OGH 4Ob2296/96t

OGH4Ob2296/96t29.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter, sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr.Karl Schleinzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Herta B*****, vertreten durch Dr.Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen Feststellung (Streitwert S 102.868,-- sA), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 26. August 1996, GZ 13 R 134/96p-28, womit der Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 8. April 1996, GZ 24 Cg 147/95y-22, aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Beklagte hatte gemeinsam mit ihrem mittlerweile geschiedenen Ehegatten bei der Beklagten einen Kredit aufgenommen. Gegen das von der Klägerin zunächst eingebrachte Zahlungsbegehren wendete sie Sittenwidrigkeit des Vertragsabschlusses ein. Unter Hinweis auf einen rechtskräftigen Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus nach § 98 EheG erhob die Beklagte die Einrede der entschiedenen Rechtssache und brachte vor, ihre Haftung als Ausfallsbürgin stehe schon aufgrund dieses Beschlusses fest. Die Klägerin schränkte ihr Klagebegehren schließlich auf die Feststellung der Haftung der Beklagten als Ausfallsbürgin ein, worauf die Beklagte das Feststellungsbegehren anerkannte.

Das Erstgericht erklärte daraufhin, ohne über den Antrag der Klägerin auf Fällung eines Anerkenntnisurteiles zu entscheiden, das Verfahren wegen entschiedener Rechtssache für nichtig und wies die Klage zurück.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht auf, über den Antrag auf Fällung eines Anerkenntnisurteiles zu entscheiden. Es verwarf den Einwand der entschiedenen Rechtssache mangels Vorliegens eines identen Streitgegenstandes.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist unzulässig.

Mit der von der Beklagten nun bekämpften Entscheidung verneinte das Rekursgericht (nach Prüfung des entsprechenden Einwandes der Beklagten) das Vorliegen eines die Nichtigkeit begründenden Prozeßhindernisses, somit eine Nichtigkeit des Verfahrens.

Nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Ein Beschluß, mit dem das Berufungsgericht eine Nichtigkeitsberufung verworfen hat, ist hingegen nicht anfechtbar (Kodek in Rechberger ZPO Rz 2 zu § 519 mwN).

Der Oberste Gerichtshof wendet § 519 Abs 1 Z 1 ZPO über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichtes auch in den Fällen analog an, in denen über ein Rechtschutzbegehren, das auf die abschließende Erledigung des Verfahrens (Zurückweisung der Klage) gerichtet ist, nicht von einem Berufungsgericht, sondern einem Rekursgericht abweisend entschieden wurde (JBl 1992, 780; RZ 1996/33). Es gilt daher auch im Revisonsrekursverfahren der Grundsatz, daß eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann (Kodek aaO Rz 1 zu § 528; JBl 1992, 780; RZ 1996/33). Die Ansicht des Rekursgerichts, das Prozeßhindernis der entschiedenen Rechtssache liege nicht vor, ist daher einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.

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