Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 875,34 (darin enthalten EUR 145,89 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger schloss für seinen am 11. 6. 1985 geborenen Sohn Robin bei der beklagten Partei eine Unfallversicherung für Kinder mit Versicherungsbeginn 13. 1. 1999 ab. Dem Versicherungsvertrag liegen ua die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung (B 004) zugrunde, deren "Besondere Bedingung Nr U 225 (Erhöhter Unfallschutz II für Kinder)" ua wie folgt lautet:
Die Versicherung wird zum vereinbarten Beitrag bis zum Ende jenes Versicherungsjahres fortgeführt, in dem der Versicherte das 15. Lebensjahr vollendet.
Der Versicherungsschutz besteht auch über die Vollendung des 15. Lebensjahres hinaus weiter, längstens aber bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres, wenn und solange die Kinder im Haushalt des Versicherungsnehmers leben und keine wie immer gearteten Einkünfte aus einer Berufsausübung oder Unternehmertätigkeit beziehen. Der Versicherungsschutz endet mit Wegfall der Voraussetzungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Der Sohn des Klägers, der seit 1. 6. 2002 eine Lehre absolviert und eine Lehrlingsentschädigung erhält, lebte am 8. 11. 2002 mit dem Kläger im gemeinsamen Haushalt. An diesem Tag erlitt er einen Unfall, wovon die Beklagte durch eine Schadensanzeige des Klägers am 13. 12. 2002 Kenntnis erlangte. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 18. 12. 2002 die Versicherungsdeckung mit der Begründung ab, dass seit Beginn des Lehrverhältnisses des Sohnes kein Versicherungsschutz mehr bestehe. Zuvor (am 16. 11. 2002) hatte der Sohn des Klägers an die Beklagte den Antrag gestellt, die bisherige Kinderunfallversicherung ab 18. 11. 2002 durch eine Unfallversicherung für Erwerbstätige zu ersetzen.
Der Kläger begehrt die urteilsmäßige Feststellung, dass der gegenständliche Versicherungsvertrag über den 16. 11. 2002 hinaus aufrecht bestanden habe. Soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich, brachte er dazu vor, eine Lehrlingsentschädigung stelle keine Berufsausübung im Sinne der Besonderen Bedingung Nr U 225 dar, weil "das primäre Interesse hiebei die Ausbildung und nicht die berufliche Effizienz" sei.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Der gegenständliche Versicherungsvertrag sei mit Beginn der Lehrzeit des Sohnes bedingungsgemäß erloschen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Zwar sei eine Lehre als Berufsausübung und die Lehrlingsentschädigung als Eigeneinkommen des Kindes zu werten. Die Beklagte habe aber den gegenständlichen Unfallversicherungsvertrag mit Schreiben vom 7. 2. 2003 per 1. 12. 2002 storniert. Damit sei der Versicherungsvertrag über den 16. 11. 2002 hinaus aufrecht gewesen, weshalb das Feststellungsbegehren des Klägers berechtigt sei.
Das von der Beklagten angerufene Berufungsgericht änderte das Urteil der ersten Instanz dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies, wobei es aussprach, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Der Auffassung des Erstgerichtes, die Beklagte habe die Gültigkeit des gegenständlichen Versicherungsvertrages konkludent verlängert, könne ebensowenig beigepflichtet werden wie der vom Kläger im Berufungsverfahren aufrecht erhaltenen Meinung, die Tätigkeit des Versicherten als Lehrling sei nicht als Berufsausübung im Sinne der Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung Nr U 225 anzusehen. Der Antritt einer Lehre werde ganz allgemein als Beginn der Berufstätigkeit betrachtet, möge auch, insbesondere nach der Intention des Berufsausübungsgesetzes, die Ausbildung im Vordergrund stehen. Diese erfolge im Betrieb durch produktive Mitarbeit, für welche die Lehrlingsentschädigung bezahlt werde, die - auch nach der Rechtsprechung zum Unterhaltsanspruch - zu den eigenen Einkünften des Lehrlinges zähle. Auch im Arbeitsrecht werde das Lehrverhältnis unbeschadet seines besonderen Ausbildungszweckes als Arbeitsverhältnis qualifiziert. Dass die Lehrlingsentschädigung in aller Regel nicht sämtliche Bedürfnisse des Lehrlinges abdecken könne, sodass ein Unterhaltsanspruch nicht zur Gänze wegfalle, ändere nichts am grundsätzlichen Tatbestand der Berufsausübung, zumal die betreffende Bestimmung der Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung auf "wie immer geartete Einkünfte" und damit auch auf bescheidene Einkünfte abstelle. Mit Beginn der Lehre des versicherten Sohnes des Klägers am 1. 6. 2002 sei daher der Versicherungsschutz eo ipso erloschen. Die Beklagte habe sich somit zu Recht auf Leistungsfreiheit hinsichtlich des Unfalles vom 8. 11. 2002 berufen, weshalb das Klagebegehren nicht zu Recht bestehe.
Die ordentliche Revision sei zuzulassen gewesen, weil zur Auslegung des Begriffes "Berufsausübung" in den Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung keine Rechtsprechung des Obersten Gerichshofes vorliege und es sich dabei um eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung handle.
Rechtliche Beurteilung
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers, der unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Ersturteil wiederhergestellt werde.
Die Beklagte stellt in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag, dem Rechtsmittel des Klägers keine Folge zu geben.
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass der Kläger in der Revision der eine konkludente Verlängerung des Versicherungsvertrages verneinenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht mehr widerspricht, weshalb darauf hier nicht weiter eingegangen werden muss.
Zur demnach allein noch prozessentscheidenden Frage, wie die Besondere Bedingung Nr U 225 zu verstehen ist, wird vom Revisionswerber weiterhin die Ansicht vertreten, eine Lehrlingstätigkeit sei nicht als Berufsausübung zu werten. Ein Lehrling sei nämlich nicht in der Lage, den von ihm gewählten und angestrebten Beruf auszuüben. Der Schwerpunkt der Lehrlingstätigkeit liege zumindest im ersten Lehrjahr darin, zu beobachten, kleine Hilfsdienste zu leisten und durch das Dabeisein bei der Berufsausübung durch andere zu lernen und verschiedene Lehrveranstaltungen zu besuchen. Der Lehrling erhalte daher auch keinerlei Lohn, sondern lediglich eine Entschädigung, die im Wesentlichen einem Aufwandersatz entspreche. Die Argumentation des Berufungsgerichtes möge für einen Lehrling gegen Ende der Lehrzeit allenfalls zutreffend sein, keinesfalls jedoch beim Sohn des Klägers, der den gegenständlichen Unfall nur etwa 5 Monate nach Beginn der Lehrzeit gehabt habe. Das primäre Interesse der Lehrlingstätigkeit bestehe in der Ausbildung und nicht in der Arbeitsleistung, weshalb die Lehrlingstätigkeit keine Berufsausübung darstelle.
Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 ff ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (7 Ob 31/91, VR 1992/277; 7 Ob 6/92, VR 1992/284; RIS-Justiz RS0050063 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 7 Ob 142/03p, 7 Ob 164/03y und 7 Ob 289/03f). In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen (7 Ob 3/89, VR 1990/182 = RdW 1989, 329 [Schauer]; 7 Ob 1/90, VR 1990/224; 7 Ob 16/91, VR 1992/269; 7 Ob 234/00p; 7 Ob 41/01p, ÖBA 2001, 987; 7 Ob 115/01i, VersR 2001, 1312; 7 Ob 205/02a; 7 Ob 70/02z uva). Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste (SZ 69/134; 7 Ob 372/98a, SZ 72/83; 7 Ob 234/00p; 7 Ob 93/00b, SZ 73/169; 7 Ob 115/01i; 7 Ob 73/02i; 7 Ob 301/02v ua), wobei Unklarheiten iSd § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders der AGB, also des Versicherers gehen (7 Ob 37/89, JBl 1990, 316 = EvBl 1990/28 = VR 1990/198 = VersR 1990, 445; 7 Ob 2136/96k; 7 Ob 205/02a uva; Rummel in Rummel ABGB3 Rz 13 zu § 864a mwN).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Berufungsgerichtes, eine Lehrlingsentschädigung stelle ein Einkommen iSd Besonderen Bedingung Nr U 225 ("Einkünfte aus einer Berufsausübung") dar, zu billigen. Auch wenn bei gesetzlich geregelten Lehrverhältnissen iSd Berufsausbildungsgesetzes (BAG), dessen § 17 die Bezahlung von Lehrlingsentschädigung durch den Lehrberechtigten vorsieht, die fachliche Ausbildung jedenfalls im Vordergrund steht, ist doch allgemein bekannt, dass Lehrlinge im Rahmen dieser Ausbildung auch zu diversen - nicht berufsfremden - Arbeiten und Diensten verwendet werden (dürfen). Es entspricht daher dem Verständnis des durchschnittlich versierten Versicherungsnehmers, dass das Lehrverhältnis jedenfalls als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und Lehrlinge grundsätzlich Arbeitnehmer sind (vgl Pichelmayer, ABC der Lehrlingsausbildung, 20; uva), deren Mitarbeit im Betrieb durch Lehrlingsentschädigung abgegolten wird. Diese stellt entsprechend ständiger unterhaltsrechtlicher Rechtsprechung und auch nach ganz allgemeiner Anschauung - ohne nennenswerte berufsausbildungsbedingte Mehrauslagen: zur Gänze - ein Einkommen des Lehrlinges dar (Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 335 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der oberstgerichtlichen Judikatur).
Da die gegenständlich zu interpretierende Versicherungsbedingung nicht darauf abstellt, dass die "wie immer gearteten" Einkünfte noch im Haushalt des Versicherungsnehmers lebender Kinder eine bestimmte Höhe erreichen und namentlich die Selbsterhaltungsfähigkeit der versicherten Kinder bewirken müssen, kann auch der vom Revisionswerber für wesentlich erachtete Umstand, ob sich der Lehrling - wie im vorliegenden Fall - erst im ersten oder etwa schon im vierten Lehrjahr befindet (und daher entsprechend höhere Lehrlingsentschädigung bezieht) kein entscheidendes Kriterium sein.
Da der Sohn des Klägers, der zum Unfallszeitpunkt 8. 11. 2002 das 15. Lebensjahr bereits vollendet hatte, demnach als Lehrling iSd BB Nr U 225 Einkünfte bezog, muss der Revision ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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