Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seiner Rechtsmittelbeantwortung vorläufig selbst zu tragen; der Beklagte hat die Kosten seines Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.
Text
Begründung
Der Kläger ist eine Stiftung öffentlichen Rechts, die zum Zweck der Erfüllung des Auftrags des Österreichischen Rundfunks errichtet wurde. Er ist zur umfassenden Information unter anderem über sportliche Fragen und zur Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung verpflichtet.
Der Beklagte ist ein registrierter Verein, der die Profifußballmannschaft „FC Superfund" unterhält. Die Mannschaft ist in der höchsten österreichischen Fußballspielklasse, der T-Mobile Bundesliga, spielberechtigt. Dadurch ist der Beklagte automatisch Mitglied des Vereins „Österreichische Fußball-Bundesliga" (im Folgenden: Bundesliga), dem die Durchführung von Bewerben der beiden obersten österreichischen Spielklassen obliegt. Als Folge seiner Mitgliedschaft bei diesem Verein akzeptiert der Beklagte die zentrale Vermarktung der kommerziellen Rechte an den im Rahmen des Bewerbs T-Mobile Bundesliga ausgetragenen Fußballspielen. Zu diesen kommerziellen Rechten gehören auch die TV-Rechte.
Seit der Spielsaison 2004/2005 stehen die TV-Rechte der Premiere-Fernsehen GmbH & Co KG mit Sitz in München zu. Sie hat die Rechte für 3 Spielsaisonen um 42 Millionen EUR erworben und - soweit es um die Ausstrahlung in Österreich geht - an ihre Tochtergesellschaft Premiere Fernsehen GmbH übertragen. Eine Vereinbarung zwischen der Premiere-Fernsehen GmbH & Co KG und der den österreichischen Sender ATVplus betreibenden ATV Privatfernseh-GmbH berechtigt die Letztgenannte zur Berichterstattung über und zur Liveübertragung von Fußballspielen der T-Mobile Bundesliga.
Auf Antrag des Klägers (Antragsgegner waren die Premiere Fernsehen GmbH & Co KG, die Premiere Fernsehen GmbH und die ATV Privatfernseh GmbH) erließ der Bundeskommunikationssenat (im Folgenden: BKS) am 9. 9. 2004 zu GZ 611.003/0023-BKS/2004 nachstehenden Bescheid:
„1.) Der ORF hat gemäß § 5 Abs 1 FERG das Recht auf Kurberichterstattung über sämtliche Fußballspiele im Rahmen der T-Mobile Bundesliga.
2.) Premiere Fernsehen GmbH ist gemäß § 5 Abs 4 iVm § 5 Abs 1 und Abs 3 FERG verpflichtet, die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen der T-Mobile Bundesliga zu folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen und der ORF ist berechtigt, diese Signale zu den folgenden Bedingungen aufzuzeichnen und auszustrahlen:
a) Die Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt;
b) die Dauer der Kurzberichterstattung beträgt höchstens 90 Sekunden pro Spieltag und bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Spiele eines Spieltags zu vermitteln.
c) die Sendung des Kurzberichts darf nicht vor Beginn der Sendung des Ereignisses durch Premiere Fernsehen GmbH erfolgen;
d) das Recht der Kurzberichterstattung besteht für die Ausstrahlung der Kurzberichte in den Programmen ORF 1 und ORF 2;
e) für die Erstellung der Kurzberichte ist das Signal „clean-feed" ab „Heck Ü-Wagen" zur Verfügung zu stellen.
f) als Abgeltung für das Recht auf Kurzberichterstattung hat der ORF einen Betrag von EUR 1.000 pro Minute bei sekundengenauer Abrechnung innerhalb von 2 Wochen ab Rechnungslegung zu entrichten;
g) die Verpflichtung der Premiere Fernsehen GmbH, die Signale unter den genannten Bedingungen zur Verfügung zu stellen, gilt für die Dauer des Vertragsverhältnisses zwischen Premiere Fernsehen GmbH & Co KG und der österreichischen Fußball-Bundesliga.
...."
Technisch erfolgt die Übertragung derart, dass sämtliche Aufnahmeeinrichtungen, die die Premiere Fernsehen GmbH (Premiere Österreich) im jeweiligen Stadion aufstellt, mit dem Übertragungswagen verbunden sind. Im Übertragungswagen wird aus den einzelnen Signalquellen ein Signal erstellt, das die Bilder und Töne des Spiels enthält. Dieses Signal muss Premiere Österreich dem Kläger zur Verfügung stellen, zu welchem Zweck eine entsprechende „Buchse" am Heck des Übertragungswagens vorgesehen ist. Bis 26. 2. 2005 bezog der Kläger das Signal über ein Kabel, das seinen Übertragungswagen mit jenem von Premiere Österreich verband. Um das Signal übernehmen zu können, musste der Kläger seinen Übertragungswagen in der Nähe desjenigen von Premiere Österreich aufstellen. Zu diesem Zweck wurde dem Übertragungswagen des Klägers die Zufahrt zum Stadiongelände gestattet. Dem Kläger war zunächst auch im Stadion des Beklagten, dem Waldstadion Pasching, eine Kurzberichterstattung in dieser Weise möglich. In seinen Kurzberichten unterließ es der Kläger teilweise, die Hauptsponsoren der Vereine zu nennen, es wurde auch der Hauptsponsor T-Mobile bei Anführung der Bundesliga nicht genannt und die Fußballmannschaft „FC Superfund" als „Pasching" oder als „SV Pasching" bezeichnet.
Am 7. 2. 2005 sandte die Bundesliga einen „Verhaltenscodex im Umgang mit dem ORF" per E-Mail an alle der T-Mobile Bundesliga angehörigen Vereine sowie auch an alle Vereine der Red Zac 1. Liga.
Dieser hatte nachstehenden Inhalt:
„Liebe Medien-Verantwortliche,
sehr geehrte Manager und Pressesprecher!
Der vom Bundeskommunikationssenat (BKS) getroffene Bescheid (Einspruch von Rechteinhaber Premiere läuft), wodurch vom ORF 90 Sekunden pro Bundesliga-Spieltag gegen minimalen Kostenersatz gesendet werden dürfen, stellt einen massiven Angriff auf den Wert der Bundesliga-TV-Rechte und somit auf einen wesentlichen Pfeiler der wirtschaftlichen Basis aller Klubs dar.
Zusätzlich untergräbt auch die Art und Weise der ORF-Berichterstattung (z. B. bewusstes Weglassen sämtlicher Bewerbs- und Klubsponsoren, Negativ-Stories im Vordergrund, unberechtigte Verwendung von TV-Archiv-Bildern, keine Bereitschaft zur Nutzung der Interviewwände, ...) Image und Wert der TV-Rechte. Die Bedeutung der österreichischen Fußball-Bundesliga für den ORF beweist auch die Tatsache, dass die ORF-Einschaltquoten an den früheren Bundesliga-Sendeplätzen um bis zu 50 % gesunken sind.
Um der Bundesliga nach Ende des derzeit laufenden Vertrags eine entsprechende Verhandlungsbasis bei den neuen TV-Rechte-Verhandlungen bieten zu können, ist es notwendig, diese im Sinne der Bundesliga und im Sinne der Partner Premiere bzw ATVplus zu schützen.
Deshalb ist es nach Rücksprache mit diversen Klubvertretern und Medienexperten unerlässlich, dass die Bundesliga Schutzmaßnahmen im Sinne eines Verhaltenscodex formuliert.
Die Klubs werden ersucht, diesen Verhaltenscodex ab sofort und mit der notwendigen Schärfe umzusetzen.
- ORF-Mitarbeiter erhalten keine Spiel-Akkreditierungen (weder zentral von der Bundesliga noch vom jeweiligen veranstaltenden Klub);
- Klubmitarbeiter, Funktionäre, Spieler, Betreuer bzw sonstige Klubangehörige stehen für keine ORF-TV-Interviews (weder telefonisch noch außerhalb des Stadions) zur Verfügung;
- keine Teilnahme von Bundesliga-Klubvertretern bei ORF-Studio-Sendungen (z. B. Sport am Montag).
Diese Richtlinien sind solange aufrecht zu erhalten, bis es zu einer Einigung im Sinne der Bundesliga und der TV-Rechteinhaber (ev. Erwerb eines TV-Rechtepaketes) kommt.
Wir ersuchen Sie nochmals, diesen gemeinsam zum Schutz der Bundesliga-TV-Rechte erarbeiteten Verhaltenscodex zu beachten.
..."
Die Bundesliga rügte mit Schreiben vom 16. 2. 2005 die unrichtige und unvollständige Nennung der Vereinsnamen und forderte den Kläger zur Richtigstellung auf. Der Kläger nahm keine Richtigstellung vor.
In der Folge wurde dem Kläger sowohl für die Spiele „SV Bauwelt Koch Mattersburg gegen Nordea Admira" und „SV Wüstenrot Salzburg gegen FC Wacker Tirol" am 26. 2. 2005 als auch für die Spiele „FC Wacker Tirol gegen Liebherr GAK", „SK Puntigamer Sturm Graz gegen FK Austria Magna" und „Casino SW Bregenz gegen SV Bauwelt Koch Mattersburg" am 5. 3. 2005 der Zutritt und die Zufahrt zum Stadion unter Berufung auf das Hausrecht des jeweiligen Vereins, teils auch mit dem Hinweis auf den „Codex" der Bundesliga, verweigert.
Am 9. 3. 2005 sollte das Spiel „FC Superfund gegen SV Bauwelt Koch Mattersburg" im Waldstadion Pasching stattfinden. Die Platzverhältnisse in diesem Stadion sind beengt, weil lediglich ein etwa 130 m2 großer Platz zum Aufstellen der Übertragungswagen vorhanden ist. Wird neben den beiden Sattelschleppern von Premiere Österreich ein Übertragungswagen des Klägers aufgestellt, so muss der Beklagte zur Einhaltung sämtlicher Sicherheitserfordernisse geringfügig aufwändigere organisatorische Maßnahmen (wie Einsatz einer Ordnerperson zum Einweisen der Übertragungswagen) ergreifen. Das für den 9. 3. 2005 geplante Spiel konnte witterungsbedingt nicht im Waldstadion Pasching ausgetragen werden; der Beklagte mietete dafür das Stadion Linz. Dort steht für die Übertragungswagen mehr Platz zur Verfügung, sodass die Positionierung des Wagens des Klägers keinen zusätzlichen organisatorischen Aufwand verursacht hätte. Der Beklagte hat dem Kläger für dieses Spiel keine Akkreditierung ausgestellt und den Mitarbeitern des Klägers die Zufahrt zum Produktionsstandort ebenso verweigert wie eine Leitungsübergabe für seinen Übertragungswagen. Der Kläger konnte daher die Signale von Premiere Österreich nicht übernehmen und keinen Kurzbericht ausstrahlen.
Zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs begehrt der Kläger, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es zu unterlassen, den Kläger im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der Erfüllung des ihm obliegenden Informationsauftrags und in der Wahrnehmung des ihm nach den Bescheiden des BKS vom 9. 9. und 11. 11. 2004 zustehenden Rechts auf gesetzliche Kurzberichterstattung dadurch, dass er den Mitarbeitern, Beauftragten und technischen Einrichtungen des Klägers, wie insbesondere Produktionsleitern, Technikern und Übertragungswägen im zeitlichen Zusammenhang mit den Bewerbsspielen der Fußballmannschaft „FC Superfund" den Zutritt bzw die Zufahrt auf das seiner Verfügungsgewalt unterstehende Stadiongelände verweigert, oder in gleich gerichteter Art und Weise zu behindern. In eventu möge dem Beklagten aufgetragen werden, Maßnahmen zu unterlassen, durch welche der Kläger an der Wahrnehmung des ihm durch die Bescheide des BKS vom 9. 9. und 11. 11. 2004 zustehenden Rechts auf gesetzliche Kurzberichterstattung behindert wird, insbesondere anlässlich von Bewerbsspielen der Fußballmannschaft „FC Superfund" den Übertragungswägen des Klägers die Zufahrt auf das Stadiongelände zu verweigern. Das Verhalten des Beklagten verwirkliche einen sittenwidrigen Verstoß gegen seine Kontrahierungspflicht und zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG. Er behindere den Kläger in dem durch Bescheid des BKS eingeräumten Recht auf Kurzberichterstattung über Spieltage der T-Mobile Bundesliga. Die Kurzberichterstatttung setze voraus, dass der Kläger das Signal von Premiere Österreich übernehmen und in seine Studios transportieren könne, wozu es erforderlich sei, dass er den eigenen Übertragungswagen in der Nähe jenes von Premiere Österreich postieren könne. Werde seinem Übertragungswagen die Zufahrt auf das Stadiongelände unter Berufung auf das Hausrecht verweigert, könne er das Signal nicht übernehmen und dementsprechend auch keinen Kurzbericht ausstrahlen. Sachliche Gründe, die eine Verweigerung der Zufahrt auf das Gelände des Beklagten rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Einziges Ziel der Maßnahme des Beklagten sei es, dem Kläger die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung unmöglich zu machen und damit zum Schutz von Premiere Österreich und ATV Wettbewerb auszuschalten. Der Beklagte handle in der Absicht, den Wettbewerb der angeführten TV-Partner der Bundesliga zu fördern. Er handle als Teil eines geschlossenen Boykottsystems zur Förderung des Wettbewerbs von Premiere Österreich mit dem Ziel, die ungestörte Rechteausübung durch Premiere Österreich und ATV zu sichern. Sein Verhalten sei auch schikanös im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB und missbräuchlich im Sinne der §§ 10 und 35 KartG.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags. Er sei aufgrund des Hausrechts berechtigt, darüber zu bestimmen, wem und unter welchen Bedingungen der Zutritt zum Stadiongelände gewährt werde. Der Bescheid des BKS richte sich ausschließlich an die Parteien des dortigen Verfahrens und greife nicht in die Rechtsposition des Beklagten ein. Aus den rundfunkrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Bestimmungen des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes (FERG), ergebe sich keine Pflicht, dem Kläger Zutritt zu gewähren. Mangels Monopolstellung treffe den Beklagten auch kein Kontrahierungszwang. Es gebe nämlich auch andere technische Möglichkeiten für die Übertragung des Signals (etwa via Satellit, Richtfunkstrecke oder Band), sodass der Kläger nicht zur Vermeidung schwerwiegender Nachteile auf die Mitwirkung des Beklagten angewiesen sei. Im Übrigen hätte der Beklagte - sollte er dem Kläger den Zutritt gewähren - Bereitstellungs- und Organisationspflichten zu erfüllen; dies sei aufgrund der beengten Platzverhältnisse im Waldstadion nur schwer möglich und mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden. Der Kläger habe dafür keine Gegenleistung angeboten, sodass die Verweigerung des Zutritts jedenfalls sachlich gerechtfertigt sei. Darüber hinaus sei das Verhalten des Klägers - er habe den Verein wiederholt nicht mit dem eingetragenen Vereinsnamen bezeichnet - geeignet, den Werbewert und die Möglichkeit zu untergraben, die Unterstützung durch Sponsoren aufrecht zu erhalten. Auch deshalb sei eine Verweigerung des Zutritts gerechtfertigt. Der Beklagte habe sich weder wettbewerbswidrig verhalten noch an einem sittenwidrigen Boykott mitgewirkt. Im Übrigen sei das Sicherungsbegehren zu weit gefasst und nicht ausreichend bestimmt.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung eingeschränkt auf die Wahrnehmung des dem Kläger zustehenden Rechts auf gesetzliche Kurzberichterstattung. Der Beklagte habe sich im Sinne des § 1 UWG sittenwidrig verhalten. Als Veranstalter von Fußballspielen in der T-Mobile Bundesliga habe er in Bezug auf das Waldstadion Pasching oder das von ihm gemietete Stadion Linz eine Monopolstellung inne. Weder der mit dem Zutritt des Klägers verbundene geringfügige Aufwand noch die unterlassene Nennung von Sponsoren könne die Verweigerung des Zutritts sachlich rechtfertigen. Der Beklagte verfolge den Zweck, die dem Kläger mit Bescheid des BKS eingeräumte Übertragungsmöglichkeit unmöglich zu machen; er greife dadurch in den Wettbewerb zwischen dem Kläger und Premiere Deutschland bzw Premiere Österreich ein und fördere so den Wettbewerb der TV-Partner der Bundesliga.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil sich der Oberste Gerichtshof mit einem gleichartigen Sachverhalt noch nicht befasst habe.
Die Absicht des Beklagten, fremden Wettbewerb zu fördern, sei offenkundig. Das zwischen dem Kläger einerseits und Premiere Deutschland, Premiere Österreich und ATV andererseits bestehende Wettbewerbsverhältnisse sei nicht strittig. Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem E-Mail der Bundesliga und der Umsetzung der darin empfohlenen Vorgangsweise beim ersten Spiel im Stadion des Beklagten lasse erkennen, dass der Beklagte diesem Verhaltsenscodex habe entsprechen wollen. Der aus dem E-Mail erkennbare Zweck dieser Maßnahmen bestehe darin, der Bundesliga nach Ende des laufenden Vertrags eine entsprechende Verhandlungsbasis für die neuen TV-Rechte-Verhandlungen bieten zu können und diese im Sinne der Bundesliga und im Sinne der Partner Premiere bzw ATVplus zu schützen. Die im „Verhaltenskodex" vorgeschlagenen (und vom Beklagten auch durchgeführten) Maßnahmen seien von der Absicht getragen, in den Wettbewerb zwischen dem Kläger und Premiere bzw ATVplus zugunsten der Letztgenannten einzugreifen. Sie seien darauf gerichtet, Kurzberichte des Klägers über Spiele der T-Mobile Bundesliga zu verhindern und damit den Bescheid des BKS zu unterlaufen. Dies sei sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Wenngleich der Beklagte nicht Adressat des Bescheids sei, so hätte er doch als Veranstalter des Ereignisses und Vertragspartner des Exklusiv-Fernsehrechteinhabers keine Maßnahmen setzen dürfen, die darauf abzielten, die Ausübung des durch Bescheid zuerkannten Rechts auf Kurzberichterstattung zu verhindern, um den Wettbewerb der Vertragspartner der Bundesliga zu fördern. Ob das Signal auf technisch andere Art übernommen werden könnte, habe auf die Sittenwidrigkeit des Verhaltens des Beklagten keinen Einfluss, weil der Kläger das Signal nach dem Bescheid des BKS auf eine ganz bestimmte Weise zu übernehmen habe und der Beklagte diese Übernahme durch sein Verhalten verhindere. Die weiteren zur sachlichen Rechtfertigung der Zutrittverweigerung ins Treffen geführten Argumente (Organisationsaufwand und Falschbenennung des Vereins) seien nicht stichhaltig. Das Sicherungsbegehren sei auch nicht zu weit gefasst. Es müsse sich nicht auf das Stadion Linz beschränken, weil Verstöße gerade im Heimstadion des Beklagten, dem Waldstadion Pasching, drohten und eine weitere Fassung des Begehrens gewählt werden dürfe, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig weil sich der Oberste Gerichtshof mit einem vergleichbaren Fall des Behinderungswettbewerbs noch nicht befasst hat; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Der Beklagte beruft sich in seinem Rechtsmittel erneut auf das Hausrecht. Im Rahmen seines Hausrechts sei er grundsätzlich berechtigt, andere Personen von der Veranstaltung auszuschließen. Diesem Recht entgegenstehende Duldungspflichten seien weder dem FERG noch anderen rundfunkrechtlichen Bestimmungen zu entnehmen. Das öffentliche Interesse an der Berichterstattung könne Eingriffe in das Hausrecht schon deshalb nicht rechtfertigen, weil es neben der in den Bescheiden des BKS angeführten Art der Signalübertragung weitere technische Möglichkeiten gebe, die ein Betreten seines Stadions nicht erforderten. Diese anderen Möglichkeiten der Signalübertragung seien dem Kläger auch zumutbar. Er könne angesichts der durch die Weigerung der Stadionbetreiber entstandenen neuen Sach- und Rechtslage durch Antragstellung eine neuerliche Entscheidung des BKS herbeiführen. Im Hinblick auf andere Möglichkeiten der Signalübertragung fehle es auch an einer Monopolstellung des Beklagten. Der Beklagte werde auch durch die Bescheide des BKS nicht verpflichtet, dem Kläger Zutritt zu gewähren, weil sich die Rechtswirkungen dieser Bescheide nur auf die dem Verfahren beigezogenen Personen beschränkten. Selbst wenn man eine Monopolstellung des Beklagten annehmen wollte, sei die Verweigerung des Zutritts gerechtfertigt, weil der Kläger den Verein des Beklagten in seinen Berichten beharrlich und trotz Abmahnung unrichtig benenne und dadurch gegen das Interesse des Beklagten und seiner Sponsoren an der Erhaltung des Werbewerts seines Namens verstoße. Der Kläger biete auch keine finanzielle Gegenleistung für den Zutritt an. Eine Abschlusspflicht könne aber nur zu angemessenen Konditionen im Sinne einer Entgeltlichkeit in Frage kommen. Der Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs werde insoweit aufrecht erhalten, als sich der Kläger auf die ihm nach ORF-Gesetz und FERG zukommenden Rechte und die auf dieser Grundlage ergangenen Bescheide des BKS stütze.
1. Zum Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs:
Der Kläger macht Unterlassungsansprüche geltend, die aus einem behaupteten wettbewerbswidrigen Verhalten des Beklagten resultieren. Für diese Ansprüche steht der ordentliche Rechtsweg offen (§ 51 Abs 2 Z 10 JN). Dass auch ein Wettbewerbsverstoß wegen Verletzung von aus dem FERG abgeleiteten Rechten eines Fernsehveranstalters vor den ordentlichen Gerichten (und nicht im Verwaltungsverfahren vor dem BKS) geltend zu machen ist, hat der Senat erst jüngst ausführlich begründet (4 Ob 66/05t).
2. Zur Berufung auf das Hausrecht:
Dass der Beklagte als Sportveranstalter (sei es als Eigentümer des Stadions oder - wie hier - als dessen Mieter) als Ausfluss seines (dinglichen) Rechts grundsätzlich berechtigt ist, Dritte von der Veranstaltung auszuschließen oder ihren Besuch von Bedingungen abhängig zu machen, wurde in Lehre und Rechtsprechung schon mehrfach betont und ist nicht zweifelhaft (4 Ob 313/76 = ÖBl 1976, 113 - Boxkampf-Fernsehberichterstattung; 4 Ob 26/94 = ÖBl 1995, 139 - Internationales Freistilringerturnier = MR 1995, 231 [Walter]; RIS-Justiz RS0010299; Walter, Der Schutz von sportlichen Leistungen und sportlichen Veranstaltungen nach österreichischem Recht, MR 1995, 206 f). Das Hausrecht gewährt dem Sportveranstalter zwar eine gegen jedermann wirksame Rechtsposition, verschafft ihm aber keinen allgemeinen Rechtfertigungsgrund für wettbewerbswidriges Verhalten. Auch die Ausübung absoluter Rechte - etwa durch einen Monopolisten - kann im Einzelfall sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG sein (zum Kontrahierungszwang bei Monopolstellung s 4 Ob 166, 167/90 = MR 1991, 121 - Seebad; 4 Ob 214/97t = ÖBl 1998, 36 - Filmverleihgesellschaft; zur Beschränkung des Hausrechts aus wettbewerbsrechtlichen Gründen s auch 4 Ob 28/93 = ÖBl 1993, 76 - Alibikauf).
Der Beklagte beruft sich auf die Entscheidung 4 Ob 313/76 (= ÖBl 1976, 113 - Boxkampf-Fernsehberichterstattung). Diese Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der ORF berechtigt ist, Kurzberichte über Sportveranstaltungen auch gegen den Willen des Veranstalters auf Bildträger festzuhalten und zu senden und ob die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zur Zulässigkeit von Kurzberichten über Tagesereignisse analog anwendbar sind. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht darum, ob der Kläger berechtigt ist, Kurzberichte über Sportveranstaltungen des Beklagten auf Bildträgern festzuhalten. Sein Recht, Bildmaterial des Inhabers der Exklusivrechte für Kurzberichte zu verwenden, steht schon aufgrund des mittlerweile in Kraft getretenen FERG fest. Zu prüfen ist allein, ob der Beklagte mit der auf sein Hausrecht gestützten Verweigerung des Zutritts wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG handelt.
3. Zur Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten:
Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen § 1 UWG setzt ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs voraus. Zu Zwecken des Wettbewerbs wird auch dann gehandelt, wenn fremder Wettbewerb gefördert werden soll. Die Wettbewerbsabsicht muss auch nicht das einzige oder wesentliche Ziel des Handelns sein; sie darf nur gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten (4 Ob 20/98i = ÖBl 1998, 335 - Notruftelefonsystem II; 4 Ob 135/99b = ÖBl 2000, 109 - Bezirkstelefonbuch; RIS-Justiz RS0077647). Bei der Förderung fremden Wettbewerbs ist die Wettbewerbsabsicht nicht zu vermuten, sondern vom Kläger zu beweisen (stRsp 4 Ob 135/99b = ÖBl 2000, 109 - Bezirkstelefonbuch), sofern sie nicht ohnehin offenkundig ist (4 Ob 201/02s = ÖBl 2003, 98 - Tretorn).
Das Rekursgericht ist bei dem hier festgestellten Sachverhalt (Inhalt des „Verhaltenskodex" der Bundesliga und dessen zeitlicher Zusammenhang mit der Verweigerung des Zutritts zum Stadion der Beklagten) zutreffend davon ausgegangen (§ 510 Abs 3 ZPO), dass der Beklagte dem Kläger den Zutritt zum Stadion verweigert hat, um den gegen den Kläger gerichteten „Verhaltenskodex" der Bundesliga zu befolgen, und zwar in der offenkundigen Absicht, eine Kurzberichterstattung des Klägers zu unterbinden und damit den Wettbewerb von Premiere zu fördern. Dass der Beklagte unter Berufung auf sein Hausrecht Dritte von der Veranstaltung grundsätzlich ausschließen darf, bedeutet nicht, dass ein derartiges Verhalten nach den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts jedenfalls unbedenklich und keineswegs sittenwidrig sein könnte.
§ 1 UWG erfasst auch solche Wettbewerbshandlungen, die eine andere wettbewerbsregelnde Norm zwar nicht formal verletzen, in ihrer Wirkung aber einem solchen Verstoß gleichkommen. Im Wettbewerbsrecht soll nämlich möglichst jedes einer verbotenen Wettbewerbshandlung ähnliche Verhalten, das inhaltlich zum gleichen verpönten Erfolg führt, als sittenwidrig gewertet werden (zum funktionalen Sittenwidrigkeitsbegriff s 4 Ob 56/97g = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen; 4 Ob 143/02m = ÖBl 2003, 171 - Igel-Real).
Die Verweigerung des Zutritts zum Stadion hat dieselben Auswirkungen wie die Verweigerung eines Vertragsabschlusses durch einen Monopolisten, weil nur der Beklagte in der Lage ist, dem Kläger durch Gestattung des Zutritts eine Kurzberichterstattung zu ermöglichen, auch wenn das Signal technisch auch auf andere Art übertragen werden könnte. Dem Kläger ist durch den Bescheid des BKS nur diese eine Übertragungsart gestattet, die es notwendig macht, dass der Übertragungswagen des Klägers auf das Gelände des Beklagten gelangt. Insoweit nimmt der Beklagte eine mit einem Monopolisten vergleichbare Stellung ein. Ein Fußballverein hat demnach gegenüber einem Fernsehveranstalter eine mit einem Monopolisten vergleichbare Stellung, wenn dem Fernsehveranstalter die Kurzberichterstattung durch Bescheid des BKS in der Form gestattet ist, dass ihm das Signal ab „Heck Ü-Wagen" zur Verfügung zu stellen ist.
Ob der Fußballverein Partei des Verfahrens vor dem BKS war, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Dem Kläger steht kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, sein Recht auf Kurzberichterstattung durchzusetzen. Die vom Beklagten angesprochene neuerliche Antragstellung beim BKS, um eine andere Art der Signalübertragung zu ermöglichen, ist dem Kläger nicht zumutbar, wenn und solange die schon bisher genehmigte Übertragungsart nur daran scheitert, dass der Beklagte eine Übertragung aus - wie noch darzulegen ist - sachlich nicht gerechtfertigten Gründen unmöglich macht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bedeutet jeder Verstoß gegen eine Kontrahierungspflicht gleichzeitig einen Verstoß gegen § 1 UWG, sofern er - wie hier - in Wettbewerbsabsicht geschieht. Eine Abschlusspflicht besteht vor allem in jenen Fällen, in denen ein Unternehmen eine Monopolstellung innehat und diese Stellung durch Verweigerung des Vertragsabschlusses sittenwidrig ausnützt (4 Ob 166, 167/90 = MR 1991, 121 - Seebad; 4 Ob 214/97t = ÖBl 1998, 36 - Filmverleihgesellschaft). Der Monopolist darf den Vertragsabschluss nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen ablehnen (4 Ob 214/97t = ÖBl 1998, 36 - Filmverleihgesellschaft). Gleiches gilt für einen Fußballverein, dem - wie oben dargelegt - gegenüber dem Fernsehveranstalter eine mit einem Monopolisten vergleichbare Stellung zukommt. Er darf dem Fernsehveranstalter den Zutritt zum Stadion nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen unter Berufung auf sein Hausrecht verweigern.
Für die Beurteilung der Rechtfertigungsgründe können jene Überlegungen herangezogen werden, die im Zusammenhang mit der Selbsthilfe entwickelt wurden. Auch im Wettbewerbsrecht ist nur solche Selbsthilfe erlaubt, die das Maß der notwendigen Verteidigung nicht überschreitet (RIS-Justiz RS0009054). Die Maßnahme darf daher im Verhältnis zum abzuwehrenden Eingriff nicht unangemessen sein.
Wendet man diese Grundsätze im vorliegenden Fall an, so ist der Unterlassungsanspruch des Klägers berechtigt:
Der Beklagte verweigert den Zutritt zum Stadion in Linz unter Hinweis auf organisatorischen Mehraufwand, der gerade für den Zutritt des Klägers zu diesem Stadion nicht erforderlich geworden wäre. Ein für den Zutritt zum Waldstadion des Beklagten erforderlicher Mehraufwand wäre nach den Feststellungen der Vorinstanzen bloß geringfügig. Auch dieser Mehraufwand könnte daher die Weigerung des Beklagten nicht rechtfertigen.
Keine sachliche Rechtfertigung bildet auch die Tatsache, dass der Verein des Beklagten in den Berichten des Klägers mangelhaft (unrichtig) bezeichnet wurde. Der Beklagte hat zwar Anspruch darauf, richtig und vollständig bezeichnet zu werden. Die dem Kläger dabei unterlaufenen Fehler sind aber wohl darauf zurückzuführen, dass der Fußballverein des Beklagten zuvor die Ortsbezeichnung „Pasching" im Vereinsnamen geführt hat und daher in Fußballkreisen (auch) unter dieser - vom Kläger verwendeten - Bezeichnung bekannt ist. Gegenüber diesem Fehlverhalten des Klägers ist dessen Ausschluss von der Möglichkeit, über die Spiele des Beklagten berichten zu können, jedenfalls unverhältnismäßig.
Die Zutrittsverweigerung ist auch nicht deshalb sachlich gerechtfertigt, weil der Kläger, wie der Beklagte geltend macht, keine finanzielle Abgeltung angeboten habe. Es steht nämlich keineswegs fest, dass sich der Kläger geweigert hätte, den durch die Zufahrt seines Übertragungswagens entstehenden Aufwand zu ersetzen. Der Beklagte hat auch gar nicht vorgebracht, dass er den Zutritt von der Zahlung einer Abgeltung abhängig gemacht habe und ihn gegen Entgelt ermöglicht hätte.
4. Zur Fassung des Unterlassungsgebots:
Das von den Vorinstanzen erlassene Gebot steht mit den Grundsätzen der Rechtsprechung in Einklang, wonach eine gewisse allgemeine oder weitere Fassung des Unterlassungsgebots in vielen Fällen schon deshalb notwendig ist, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (4 Ob 237/01h = ÖBl 2002, 84 - drive company; 4 Ob 204/00d = ÖBl 2001, 78 - Zehnmillionen-Gewinnspiel; 4 Ob 28/03a; RIS-Justiz RS0037607 und RS0037733). Das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), dass das Unterlassungsgebot nicht auf das Stadion in Linz zu beschränken war, weil Verstöße gerade im Heimstadion der Beklagten (dem Waldstadion Pasching) drohten. Besteht aber die dringende Befürchtung, der Verletzer werde den ihm vorgeworfenen Verstoß auf andere Weise wiederholen, wäre es sinnlos, ihm nur die konkrete Verletzungshandlung im engsten Sinn zu untersagen (4 Ob 73/91 = ÖBl 1992, 42 - Luftfrachtsendungen).
Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten des Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.
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