Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 12.712,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
In rechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht die Frage der Einstufung des Klägers nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) zutreffend gelöst, sodass auf die Richtigkeit der Begründung der Berufungsentscheidung hingewiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend und zusammenfassend ist in den Ausführungen des Revisionswerbers folgendes entgegenzuhalten:
Der Kläger, der seit 1994 als Vertragslehrer der beklagten Partei an der Höheren Bundeslehranstalt für ***** in ***** Informatik (überwiegend) und computerunterstützte Textverarbeitung unterrichtet, ist nach dem Dienstvertrag im Entlohnungsschema I L (§ 39 Abs 1 VBG) in die Entlohnungsgruppe I 2b 1 (§ 40 Abs 1 und 2 VBG) eingereiht. Obwohl unstrittig ist, dass der Kläger das Anstellungserfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung nicht erfüllt, begehrt er mit der Behauptung, dass er auf Grund seiner Tätigkeit in die Entlohnungsgruppe I 1 eingereiht werden müsse, die Zahlung der Entgeltdifferenz zwischen den Entlohnungsgruppen I 2b 1 und I 1 für den Zeitraum September 1998 bis März 2000 und die Feststellung, dass ihm ab 1. 4. 2000 das Entgelt laut Entlohnungsgruppe I 1 gebühre.
Mit Art X Bundesgesetz vom 29. Juni 1982, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (39. Gehaltsgesetz-Novelle), das Beamten-Diensrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Bundes-Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden, BGBl 1982/350, wurde die Grundlage geschaffen, auch Vertragslehrer einzustellen, die nur einen Teil der vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen, weil es anders nicht möglich war, für alle Schulen und für alle Gegenstände entsprechend geprüfte Lehrer zu finden. Diese gesetzliche Maßnahme war notwendig, um den Unterricht im vorgeschriebenen Ausmaß aufrecht zu erhalten. Sie wurde an die Voraussetzung geknüpft, dass trotz Ausschreibung der Planstelle keine Lehrer gefunden werden, die die für die Verwendung vorgeschriebenen Einreihungserfordernisse aufweisen (RV 1128 BlgNR XV. GP 7). Der Gesetzgeber war zwar bereits in dem mit Art III BG BGBl 1982/350 teilweise aufgehoben Abs 3 des § 38 VBG, der als Ausnahme von § 4 Abs 4 VBG die wiederholte Befristung von Dienstverhältnissen auch bei Lehrern ohne vorgeschriebener Lehrbefähigung erlaubte, davon ausgegangen, dass auch eine Verwendung solcher Lehrer zulässig ist (ARD-HB 1981, 471); im VBG fehlten jedoch Einstufungsvorschriften für nicht vollgeprüfte Vertragslehrer (RV 1128 BlgNR XV. GP 5). Diese wurden nun mit dem BG BGBl 1982/350 ebenfalls eingeführt. Art X BG BGBl 1982/350 lautet auszugsweise wie folgt:
"(1) Solange geeignete Lehrer, die gemäß § 40 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für ihre Verwendung vorgeschriebenen Einreihungserfordernisse aufweisen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, können auch Vertragslehrer aufgenommen werden, die den Nachweis der vorgeschriebenen Einreihungsvoraussetzungen nicht erbringen. .....
(2) Die gemäß Abs 1 aufgenommenen Vertragslehrer sind in folgende Entlohnungsgruppen einzureihen:
1. wenn die Verwendung nach § 40 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die Entlohnungsgruppe I 1 - und nicht auch für eine niedrigere Entlohnungsgruppe - als Einreihungsvoraussetzung vorgeschrieben ist und der Vertragslehrer außerdem
a) eine abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl Nr 177/1966, aufweist, in die Entlohnungsgruppe I 1,
b) die Lehramtsprüfung für höhere Schulen aus mindestens einen Unterrichtsgegenstand abgelegt hat, in der wirtschaftspädagogischen Studienrichtung der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien eine approbierte Diplomarbeit aufweist oder die Einreihungsvoraussetzungen für die Entlohnungsgruppe I 2a 2 an einer anderen Schulart als jener, an der er verwendet werden soll, erfüllt, in die Entlohnungsgruppe I 2a 2,
c) die Einreihungsvoraussetzungen für die Entlohnungsgruppe I 2a 1 an einer anderen Schulart als jener, an der er verwendet werden soll, erfüllt, in die Entlohnungsgruppe I 2a 1;
2. wenn die Verwendung nach § 40 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die Entlohnungsgruppe I 2a 1 oder eine höhere Entlohungsgruppe - nicht jedoch für eine niedrigere Entlohnungsgruppe - als Einreihungsvoraussetzung vorgeschrieben ist und der Vertragslehrer außerdem die Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgreich abgelegt hat, in die Entlohnungsgruppe I 2b 1;
3. in den übrigen Fällen in die Entlohnungsgruppe I 3.
(3) Auf das Dienstverhältnis der gemäß Abs 1 und 2 aufgenommenen Vertragslehrer findet § 4 Abs 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 keine Anwendung. ....."
Das VBG bindet die Einstufung der Vertragslehrer in die einzelnen Entlohnungsgruppen an die Erbringung der Ernennungserfordernisse, die im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) für Lehrer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorgeschrieben sind (§ 40 Abs 2 VBG iVm Anlage 1 zum BDG 1979; RV 1128 BlgNR XV. GP 7). Nach Z 23.1 Anlage 1 zum BDG 1979 fällt die Verwendung von Lehrern an höheren Schulen in die Verwendungsgruppe L 1. Nach § 40 Abs 2 VBG entspricht der Verwendungsgruppe L 1 (laut BDG 1979) die Entlohnungsgruppe I 1 (laut VBG). Der Kläger, dessen Verwendung nach § 40 VBG für die Entlohnungsgruppe I 1 als Einreihungsvoraussetzung vorgeschrieben ist, verfügt als Vertragslehrer weder über eine abgeschlossene Hochschulbildung noch über die Lehramtsprüfung für höhere Schulen oder andere Voraussetzungen laut Art X Abs 2 Z 1 lit a bis c BG BGBl 1982/350; er hat jedoch die Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgreich abgelegt (unstrittig).
Der Kläger fällt demnach unter Art X Abs 2 Z 2 BG BGBl 1982/350 und ist nach dieser Bestimmung richtig in die Entlohnungsgruppe I 2b 1 eingereiht worden. Dies räumt grundsätzlich auch der Revisionswerber ein. Sein Einwand, es käme für die Einstufung nicht auf Art X BG BGBl 1982/350, sondern allein auf die geleisteten Dienste an, beruht auf einem offenbaren Missverständnis. Es ist zwar richtig, dass es für die Einstufung eines Vertragsbediensteten nicht auf den Dienstvertrag, sondern grundsätzlich auf die tatsächlich geleisteten Dienste ankommt (Arb 9.233; 9 ObA 16/90; RIS-Justiz RS0082007). Für die vom Kläger geleisteten Dienste besteht jedoch in Art X BG BGBl 1982/350 eine positive Einstufungsregelung. Diese wurde für jene Fälle, in denen - wie beim Kläger - auf Lehrer, bei denen eine sonst vorgeschriebene Einreihungsvoraussetzung fehlt, zurückgegriffen werden muss, um den Unterricht aufrecht erhalten zu können, eingeführt. Es besteht - anders als zur Zeit vor der teilweisen Aufhebung des § 38 Abs 3 VBG durch Art III BG BGBl 1982/350 - keine zu schließende Regelungslücke mehr (4 Ob 58/81).
Die Einstufungsvorschriften des VBG sind zwingendes Recht; von ihnen kann grundsätzlich nicht abgegangen werden (Arb 8.160; DRdA 1981/10 [Waas]). Ihre Geltung ist nicht von einer Vereinbarung im Dienstvertrag abhängig. Die bloß hypothetischen Überlegungen des Berufungsgerichts, dass beim Kläger eine Einstufung in die Entlohnungsgruppe I 1 allenfalls bei Abschluss eines Sondervertrags nach § 36 VBG oder im Fall der Gewährung einer Nachsicht nach § 40 Abs 5 VBG iVm § 4 Abs 5 BDG 1979 möglich gewesen wäre, können dahingestellt bleiben.
Dem Einwand des Revisionswerbers, es würde der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, weil er bei gleicher Tätigkeit ein geringeres Entgelt als jene Vertragslehrer bekomme, die eine abgeschlossene Hochschulbildung haben, kann nicht beigetreten werden. Der in Art 7 B-VG normierte Gleichheitssatz verpflichtet den Gesetzgeber, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Er verbietet also willkürliche Differenzierungen, lässt aber unterschiedliche Regelungen dort zu, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt sind (SZ 49/101; Arb 10.093, jeweils mwN, ua). Letzteres trifft hier zu. Der Gesetzgeber ließ sich bei Einführung der Einstufungsregelung des Art X BG BGBl 1982/350 ausdrücklich von der Erwägung leiten, mit dieser auch nicht vollgeprüften Lehrern eine sachgerechte Einstufung zu ermöglichen, die sowohl die Art der Vorbildung als auch die Verwendung berücksichtigt (RV 128 BlgNR XV. GP 5). Dass diese Einstufung geringer ausfiel als bei vollgeprüften Lehrern erscheint bei Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung (VfSlg 11.615 ua) weder willkürlich, noch sachfremd (vgl auch EuGH 11. 5. 1999, C-309/97 , Slg 1999, I-2865 [Angestelltenbetriebsrat der Wr. Gebietskrankenkasse]; Schröder/Felix in SozSi 1999, 505; Stärker in ASoK 2000, 19; infas 2000, A 74). Im Übrigen ist anzumerken, dass auch nach Z 26.1 Anlage 1 zum BDG 1979 Lehrer an höheren Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppe L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen (und auch nicht in Z 26.2 erfasst werden), in die Verwendungsgruppe L 2b 1 fallen. Nach § 40 Abs 2 VBG entspricht dieser Verwendungsgruppe die Entlohnungsgruppe I 2b 1. Eine Verpflichtung der beklagten Partei, dem Kläger eine Nachsicht von der fehlenden Hochschulbildung zu gewähren, um ihn in die Entlohungsgruppe I 1 einzustufen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.
Dass das Dienstverhältnis des Klägers unter Einhaltung der Ausschreibungsvorschriften begründet wurde, war in erster Instanz nicht strittig. Aus den vom Revisionswerber erstmals im Rechtsmittelverfahren angestellten hypothetischen Überlegungen, dass seine Planstelle möglicherweise gar nicht ausgeschrieben worden sei bzw auch nicht feststehe, ob sich trotz Ausschreibung Personen beworben haben, die alle Einreihungsvoraussetzungen erfüllen, ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Gegenstand des Verfahrens ist auf Grund des Klagebegehrens und des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien nicht die Frage, ob der Kläger nur infolge Verletzung der Ausschreibungsbestimmungen zum Zuge gekommen ist, sondern allein, ob ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Einstufung in die Entlohnungsgruppe I 1 zu erfolgen hat. Letzteres wurde von den Vorinstanzen zutreffend verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)