Rechtssatz
Sind in der Revision entgegen § 506 Abs 1 Z 5 ZPO die für die Zulässigkeit der Revision sprechenden Gründe nicht gesondert angeführt, so ist deshalb allein kein Verbesserungsauftrag zu erteilen.
10 ObS 1003/96 | OGH | 27.02.1996 |
Auch; Beisatz: Das Fehlen der im § 506 Abs 1 Z 5 ZPO vorgesehenen gesonderten Bezeichnung der für die Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführten Gründe gibt dann nicht zu einem Verbesserungsauftrag Anlass, wenn in der Revision überhaupt die Gründe der Anfechtung bezeichnet sind. Es reicht aus, wenn sich diese Gründe insgesamt aus dem Revisionsvorbringen ergeben. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19930120_OGH0002_0030OB01622_9200000_001