OGH 4Ob19/82 (RS0052627)

OGH4Ob19/8223.3.1983

Rechtssatz

§ 161 Abs 3 BDG normiert nicht das einzige Ernennungserfordernis (Anstellungserfordernis) für Religionslehrer an öffentlichen Schulen. Neben diesem allgemeinen Erfordernis haben vielmehr Religionslehrer und Lehrer für Religionspädagogik auch noch die bei den einzelnen Verwendungsgruppen der Anlage I zum BDG 1979 angeführten - und gemäß § 40 Abs 2 VBG auch für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des VBG maßgebenden - besonderen Ernennungsvoraussetzungen und Definitivstellungsvoraussetzungen zu erfüllen.

Normen

BDG §161 Abs3
VBG §40 Abs2

4 Ob 19/82OGH23.03.1983

Dokumentnummer

JJR_19830323_OGH0002_0040OB00019_8200000_005

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