Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat, wäre es ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der Zurückweisung der Klage im Berufungsverfahren nicht angefochten werden könnte, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren aber im Rekursverfahren einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre. Die hier gebotene analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO führt daher dazu, daß die Ansicht des Rekursgerichtes, für die vorliegende Rechtssache sei zufolge ausreichender Anknüpfungspunkte inländische Gerichtsbarkeit gegeben, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden kann (9 ObA 98/91, 9 ObA 235/94).
Der Revisionsrekurs war daher - als jedenfalls unzulässig - zurückzuweisen.
Da in der Rekursbeantwortung auf die jedenfalls gegebene Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen wurde, besteht kein Kostenersatzanspruch.
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