VwGH 90/07/0129

VwGH90/07/012911.12.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, in der Beschwerdesache des AN und der BN gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. Juni 1990, Zl. VI/3-A0-167/199, betreffend Zusammenlegung Zaussenberg, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung vom 29. Oktober 1990 wurde dem den Beschwerdeführern zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt ein diesem am 2. November 1990 zugestellter Auftrag zur Behebung der ihrer in einfacher Ausfertigung erhobenen Beschwerde vom 12. September 1990 gegen den im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung anhaftenden Mängel binnen vier Wochen erteilt. Unter anderem wurde verlangt, "je eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei Zusammenlegungsgemeinschaft Zaussenberg beizubringen". Ein "ergänzender Schriftsatz" sollte in "dreifacher Ausfertigung" vorgelegt werden. Schließlich wurde bestimmt, daß die "zurückgestellte Beschwerde" auch dann "wieder vorzulegen" sei, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz ein

gebracht werde, und darauf hingewiesen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte.

Am 30. November 1990 - dem letzten Tag der Mängelbehebungsfrist - wurde ein am 3. Dezember 1990 im Verwaltungsgerichtshof eingelangter Beschwerdeschriftsatz in zweifacher Ausfertigung zur Post gegeben, welcher seinerseits in folgender Hinsicht mangelhaft war:

1) Es wurde die von den Beschwerdeführern selbst eingebrachte, zurückgestellte Beschwerde vom 12. September 1990 nicht wieder vorgelegt.

2) Es wurden auch keine zwei weiteren Ausfertigungen derselben beigebracht.

3) Der ergänzende (neue) Schriftsatz wurde statt in dreinur in zweifacher Ausfertigung vorgelegt.

Dem Mängelbehebungsauftag ist daher in verschiedener Hinsicht nicht entsprochen worden. Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu die Angaben bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3,

S. 523 und 529, ferner den Beschluß vom 10. Dezember 1986, Slg. 12329/A) auch die unvollständige Verbesserung den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG festgesetzten Rechtsfolgen nach sich zieht, war auch im vorliegenden Fall das Verfahren nach der eben bezeichneten Gesetzesstelle in Verbindung mit

§ 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

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