OGH 4Ob320/59 (RS0009054)

OGH4Ob320/595.5.1959

Rechtssatz

Auch im Wettbewerbsrecht ist nur solche Selbsthilfe erlaubt, die das Maß der notwendigen Verteidigung nicht überschreitet. Selbsthilfe ist insbesondere dann unzulässig, wenn sie die Herabsetzung des Mitbewerbers oder die Reklame für eigene Waren bezweckt.

Normen

ABGB §19
UWG §1 C5c
UWG §7 A
UWG §7 C

4 Ob 320/59OGH05.05.1959
4 Ob 321/64OGH23.06.1964
4 Ob 155/05fOGH11.08.2005
4 Ob 247/06mOGH20.03.2007

Auch; Beisatz: Erlaubt ist eine sachliche Information über das Fehlverhalten eines Mitbewerbers; ein darüber hinausgehendes Anschwärzen ist unzulässig. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19590505_OGH0002_0040OB00320_5900000_001

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