OGH 4Ob19/82 (RS0052609)

OGH4Ob19/8223.3.1983

Rechtssatz

Die Ernennung eines Religionslehrers in die Verwendungsgruppe L 3 (bzw seine Einreihung in die Entlohnungsgruppe 1 3 des § 40 Abs 2 VBG) setzt neben einer entsprechenden tatsächlichen Verwendung an einer der angeführten Schularten nur die von der zuständigen kirchlichen Behörde im Sinne des § 161 Abs 3 BDG 1979 (§ 4 Abs 2 ReligionsunterrichtsG) erklärte "Befähigung und Ermächtigung" voraus.

Normen

BDG §161 Abs3

4 Ob 19/82OGH23.03.1983

Dokumentnummer

JJR_19830323_OGH0002_0040OB00019_8200000_001

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