OGH 8ObA128/04p

OGH8ObA128/04p6.10.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni und Dr. Christoph Kainz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hans M*****, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 14.048,12 sA und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Dezember 2004, GZ 7 Ra 52/04b-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Februar 2004, GZ 30 Cga 171/03f-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.043,55 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger, der 1966 seine Reifeprüfung absolviert hatte, beendete sein Geschichtsstudium mangels Abschlusses eines Kombinationsfaches ohne akademischen Grad und absolvierte auch noch 12 Semester des Theologiestudiums, das er jedoch nicht abschloss. Die religionspädagogische Akademie beendete er mit der Lehrbefähigung für Religionslehrer an Volksschulen. Seit 1986 ist er als Vertragslehrer der Verwendungs- bzw Entlohnungsgruppe l 2b 1 angestellt und arbeitet - auch schon davor - als Religionslehrer in einer Bildungsanstalt für Kinderpädagogik, in dem er seinen Schüler und Schülerinnen lebenskundliche Fragen unter Einbeziehung der Abfolge des Kirchenjahres, jedoch ohne spezifisch didaktische Lehrinhalte unterrichtet. Er verfügt über die missio canonica für Bildungsanstalten für Kinderpädagogik. Der Kläger beantragte bereits im Jahre 1999 eine Einstufung in der höheren Entlohnungsgruppe l 2a 1, was jedoch abgelehnt wurde. Auch einen im Jahr 2000 für seinen Bereich ausgeschriebene Religionslehrerstelle in dieser höheren Einstufung wurde ihm nicht zuerkannt. Er hat seine Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz unverändert fortgesetzt.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Differenz zwischen dem Entgelt nach dem Entlohnungsgruppe l2a 1 und l2b 1 für den Zeitraum vom 1. 9. 2000 bis 30. 9. 2003 in der Höhe von EUR 14.048,12 sowie die Feststellung, dass er einen Anspruch auf Entlohnung nach den Ansätzen der Entlohnungsgruppe l2a 1 hat. Er stützt dies zusammengefasst darauf, dass die Beklagte unberechtigt seiner Einstufung in dieser höheren Gruppe ablehne, obwohl er sich ja auch um den ausgeschriebenen Posten beworben habe. Das Erfordernis für die Einstufung in der Entlohnungsgruppe l2a 1 könne unter anderem durch die Lehrbefähigung für Volksschulen erfüllt werden, die beim Kläger vorliege. Der Kläger besitze eine unbefristete missio canonica. Ein zusätzlicher Dispens von einer Lehrbefähigung sei nicht notwendig, ebenso wenig ein konkretes Lehramt. Die Lehrbefähigung sei unabhängig von einer entsprechenden Verwendung zu beurteilen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete zusammengefasst ein, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Einstufung in der höheren Entlohnungsgruppe l 2a 1 nicht erfülle. Dazu führte die Beklagte im Einzelnen unter Heranziehung der historischen Entwicklung aber auch der einschlägigen Regelungen der Anlage zum BDG aus, dass die „Lehrbefähigung für Volksschulen" beim Kläger nicht vorliege. Es handle sich dabei um eine umfassende Lehrbefähigung für alle an der Volksschule zu unterrichtende Fächer mit Ausnahme des Religionsunterrichtes. Auch sonst werde zwischen dieser allgemeinen Lehrbefähigung und der Lehrbefähigung für die Erteilung des Religionsunterrichtes an Volksschulen unterschieden. Für die Absolventen des theologischen Hochschulstudiums sei ohnehin eine höhere Einstufung vorgesehen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es folgerte rechtlich im Wesentlichen, dass der Kläger durch die Absolvierung der religionspädagogischen Akademie und die missio canonica die Ernennungsvoraussetzungen erfülle und dies auch seinen tatsächlich geleisteten Diensten entspreche.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Beklagten Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes im klagsabweisenden Sinne ab. Es beurteilte den einleitend festgestellten Sachverhalt rechtlich dahin, dass für die Einstufung in die Entlohnungsgruppe die Einstufungsvoraussetzungen maßgeblich seien. Diese seien zufolge des Verweises in § 40 VBG aus der Anlage 1 zum BDG 1979 zu entnehmen. Der Kläger verfüge aber weder über die in der Z 26.2 genannte Voraussetzung einer Verwendung in mittleren und höheren Schulen, noch über die „Lehrbefähigung für Volksschulen". Der Kläger habe nur die Lehrbefähigung für Religionsunterricht an Volksschulen erworben, was weder einer Lehramtsprüfung noch einer allgemeinen Lehrbefähigung für Volksschulen gleichzusetzen sei. Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als zulässig, da eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht als Lehrbefähigung für Volksschulen im Sinne der Z 25.1. der Anlage 1 zum BDG anzusehen sei, nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt. Für die Einstufung eines Vertragsbediensteten sind die tatsächlich überwiegend geleisteten und maßgeblichen Dienste entscheidend (vgl RIS Justiz RS0082007 mwN zuletzt etwa 8 ObA 93/04s und 9 ObA 21/04k - auch zur mangelnden Maßgeblichkeit des Stellenplans). Soweit besondere Einstufungserfordernisse festgelegt werden, sind aber auch diese zu beachten (vgl RIS-Justiz RS0081501 mwN zuletzt etwa 9 ObA 66/01y).

Nach § 40 Abs 2 VBG sind unter anderem die in der Anlage 1 zum BDG 1979 enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen heranzuziehen, wobei die für den Kläger angewendete Entlohnungsgruppe l 2b 1 der Verwendungsgruppe L 2b 1 und die vom Kläger angestrebte Entlohnungsgruppe l 2a 1 der Verwendungsgruppe L 2a 1 entspricht. In der Anlage 1 zum BDG 1979 wird bei der Verwendungsgruppe L 2b 1, die die Beklagte anwendet (Entlohnungsgruppe l 2b 1), in der Z 26.2. für die Lehrer für Religion als Ernennungserfordernis die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine abgeschlossene kirchliche bzw religionsgesellschaftliche Ausbildung zum Religionslehrer einschließlich einer nach dem 1. 6. 1983 abgelegten Zusatzprüfung für Religionslehrer festgelegt. Weiters besteht für alle Religionslehrer nach § 202 Abs 3 BDG ebenso wie § 4 Abs 2 des Religionsunterrichtsgesetzes das Ernennungserfordernis einer kirchlich erklärten Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen Vorschriften.

Für die angestrebte Verwendungsgruppe L 2a 1 (Entlohnungsgruppe l 2a 1) ist in der Z 25. 1 grundsätzlich die Lehramtsprüfung für Volksschulen an einer Pädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie oder die „Lehrbefähigung für Volksschulen" vorgesehen, die durch andere Erfordernisse, die hier aber gar nicht geltend gemacht werden, ersetzt werden kann.

Im Ergebnis releviert der Kläger, dass seine „Lehrbefähigung für Religionslehrer an Volksschulen" - an der er gar nicht tätig ist - als „Lehrbefähigung für Volksschulen" im Sinne der Z 25. 1. anzusehen wäre. Dem steht schon ausgehend von der Wortinterpretation der Umstand entgegen, dass die „Lehrbefähigung für Volksschulen" als umfassendere oder andere Lehrbefähigung als jene der „Lehrbefähigung für Religionslehrer an Volksschulen" zu verstehen ist. Es zeigt sich auch sonst aus dem Vergleich der verschiedenen Verwendungsgruppen deutlich, dass zwischen der Lehrbefähigung für Volksschulen und der Lehrbefähigung für ein bestimmtes Fach, dem Religionsunterricht, unterschieden und jeweils entsprechend den verschiedenen zusätzlichen Aspekten die Einstufung vorgenommen wird. So wird auch in der Verwendungsgruppe L 2a 2 zwischen der Verwendung unter anderem an Hauptschulen und Berufsschulen (Z 24. 2) und der Verwendung an Volksschulen (Punkt Z 24. 8) unterschieden. Während bei der Verwendung an Haupt- und Berufsschulen als Erfordernis die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung und „die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung" oder der Abschluss eines theologischen Hochschulstudiums ausreicht, ist bei Verwendung an Volksschulen die Lehramtsprüfung an einer religionspädagogischen Akademie nach Absolvierung eines sechssemstrigen Studienganges für das Lehramt an Volksschulen oder ebenfalls der Abschluss des theologischen Hochschulstudiums festgelegt.

Gerade die vom Kläger herangezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22. 3. 1983 zu 4 Ob 19/82 hat auch die nach § 4 Abs 2 Religionsunterrichtsgesetz und dem damaligen § 161 Abs 3 BDG vorgesehenen Erklärungen der Kirche über die Befähigung und Ermächtigung bestimmter Personen zur Erteilung des Religionsunterrichtes von den besonderen Ernennungsvoraussetzungen und Definitivstellungsvoraussetzungen getrennt (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0052627 unter Hinweis auf diese Entscheidung). Dass in dem damaligen Fall die Ernennungserfordernisse aber als erfüllt angesehen wurden, hat sich nur auf die Einstufung in die Verwendungsgruppe L-3 bezogen (vgl RIS-Justiz RS0052609), bei der die Erfordernisse zufolge Abs 3 dieser Bestimmung durch die Erfüllung der Erfordernisse nach § 202 Abs 3 BDG (früher § 161 Abs 3 BDG), also den Nachweis der Ermächtigung durch die Religionsgesellschaft nachgewiesen werden. Dies wird vom Kläger nicht angestrebt, sodass es die zusätzlichen besonderen Erfordernisse des BDG nachzuweisen gehabt hätte, die er aber nicht darzutun vermochte.

Der Revision war dementsprechend nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 50 und 41 ZPO.

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