Spruch:
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit ihrer als Hypothekarklage bezeichneten Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von 130.280,10 EUR, vom Erstbeklagten überdies weitere 233.079,90 EUR bei sonstiger Exekution in eine verpfändete Liegenschaft sowie Liegenschaftsanteile des Erstbeklagten. Die Liegenschaften befänden sich in Österreich. Die Beklagten hätten ihren Wohnsitz bzw Sitz in Deutschland. Die Klägerin stützt ihre Klagebegehren auf den wesentlichen Sachverhalt einer Kreditgewährung an den Erstbeklagten. Die Zweitbeklagte sei dem Schuldverhältnis beigetreten und hafte als Bürgin.
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts stützte die Klägerin auf Art 22 Z 1 EuGVVO, die §§ 81 und 91 JN hinsichtlich des Erstbeklagten sowie auf Art 6 Z 1 EuGVVO hinsichtlich der Zweitbeklagten. Die verpfändeten Liegenschaften lägen im Sprengel des angerufenen Gerichts. Zwischen den Ansprüchen gegen den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte bestünde ein enger Zusammenhang, sie seien teilweise identisch.
Die Beklagten erhoben den Einwand der fehlenden internationalen Zuständigkeit. Der Erstbeklagte sei Verbraucher iSd KSchG und der Art 15 ff EuGVVO. Dadurch werde der Gerichtsstand für Pfandklagen nach Art 22 EuGVVO verdrängt. Der Gerichtsstand nach Art 6 Z 1 EuGVVO läge nicht vor, weil beide Beklagten ihren Wohnsitz in Deutschland hätten.
Das Erstgericht wies die Klage zurück. Gemäß Art 22 Z 1 EuGVVO seien für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hätten, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Beklagten ausschließlich die Gerichte des Mitgliedsstaats zuständig, in dem sich die unbeweglichen Sachen befänden. Es handle sich um Zwangsgerichtsstände. Der Begriff des dinglichen Rechts sei autonom nach dem nationalen Recht auszulegen. Es reiche nicht aus, dass ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage nur berührt werde. Das dingliche Recht müsse selbst Streitgegenstand sein. Für Pfandklagen (§ 466 ABGB) seien die Gerichte des Belegenheitsstaates aufgrund ihrer Sachnähe zuständig. Die Pfandklage richte sich gegen den Eigentümer der Pfandsache, der nicht zugleich persönlicher Schuldner sei. Hier sei die Klage primär nicht auf ein dingliches Recht, sondern auf obligatorische Ansprüche, nämlich die Rückzahlung eines Kredits gerichtet. Es liege keine Zuständigkeit nach Art 22 Z 1 EuGVVO vor. Wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, könne dies vor dem Gericht des Ortes geschehen, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz habe, soferne zwischen den Klagen eine besonders enge Beziehung bestehe (Art 6 Z 1 EuGVVO). Hier habe aber keiner der Beklagten seinen Wohnsitz im Sprengel des angerufenen Gerichts. Der Gerichtsstand des Sachzusammenhanges liege daher nicht vor. Wegen fehlender internationaler Zuständigkeit des Erstgerichts sei die Klage zurückzuweisen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin teilweise Folge und änderte den erstinstanzlichen Beschluss dahin ab, dass die Einrede des Erstbeklagten über die fehlende inländische Gerichtsbarkeit im Sinne des Fehlens der internationalen Zuständigkeit abgewiesen wurde. Hinsichtlich der Zweitbeklagten bestätigte das Berufungsgericht die Klagezurückweisung wegen Fehlens der internationalen Zuständigkeit. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich des Erstbeklagten die internationale Zuständigkeit gemäß Art 22 Z 1 EuGVVO zu bejahen sei, weil ein dingliches Recht Streitgegenstand sei. Die Klage müsse Ausfluss der Ausübung des dinglichen Rechts an einer unbeweglichen Sache sein. Es fielen auch Klagen aus beschränkt dinglichen Rechten an einer unbeweglichen Sache, wie etwa die Pfandklage, unter den zitierten Artikel. Wenn der Schuldner der pfandrechtlich gesicherten Forderung zugleich auch Eigentümer der Pfandsache sei und der Kläger auch die für die behauptete Pfandhaftung erforderlichen anspruchsbegründenden Tatumstände vorbringe, gehöre der Anspruch auf Befriedigung der Klageforderung aus der Pfandsache zum Prozessgegenstand. Die internationale Zuständigkeit zur Entscheidung über die Forderung gegen den Erstbeklagten liege daher vor. Der Gerichtsstand nach Art 22 Z 1 EuGVVO sei ein Zwangsgerichtsstand, der andere Gerichtsstände, etwa auch denjenigen nach Art 16 (Zuständigkeit in Verbrauchersachen) verdränge. Hinsichtlich der übrigen Klageansprüche aus den Kreditverträgen sei der Gerichtsstand des Sachzusammenhanges iSd Art 6 Z 4 EuGVVO zu bejahen. Dabei handle es sich aber um einen Wahlgerichtsstand, sodass zu prüfen sei, ob dieser nicht infolge der Zuständigkeitsregeln über Verbrauchersachen unanwendbar sei. Eine Verbrauchersache im Sinne des engen Anwendungsbereichs des Art 15 EuGVVO liege aber nicht vor. Der Erstbeklagte habe nicht einmal entsprechende Behauptungen aufgestellt, die eine Qualifikation der Ansprüche der Klägerin als Verbrauchersache zuließen.
Hinsichtlich der Zweitbeklagten sei eine Zuständigkeit nach Art 6 Z 1 EuGVVO zu verneinen. Mehrere Personen könnten nur vor dem Gericht des Orts verklagt werden, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz habe. Darunter könne nicht jeder Gerichtsstand, der sich aus den Bestimmungen der EuGVVO ergebe, verstanden werden. Ausnahmen von der Regel, dass grundsätzlich der Wohnsitz des Beklagten für die Gerichtszuständigkeit maßgebend sein solle, seien eng auszulegen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht vorlägen.
Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt die Klägerin die Abänderung dahin, dass auch die Einrede der Zweitbeklagten hinsichtlich des Fehlens der internationalen Zuständigkeit abgewiesen und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen werde (hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag zur Verfahrensergänzung gestellt).
Mit seinem „außerordentlichen Revisionsrekurs" beantragt der Erstbeklagte die Abänderung dahin, dass die gegen ihn gerichtete Klage wegen Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit zurückgewiesen werde (auch der Erstbeklagte stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag zur Verfahrensergänzung).
Rechtliche Beurteilung
I. Der Revisionsrekurs des Erstbeklagten ist jedenfalls unzulässig:
Nach der von der Lehre gebilligten oberstgerichtlichen Rechtsprechung ist die Anfechtungsbeschränkung im Berufungsverfahren gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog auf das Rekursverfahren anzuwenden. Es wäre ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der beantragten Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden könnte, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre. Die analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO führe daher dazu, dass beispielsweise die Ansicht eines Rekursgerichts, für den vorliegenden Rechtsstreit sei der Rechtsweg zulässig, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr geprüft werden könne (RIS-Justiz RS0054895; vgl weiters: 4 Ob 2296/96t; 7 Ob 2242/96y; 9 ObA 22/98w; 8 ObA 36/98x; 9 ObA 224/99b; zuletzt 6 Ob 24/05f; Kodek in Rechberger ZPO² Rz 1 zu § 528). An dieser Ansicht, die für alle vom Rekursgericht verneinten Prozesshindernisse gilt (für die Unzuständigkeit: 3 Ob 205/04z), ist festzuhalten. Mangels Anfechtbarkeit der Entscheidung des Rekursgerichts liegt daher hier eine bindende Vorentscheidung gemäß § 42 Abs 3 JN über die internationale Zuständigkeit vor (SZ 70/45; SZ 73/123; 2 Ob 141/98v uva).
II. Zum Revisionsrekurs der Klägerin:
Der Rekurs ist nicht absolut unzulässig, weil auch die Bestätigung einer Klagezurückweisung durch das Rekursgericht anfechtbar ist (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO), dies aber nur unter der hier nicht vorliegenden Voraussetzung des § 528 Abs 1 ZPO. Eine erhebliche Rechtsfrage erblickt die Klägerin in der Auslegung des Art 6 Z 1 EuGVVO. Entgegen dem Wortlaut stehe der Gerichtsstand des Sachzusammenhangs bei jedem Gerichtsstand, insbesondere bei dem hier für den Erstbeklagten heranzuziehenden Zwangsgerichtsstand nach Art 22 Z 1 EuGVVO und nicht nur bei Bejahung des Gerichtsstands nach dem Wohnsitz zur Verfügung. Dies ergebe sich schon aus dem Zweck der Führung nur eines Verfahrens gegen zwei (oder mehr) Beklagte, wenn zwischen den Klagen eine enge Sachverhaltsbeziehung bestehe. Bei wörtlicher Auslegung des Art 6 Z 1 könnten Streitgenossen nicht einmal vor dem nach dem Sitz einer juristischen Person zuständigen Gericht geklagt werden, weil Art 6 Z 1 vom „Wohnsitz" spreche. Die Klägerin regt überdies die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH an. Dem ist entgegenzuhalten:
Nach Art 6 Z 1 EuGVVO können mehrere Personen zusammen verklagt werden vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Diese Norm knüpft für die den Parteien ermöglichte Verfahrenskonzentration ausdrücklich nur an den Wohnsitz eines der Beklagten an. Nur dieser ist für einen Streitgenossen zuständigkeitsbegründend, nicht aber - wie die Klägerin anstrebt - jeder andere Gerichtsstand, beispielsweise einer nach Art 5 EuGVVO (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht7 Rz 12 zu Art 6). Das Argument der Unanwendbarkeit des Wahlgerichtsstands des Sachzusammenhangs bei juristischen Personen, die keinen Wohnsitz hätten, trifft nicht zu, sieht doch Art 60 Abs 1 EuGVVO ausdrücklich vor, was unter dem „Wohnsitz" von Gesellschaften und juristischen Personen zu verstehen ist, nämlich der Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet. Dass eine Verfahrenskonzentration zur Vermeidung von divergierenden Gerichtsentscheidungen auch bei einer anderen Anknüpfung als derjenigen nur nach dem Wohnsitz wünschenswert sein könnte, ist allenfalls ein rechtspolitisches Anliegen, reicht aber zu einer über den klaren Wortlaut hinausgehenden Auslegung des Art 6 Z 1 EuGVVO nicht aus. Zu der angeregten Befassung des EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens besteht kein Anlass (acte clair).
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