§ 161 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.2019

Disziplinarrecht

§ 161.

(1) Bei der Bestellung von nebenberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Universitätslehrerinnen und Universitätslehrern haben den Senaten als nebenberufliche Mitglieder gemäß § 101 Abs. 2 und 3,

  1. 1. wenn es sich bei der beschuldigten Beamtin oder dem beschuldigten Beamten um eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor (§ 154 lit. a) handelt, zwei Universitätsprofessorinnen oder zwei Universitätsprofessoren,
  2. 2. wenn es sich bei der beschuldigten Beamtin oder dem beschuldigten Beamten um eine sonstige Universitätslehrerin oder einen sonstigen Universitätslehrer (§ 154 lit. b bis d) handelt, zwei sonstige Universitätslehrerinnen oder zwei sonstige Universitätslehrer

(2) Zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten sind rechtskundige Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer zu bestellen. Die Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte sind in dieser Eigenschaft der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unmittelbar unterstellt.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40215925