - da es sich nicht gegen eine Entscheidung der Unterinstanz richtet - für die Berufungsbehörde unbeachtlich" sei. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 14. Juli 1983 zugestellt.
Mit Bescheid vom 25. September 1984 hat der LAS die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der AB über die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen abgewiesen. In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, daß die AB die Anträge auf Anerkennung von Grundstücken als solche mit besonderem Wert noch nicht durch Erlassung förmlicher Bescheide erledigt habe, den Beschwerdeführern gegenüber sei jedoch durch Wiederzuteilung der alten Grundflächen hinter ihrem Wirtschaftsgebäude sowie der in der Weinbauflur gelegenen alten Flächen den Bestimmungen des § 18 Abs. 1 FLG materiell Rechnung getragen worden, ohne daß ein förmlicher Bescheid erlassen worden sei. Die Erstbehörde habe auf die Bestimmungen des § 18 FLG Bedacht genommen. Daß Bescheide gemäß § 18 Abs. 4 FLG schon vor Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen zu erlassen seien, sei im Gesetz nicht angeordnet. Diese Entscheidung ist den Beschwerdeführern am 26. März 1985 zugestellt worden.
Mit Bescheid des LAS vom 19. Juni 1990 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Zusammenlegungsplan Zaussenberg als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, daß im rechtskräftigen Bewertungsplan kein einziges Altgrundstück der Beschwerdeführer als Grundstück mit besonderem Wert ersichtlich gemacht worden sei, sodaß auch kein Rechtsanspruch auf Wiederzuteilung alter Grundflächen aus diesem Titel zustehe.
Mit hg. Beschluß vom 11. Dezember 1990, Zl. 90/07/0129, wurde das von den Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid eingeleitete Verfahren gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, weil die Beschwerdeführer einem ihnen erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen hatten. Der Zusammenlegungsplan Zaussenberg ist somit gegenüber den Beschwerdeführern seit 1990 unangreifbar geworden.
Mit Schreiben vom 11. März 1996, beim LAS eingelangt am 13. März 1996, beantragten die Beschwerdeführer wie folgt:
"Devolutionsantrag an das Amt der NÖ Landesregierung. Nach den Schreiben der AB vom 19.2.1981, 395/66, haben wir Grundstücke mit besonderen Wert gemeldet. Durch Ihr Nichtentscheiden hatte Sie unser damaliger Vertreter dazu mit Schreiben vom 8.2.1981 aufgefordert zu entscheiden. Bis heute wurde jedoch nichts gemacht, obwohl es nach § 18 vorgeschrieben ist, mit Bescheid zu entscheiden.
Wir stellen daher einen Devolutionsantrag an das Amt
NÖ Landesregierung.
Grundstücke mit besonderem Wert sind
Pz.44 Hausgrund. Umfangsgrenze zwischen Pz. 44 und 42/3 113/2. Das früher gehörige Grundstück G. ging bis zum Ort, und ist als besonderer Wert zur Verbauung u.dgl. geeignet gewesen. Es wurde ersatzlos uns weniger und oben der trockene Rücken gegeben. Pz. 39/1 40/1 42/2 sind Weingartengrundstücke. Ersatz. Was ist geschehen."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des LAS vom 14. Mai 1996 wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde hiezu aus, die Anträge der Beschwerdeführer auf Anerkennung bestimmter im Zusammenlegungsgebiet Zaussenberg gelegener Grundstücke als solche mit besonderem Werte stammten aus den Jahren 1981 und 1982. Der Bewertungsplan Zaussenberg, der jene Grundstücke ausgewiesen habe, welche als solche mit besonderem Wert anerkannt worden seien, sei durch Entscheidung im Instanzenzug am 14. Juli 1983 rechtskräftig geworden. Mit diesem Zeitpunkt sei die Entscheidung darüber getroffen worden, ob und wenn ja welche Grundstücke der Beschwerdeführer als solche mit besonderem Wert anerkannt worden seien. Entscheidende Bedeutung für das vorliegende Verfahren komme dem Zusammenlegungsplan Zaussenberg zu. Dieser Bescheid sei den Beschwerdeführern gegenüber mit Zustellung der Berufungsentscheidung am 2. August 1990 rechtkräftig geworden. Diese Stufe des Zusammenlegungsverfahrens habe den Parteien des Zusammenlegungsverfahrens die letzte Möglichkeit geboten, Einwendungen gegen ihre Abfindung vorzubringen. Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes sei es den Agrarbehörden verwehrt, sich noch einmal mit Einwänden gegen die Beschaffenheit der den Parteien bereits endgültig zugewiesenen Grundabfindungen auseinanderzusetzen. Die Behörde habe lediglich die im § 27 Abs. 1 FLG angeführten Maßnahmen durchzuführen; all diese Maßnahmen hätten aber mit der Entscheidung über Anträge auf Anerkennung von Grundstücken mit besonderem Wert nichts mehr zu tun. Der von den Beschwerdeführern im Mai 1996, also knapp sechs Jahre nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes Zaussenberg gestellte Devolutionsantrag erweise sich somit in dieser Phase des Zusammenlegungsverfahrens als nicht mehr zulässig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht "auf eine Sachentscheidung über ihre Anträge auf Anerkennung von Grundstücken mit besonderem Wert gemäß § 18 Abs. 4 NÖ FLG" verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und tragen vor, daß die Agrarbehörden über ihre Anträge auf Anerkennung von Grundstücken mit besonderem Wert keine Sachentscheidung getroffen hätten. Den Beschwerdeführern sei durch die Bestimmung des § 18 Abs. 4 FLG ausdrücklich ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßigen Abspruch über ihren Antrag auf Anerkennung von Grundstücken als solchen mit besonderem Wert und damit eine Sachentscheidung eingeräumt. Die belangte Behörde könne nicht ernstlich davon ausgehen, daß der Rechtsanspruch der Beschwerdeführer auf bescheidmäßige (Sach-)Erledigung dadurch untergegangen sei, daß die Behörde rechtswidrigerweise unter Umgehung ihrer gesetzlichen Verpflichtung auf Erledigung durch Sachentscheidung das Zusammenlegungsverfahren weitergeführt habe. Aus der systematischen Anordnung der einzelnen Bestimmungen des NÖ FLG ergebe sich zweifelsfrei, daß die Behörde über Anträge auf Anerkennung von Grundstücken als solche mit besonderem Wert vorrangig zu entscheiden habe und die Nichterledigung der Anträge nicht sanierbar sei. Die belangte Behörde hätte daher durch Sachentscheidung im Devolutionswege gemäß § 18 Abs. 4 NÖ FLG erkennen müssen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG ist die Behörde verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monaten nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt, so geht gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über.
Die Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht ist materiell-rechtlich an den Bestand eines subjektiv-öffentlichen Rechtes auf behördlichen Abspruch und formell-rechtlich an die Voraussetzungen geknüpft, daß ein Antrag gestellt wurde, der den Gegenstand einer auf dem Wege des § 73 Abs. 2 verfolgbaren behördlichen Entscheidungspflicht bilden konnte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, Zlen. 93/07/0049, 0150, 0151), setzt also voraus, daß gegenüber der antragstellenden Partei kein die Sache dieses Antrages erledigender Bescheid ergangen ist.
Dem Devolutionsantrag der Beschwerdeführer liegt in der Sache ein Antrag auf Anerkennung gewisser im Zusammenlegungsgebiet liegender Grundstücke als solche mit besonderem Wert zugrunde.
Gemäß § 18 Abs. 4 FLG sind die Parteien von der Behörde vor Erlassung des Bewertungsplanes aufzufordern, bei sonstiger Nichtberücksichtigung innerhalb einer Frist von vier Wochen, entsprechend begründete Anträge auf Anerkennung gewisser im Zusammenlegungsgebiet liegender Grundstücke bzw. Grundstücksteile als solche mit besonderem Wert zu stellen. Die Behörde hat hierüber bescheidmäßig abzusprechen und zutreffendenfalls diese Grundstücke oder Grundstücksteile im Bewertungsplan entsprechend zu kennzeichnen.
Nach der ständigen Judikatur beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist das Zusammenlegungsverfahren durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet. Diesem Aufbau wohnt die Folge inne, daß jede einzelne Etappe durch einen behördlichen Akt abgeschlossen wird und deren rechtskräftiger Abschluß einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens ist, andererseits der Durchführung des weiteren Verfahrens zugrunde gelegt werden muß. Das Überspringen einer Verfahrensstufe würde der Behörde die Befugnis zur Entscheidung einer späteren Stufe des Verfahrens nehmen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Slg. NF Nr. 13.859/A, mit weiteren Nachweisen u. v.a.). Diese Gliederung des Verfahrens bringt es mit sich, daß keine Phase des Verfahrens, die mit Bescheid abzuschließen ist, übersprungen werden darf; ist aber rechtskräftig entschieden worden, so kann die gleiche Frage in einer späteren Phase nicht mehr aufgerollt werden (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. März 1984, Slg. Nr. 9.960). Der stufenförmige Aufbau des Kommassierungsverfahrens steht der Beurteilung von Bewertungsfragen nach Eintritt der Rechtskraft des Bewertungsplanes entgegen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1993, Zl. 90/07/0078). Im Zusammenlegungsplan wiederum können Bewertungsfragen nicht mehr erörtert werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. November 1995, Zl. 93/07/0139). Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Agrarbehörde, soweit dies nicht schon im Anschluß an die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke geschehen ist, den Planvollzug zu veranlassen (§ 27 FLG) und nach vollständigem Vollzug des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes einschließlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen (§ 28 leg. cit.).
Angewendet auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, daß schon mit der gegenüber den Beschwerdeführern eingetretenen Rechtskraft des Bewertungsplanes (Bescheid des LAS vom 7. Juni 1983) auch über die von den Beschwerdeführern in ihren Anträgen aus dem Jahre 1981 und 1982 gemäß § 18 Abs. 4 FLG geltend gemachte Anerkennung gewisser im Zusammenlegungsgebiet liegender Grundstücke bzw. Grundstücksteile als solche mit besonderem Wert abgesprochen worden ist. Demnach liegt kein offener Antrag der Beschwerdeführer vor, über welchen die belangte Behörde aufgrund des Devolutionsantrages der Beschwerdeführer vom 11. März 1996 entscheiden hätte können. Zu Recht ging daher die belangte Behörde davon aus, daß die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Antrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG nicht vorliegen. In der Zurückweisung dieses Devolutionsantrages durch die belangte Behörde vermag daher der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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