Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO muss die Revisionsschrift bei einer außerordentlichen Revision eine Zulassungsbeschwerde enthalten: Es sind "gesondert die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs 1 ZPO die Revision für zulässig erachtet wird" anzuführen. Derartige Ausführungen fehlen in der vorliegenden Revisionsschrift der Klägerin; die Revisionswerberin hat nicht einmal die ihrer Ansicht nach erhebliche Rechtsfrage bestimmt bezeichnet. Bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, hat sich jedoch der Oberste Gerichtshof auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde angeführt wurden (10 Ob 50/97v; 7 Ob 59/02f; 6 Ob 329/02d; RIS-Justiz RS0107501); andere mögliche Rechtsfehler sind, selbst wenn ihnen erhebliche Bedeutung zukommen könnte, nicht zu untersuchen (10 Ob 66/97x; 7 Ob 59/02f). Das Unterlassen der gesonderten Ausführung der Gründe, warum der Revisionswerber die außerordentliche Revision für zulässig erachtet, löst auch kein Verbesserungsverfahren aus (RZ 1994/45; RIS-Justiz RS0036561; Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 1 zu § 506 ZPO mwN). Auch wenn das Gesetz, wie bereits erwähnt, von der gesonderten Anführung der für die Zulässigkeit der Revision sprechenden Gründe spricht, reicht es nhM allerdings aus, wenn sich diese Gründe insgesamt aus dem Revisionsvorbringen ergeben (7 Ob 169/02g mwN). Eine erhebliche Rechtsfrage wird aber in den Revisionsausführungen nicht behandelt: Die Revisionswerberin macht in ihrer Rechtsrüge allein geltend, dass sowohl die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch Aktenvermerk gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG, als auch die Einstellung des Strafverfahrens durch das Gericht auf Grund mangelnder Zurechnungsfähigkeit des Beklagten zufolge Suchtgiftmissbrauches erfolgt sei. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist dies den genannten Entscheidungen allerdings nicht zu entnehmen. Das angefochtene Urteil steht daher im Einklang mit den schon von den Vorinstanzen zitierten oberstgerichtlichen
Entscheidungen 7 Ob 138/97p, VersR 1998, 1007 = VR 1999, 121 und 7 Ob
70/02y, ZVR 2003/77 = RZ 2002/38, in denen (bei gleicher bzw ganz vergleichbarer Bedingungslage) ausgesprochen wurde, dass für die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Art 9.2.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB 1995) für die Leistungsfreiheit des Versicherers zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Es muss einerseits der Nachweis der Alkoholisierung oder Beeinträchtigung durch Suchtgift im Regressprozess erbracht werden, andererseits muss eine rechtskräftige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes vorliegen, in deren Spruch oder Begründung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde. Die Obliegenheitsverletzung darf demnach nicht angenommen werden, wenn zwar die Beeinträchtigung etwa durch Suchtgift im Regressverfahren festgestellt werden konnte, aber eine rechtskräftige Entscheidung der angeführten Art nicht vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0108216).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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