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§ 161 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2020

Disziplinarrecht

§ 161.

(1) Im Bereich der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer haben die nebenberuflichen Mitglieder des zuständigen Disziplinarsenates gemäß § 101 Abs. 2 und 3 bei einem Verfahren

  1. 1. gegen eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor (§ 154 lit. a) zwei Universitätsprofessorinnen oder zwei Universitätsprofessoren,
  2. 2. gegen eine sonstige Universitätslehrerin oder einen sonstigen Universitätslehrer (§ 154 lit. b bis d) zwei sonstige Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrer
  1. zu sein.

(2) Zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten sind rechtskundige Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer zu bestellen. Die Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte sind in dieser Eigenschaft der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unmittelbar unterstellt.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40230023