Disziplinarrecht
§ 161.
(1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist vorzusorgen, daß für Universitätslehrer besondere Senate gebildet werden können.
(2) Je ein Mitglied jedes Senates hat der Gruppe der Universitätsprofessoren und der anderen Universitätslehrer (§ 154 lit. b bis d) anzugehören.
(3) Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern sind rechtskundige Universitätslehrer zu bestellen. Die Disziplinaranwälte sind in dieser Eigenschaft der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unmittelbar unterstellt.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40171903