§ 161 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2007

Disziplinarrecht

§ 161.

(1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist vorzusorgen, daß für Universitätslehrer besondere Senate gebildet werden können.

(2) Je ein Mitglied jedes Senates hat der Gruppe der Universitätsprofessoren und der anderen Universitätslehrer (§ 154 lit. b bis d) anzugehören.

(3) Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern sind rechtskundige Universitätslehrer zu bestellen. Die Disziplinaranwälte sind in dieser Eigenschaft dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unmittelbar unterstellt.