Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie insgesamt wie folgt zu lauten haben:
"Festgestellt wird, daß der Beklagte dem Kläger für alle Schäden ersatzpflichtig ist, die dieser in Hinkunft aufgrund des Unfalls erleiden wird, der sich am 7.10.1990 im Gemeindegebiet von Krieglach auf der Bundesstraße 72 ereignet hat.
Die Haftung des Beklagten ist auf die Haftungshöchstbeträge des EKHG in dessen zum Unfallszeitpunkt gültiger Fassung begrenzt.
Dagegen wird das Feststellungsmehrbegehren, den Beklagten treffe eine über die Haftungshöchstbeträge des EKHG in dessen zum Unfallszeitpunkt gültiger Fassung hinausgehende Haftung, abgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die anteiligen Kosten des Verfahrens erster Instanz in Höhe von S 65.492,96 sowie anteilige Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von S 9.618,72 binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei an Kosten des Verfahrens dritter Instanz S 4.839,- (darin S 406,50 Umsatzsteuer und S 2.400,- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde als Zuseher des am 7.10.1990 auf der Bundesstraße Nr 72 ausgetragenen "Alpl‑Bergrennens" schwer verletzt, als der Beklagte als Rennteilnehmer und Lenker des von ihm gehaltenen PKW Marke Sunbeam, Type Lotus, von der Rennstrecke abkam, auf eine vom Fahrbahnrand weg ansteigende Böschung geriet, einen als Absperrung dienenden hölzernen Weidezaun durchbrach und unmittelbar hinter dem Zaun stehende, sich teilweise am Zaun abstützende Zuschauer, darunter auch den Kläger, niederstieß.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger, die Haftung des Beklagten für künftige unfallskausale Schäden, zunächst eingeschränkt auf die Haftungshöchstbeträge des EKHG, festzustellen. Da die dem Rennveranstalter zur Verfügung stehende Haftpflichtversicherung nicht ausreichen werde, um die Ansprüche aller Geschädigten abzudecken, habe der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung auch des Beklagten. Der Kläger müsse infolge der erlittenen schweren Verletzung mit Spät‑ und Dauerfolgen rechnen. Der Beklagte hafte zumindet nach dem EKHG, weil er einerseits nicht alle erdenkliche Sorgfalt und Vorsicht angewendet habe, um den Eintritt eines Schadens vorausschauend zu verhindern, andererseits der Unfall auf ein Versagen der technischen Einrichtungen des Fahrzeugs zurückzuführen sei. Auch sei ein Verschulden des Beklagten gegeben. Er habe nämlich das Rennen trotz vor dem Start einsetzenden Regens mit profillosen Reifen (Slicks) aufgenommen, obwohl mit Profilreifen eine wesentlich bessere Bodenhaftung auf der nassen Fahrbahn zu erzielen gewesen wäre. Der Beklagte sei in Annäherung an die spätere Unfallstelle in einer Rechtskurve mit einer für die Streckenführung und die Fahrbahnbeschaffenheit überhöhten Geschwindigkeit gefahren, wobei das Heck des Fahrzeuges nach links ausgebrochen und das Fahrzeug über das Bankett abgekommen sei, wo er (Kläger) ordnungsgemäß in einem vom Veranstalter zugewiesenen Zuschauerraum gestanden sei. Der Beklagte könne sich auch auf kein unabwendbares Ereignis im Sinn des § 9 Abs 2 EKHG berufen, weil er durch Verwenden profilloser Reifen auf der feuchten und schmierigen Fahrbahn die Betriebsgefahr erhöht habe. Allenfalls liege eine außergewöhnliche Betriebsgefahr oder ein Fahrfehler des Beklagten vor. Zuletzt (AS 129) dehnte der Kläger infolge Verschuldens des Beklagten am Zustandekommen des Unfalls das Feststellungsbegehren dahin aus, daß die Begrenzung der Haftung auf die Höchstsummen des EKHG zu entfallen habe.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Es treffe ihn kein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls. Beim Start sei die Fahrbahn trocken gewesen, es habe daher keine Veranlassung bestanden, Profilreifen aufzuziehen. Erst nach dem Start habe es zu tröpfeln begonnen. Die Fahrbahn sei in Annäherung an die spätere Unfallstelle trocken gewesen. Selbst wenn diese naß gewesen wäre, hätte er dennoch die richtigen Reifen benützt, weil Regenreifen nur dann zu montieren gewesen wären, wenn bereits vor dem Start starker Regen geherrscht hätte. Ein Autorennen bringe es mit sich, daß die Fahrer versuchten, die Rennstrecke mit höchstmöglicher Geschwindigkeit und günstigster Fahrlinie zu durchfahren. Dies habe auch er getan. Im Zuge eines Beschleunigungsvorganges in einer Rechtskurve sei das Heck nach links "ausgedriftet", dabei sei das rechte Vorderrad an einen kurveninnenseitig gelegenen Kanaldeckel geraten, der 5 cm über die Fahrbahnoberfläche hinausgeragt habe. Dadurch sei die Felge beschädigt worden, was zur Entlüftung des rechten Vorderreifens geführt habe, wodurch das Fahrzeug instabil und unkontrollierbar geworden sei. Ein Verschulden treffe den Kläger, der sich zu nahe an der Rennstrecke bzw sogar vor der Abgrenzung des Zuschauerraums aufgehalten habe. Allenfalls liege ein unabwendbares Ereignis vor, weil der Rennveranstalter nicht auf die Einhaltung der nötigen Sicherheitsabstände der Zuschauer von der Rennstrecke geachtet habe. Für den Beklagten als Rennfahrer sei die mangelnde Einhaltung von Sicherheitsabständen jedoch nicht erkennbar gewesen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und stellte im wesentlichen folgendes fest:
Die Bundesstraße 72 verläuft im Bereich der späteren Unfallstelle ungefähr in Nord‑Süd‑Richtung und weist eine Steigung zwischen 5 und 10 % auf. Die Breite der asphaltierten Fahrbahn beträgt zwischen 6,20 und 6,30 m. Rund 129 m nördlich des Straßenkilometers 83,0 befindet sich der Scheitelpunkt einer Rechtskurve, welche im Bereiche rund 95 m nördlich des Straßenkilometers 83,0 (= Bezugslinie) endet. Rund 85 m nördlich der Bezugslinie beginnt im Anschluß an die westlichen Straßenbankette eine leicht ansteigende Böschung, deren Höhe zunächst 0,45 m beträgt und auf einer Position rund 55 m nördlich der Bezugslinie bis auf ca 1 m ansteigt. Der Böschungswinkel beträgt im Unfallsbereich zwischen 31 und 37 ø. An der Krone der Böschung stand ein hölzerner Weidezaun, der im Unfallsbereich zwischen 1,45 m und 2,55 m vom westlichen Asphaltrand entfernt war. 85 m nördlich der Bezugslinie befindet sich kann westlich des Fahrbahnrands ein betonierter Wasserdurchlaß. Aus Richtung Norden kommend ist die Unfallstelle ab einer Position 120 m nördlich der Bezugslinie in direkter Sicht einsehbar.
Am 6. und 7.10.1990 wurde auf der B 72 das 26. "Alpl‑Bergrennen" durchgeführt. Das Rennen wurde mit Bescheid der BH Mürzzuschlag vom 3.8.1990 straßenpolizeilich bewilligt, eine der wesentlichen Auflagen dabei war, daß außerhalb der ausdrücklich gesperrten oder sonst abgesicherten Bereiche "seitliche Sicherheitsabstände entsprechend dem Sportgesetz der OSK durch den Veranstalter festzulegen" sind. In einem früheren Streckenbegutachtungsprotokoll vom 25.3.1977 war "zur Verbesserung der Zuschauersicherheit" unter anderem angeführt worden, "Zuschauer nur auf gekennzeichneten Zuschauerplätzen zuzulassen, wo sie hinter Seilen mindestens 5 m von der Rennstrecke entfernt sind". Ein solcher Sicherheitsabstand war im vorliegenden Fall vom Veranstalter des Rennens im Bereich der späteren Unfallstelle nicht vorgesehen worden. Der Kläger hielt sich als zahlender Zuschauer in vorderster Linie hinter dem als Absperrung dienenden Weideholzzaun auf, und zwar ca 55 m nördlich der Bezugslinie.
Unmittelbar vor dem Start zum zweiten Wertungslauf begann es leicht zu regnen, weshalb die Fahrbahn etwas naß war. Es wurden zunächst drei Fahrer gestartet, danach wurde das Rennen unterbrochen und den Fahrern freigestellt, Regenreifen aufzuziehen. In der Zwischenzeit hatte sich der Beklagte außerhalb der vorgesehenen Reihe an den Start begeben und wurde vom Zeitnehmer gestartet. Er hatte keinen Reifenwechsel vorgenommen, sondern startete mit den an seinem PKW montierten profillosen Reifen (Slicks). Die vorher beschriebene Rechtskurve trachtete er in der Ideallinie, das heißt vom östlichen Fahrbahnrand her, anzusteuern, um den Kurvenscheitelpunkt hart rechts zu passieren. Als er sich im Auslauf der Kurve, etwa im Bereich 104 m nördlich der Bezugslinie, befand, schaltete er auf den nächsthöheren Getriebegang und beschleunigte voll bis auf ca 120 bis 130 km/h. Unmittelbar darauf brach das Heck des Fahrzeuges auf der feuchten und schmierigen Fahrbahn nach links aus. Der Beklagte versuchte, das Fahrzeug durch Gegenlenken zu stabilisieren. Im Zuge des Driftvorganges, der durch die volle Beschleunigung noch begünstigt war, kam das Fahrzeug nach dem Ende der Rechtskurve ca 85 m nördlich der Bezugslinie mit dem rechten Vorderreifen in Kontakt mit einem außerhalb der Fahrbahn befindlichen betonierten Wasserdurchlaß. In weiterer Folge vermochte der Beklagte das Fahrzeug nicht mehr unter Kontrolle zu bringen. Wegen der unterschiedlichen Reibungsverhältnisse der Fahrbahn und der angrenzenden Böschung und durch das Überschreiten der durch die nasse Fahrbahn bedingten Kurvengrenzgeschwindigkeit von 80 bis maximal 100 km/h geriet das Fahrzeug des Beklagten in einen Drehvorgang, der dazu führte, daß es vom linken in den Bereich des rechten (westlichen) Fahrbahnrandes abkam. Dieses Abkommen wurde durch die profillosen Reifen auf der feuchten und schmierigen Fahrbahn begünstigt. 76 m nördlich der Bezugslinie geriet der Beklagte über die dort 0,45 m hohe Böschung bis zum Holzstangenzaun, der sich in einer Entfernung von 1,45 m zum westlichen Fahrbahnrand befand. Der PKW stieß mit dem rechten Frontbereich gegen den Weidezaun, wobei die Holzsteher ausgerissen und die Holzstangen weggeschleudert wurden und Holzteile durch die Windschutzscheibe in den PKW‑Innenraum eindrangen. In weiterer Folge rutschte der PKW seitlich schlitternd die Böschung entlang. Dabei wurde der Zaun auf einer Strecke von 76 m bis 38 m nördlich der Bezugslinie ausgerissen und umgestoßen. Im Zuge des Entlangschlitterns erreichte der PKW mit der rechten Vorderecke einen Abstand von 2 bis 3,5 m zum westlichen Fahrbahnrand. Er stieß dabei die unmittelbar hinter dem Zaun stehenden und sich teilweise am Zaun abstützenden Zuschauer nieder, insgesamt wurden etwa 20 Personen, darunter auch der Kläger, zum Teil schwer verletzt. Der PKW geriet gegen Ende seiner Auslaufbewegung fast vollständig auf die Böschung hinauf, in der Endphase kam es noch zu einer Rotation um 45 ø aus einer Restgeschwindigkeit von ca 30 km/h. Erst im Zuge dieser Restdrehung wurde auch die (vom Veranstalter nicht eingehaltene) 5 m‑Schutzzonenmarke überschritten.
Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß den Beklagten als Halter des Unfallsfahrzeuges jedenfalls eine Haftung nach EKHG treffe. Auf ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 EKHG könne er sich deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil schon die Teilnahme an einem KFZ‑Rennen kein unabwendbares Ereignis darstelle. Die Befreiung von der Einhaltung der StVO gebe keinen Freibrief für unvorsichtiges Fahren und gestatte nicht, sich schlechthin über alle Gebote der sonst aufzuwendenden Vorsicht und Aufmerksamkeit hinwegzusetzen. Den Beklagten treffe als KFZ‑Lenker und Teilnehmer an einem Rennen ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab (§ 1299 ABGB), er wäre verpflichtet gewesen, seine Fahrweise seinem Können anzupassen und so einzurichten, daß die wettkampfunübliche Gefährdung außenstehender Dritter ausgeschlossen werde. Durch Verwendung profilloser Reifen trotz vor dem Start einsetzenden Regens habe er bewußt ein erhöhtes Risiko in Kauf genommen und dabei die Sorgfalt eines tüchtigen und gewissenhaften Rennfahrers mißachtet. Es wäre für ihn vorhersehbar gewesen, daß die Verwendung profilloser Reifen bei den gegebenen ungünstigen Fahrbahnverhältnissen und der eingehaltenen hohen Geschwindigkeit eine Unfallsgefahr in sich berge. Dem Kläger könne ein Mitverschulden nicht angelastet werden. Er habe sich in dem vom Veranstalter zugewiesenen Zuschauerbereich aufgehalten, es könne von ihm nicht mehr erwartet werden als das Verbleiben auf dem für ihn bestimmten Platz. Keinesfalls könne von ihm eine außerordentlich schnelle Reaktionsbereitschaft oder außerordentlich schnelle Reaktionsfähigkeit gefordert werden.
Das Berufungsgericht bestätigte infolge Revision des Beklagten dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Da sich das Schadensereignis beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges ereignet und der Beklagte seine Haltereigenschaft nie bestritten habe, komme schon die Haftung nach EKHG zum Tragen. Den Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG sei der Beklagte nicht einmal angetreten. Dieser habe aber schon deshalb nicht gelingen können, weil allein durch die Teilnahme an einer motorsportlichen Rennveranstaltung ein erhöhtes Risiko in Kauf genommen werde und damit kein unabwendbares Ereignis mehr vorliegen könne. Der Beklagte, der sein Fahrzeug trotz einsetzenden Regens nicht auf Profilreifen umgerüstet habe, hätte damit rechnen müssen, daß mit der profillosen Bereifung die Haftungsgrenzwerte im Kurvenbereich bei bereits geringeren Geschwindigkeiten erreicht würden, als dies auf trockener Strecke mit Slicks oder auf nasser Fahrbahn mit Regenreifen der Fall sei. Die Überschreitung der bei den gegebenen Verhältnissen möglichen Grenzgeschwindigkeit im Kurvenbereich von maximal 100 km/h um jedenfalls 20 km/h sei als Fahrfehler zu werten. Dem Beklagten, auf den der Maßstab des § 1299 ABGB anzuwenden sei, sei zumindest fahrlässiges Verhalten und damit ein Verschulden vorzuwerfen, weil für ihn auch erkennbar gewesen sei, daß die Zuschauerräume den Besuchern vom Veranstalter zugewiesen wurden, nicht derart abgesichert gewesen seien, daß Zuschauer nicht gefährdet hätten werden können, wenn ein Fahrzeug von der Strecke abkommt. Daß auch den Veranstalter und seine Funktionäre ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe, sei unerheblich. Den Kläger treffe kein Mitverschulden. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil Rechtsfragen der im § 502 Abs 1 ZPO umschriebenen Art nicht zu lösen seien.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem Aufhebungsantrag; hilfsweise mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.
Der Kläger, dem die Beantwortung der Revision freigestellt wurde (§ 508a Abs 2 ZPO), beteiligte sich nicht am Revisionsverfahren.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig; sie ist auch teilweise berechtigt.
Gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO muß bei einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs 3 ZPO) die Revisionsschrift neben den allgemeinen Erfordernissen eines Schriftsatzes gesondert die Gründe enthalten, warum, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs 1 ZPO, die Revision für zulässig erachtet wird. Das Gesetz spricht zwar von der gesonderten Anführung der für die Zulässigkeit der Revision sprechenden Gründe. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß es ausreicht, wenn sich diese Gründe insgesamt aus dem Revisionsvorbringen ergeben. Dies ist eine notwendige Folge der im § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO enthaltenen Regelung, wonach die unrichtige Benennung der Gründe unerheblich ist, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist (RZ 1994/45).
Hier macht der Revisionswerber gerade noch erkennbar geltend, daß das Berufungsgericht bei Beurteilung seines Verhaltens unrichtig einen Haftungsmaßstab angelegt habe, der dem bei Ausübung des Motorsports zulässig erhöhten Risiko nicht gerecht werde, und damit von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen sei. Da dies teilweise zutrifft, sind die im § 502 Abs 1 ZPO für die Zulässigkeit der Revision festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Soweit der Beklagte zunächst in seiner Revision vorbringt, zu einem Zeitpunkt gestartet zu sein, als es noch nicht geregnet habe, entfernt er sich von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen. Hierauf ist daher nicht weiter einzugehen.
Der Gesetzgeber hat im § 1 EKHG ganz allgemein normiert, daß für die durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges herbeigeführte Tötung oder Verletzung eines Menschen oder Beschädigung einer Sache Schadenersatz nach den weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes zu leisten ist. Eine Ausnahme von dieser Haftungsregelung für die auf Rennbahnen betriebenen Kraftfahrzeuge ist im Gesetz nicht vorgesehen. Somit ist die Gefährdungshaftung des Halters für den Schaden, den er im Zuge eines Rennens mit dem von ihm gehaltenen Fahrzeug verursacht, jedenfalls zu bejahen (SZ 58/55 = ZVR 1986/6).
Der Beklagte wendet sich inhaltlich auch gegen die Ansicht der Vorinstanzen, ihm sei der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG nicht gelungen. Einem Rennfahrer sei sowohl die Auswahl des Materials, das er verwende, wie auch die Fahrweise freigestellt, was ganz allgemein zu einer gestatteten Gefahrenerhöhung für Beteiligte und Zuseher führe. Aufgrund der eingehaltenen hohen Geschwindigkeiten könne es immer wieder zu Unfällen aufgrund von Fahrfehlern kommen. Wenn sich daher ein Zuschauer ‑ wie der Kläger ‑ in Kenntnis dieser Umstände trotz unzureichender Absicherung in die unmittelbare Nähe der Rennstrecke begebe, müsse er einen Unfall selbst verantworten.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Das Merkmal der Unabwendbarkeit des Unfallsereignisses bezieht sich bei der hier in Frage stehenden Haftungsbefreiung des Beklagten nach § 9 Abs 2 EKHG auf die Vermeidbarkeit des Schadens, den der Kläger durch den Anstoß des Fahrzeuges erlitten hat. Ein unabwendbares Ereignis kann nur vorliegen, wenn Halter und Lenker jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben. Nach der Judikatur ist diese gebotene äußerste Sorgfalt dann beobachtet, wenn der Lenker eine über die gewöhnliche Sorgfaltspflicht hinausgehende besondere Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht gezeigt hat. Als Maßstab ist die Sorgfalt eines besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrers (ZVR 1974/190, 1979/80, 1981/42, 1990/116) bzw ‑ im Falle der Teilnahme an einem Rennen ‑ die Sorgfalt eines tüchtigen und gewissenhaften Rennfahrers heranzuziehen (ZVR 1958/252; SZ 58/55 = ZVR 1996/6).
Der Beklagte verkennt mit seinen Ausführungen die Anforderungen, die an die Haftungsbefreiung nach § 9 Abs 2 EKHG gestellt werden. Bei der Nichteinhaltung der gebotenen Sorgfalt kommt es nicht darauf an, ob den Lenker ein Verschulden trifft (ZVR 1981/42, 1987/78). Das Gesetz stellt, wenn es "jede gebotene Sorgfalt" verlangt, auf einen rein objektiven Maßstab ab. Daß die Haftung jedenfalls dann eingreift, wenn dieses Maß an Sorgfalt nicht eingehalten wird, findet seinen Grund darin, daß dann ein objektiver Mangel in der Sphäre des Halters vorliegt (ZVR 1981/42). Schon durch die Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen liegt kein unabwendbares Ereignis vor, weil damit ein erhöhtes Risiko in Kauf genommen wird, das schon durch die Nichtteilnahme an Rennen abgewendet werden kann (SZ 26/255, SZ 58/55 = ZVR 1986/6, ZVR 1987/78).
Eine Außerachtlassung der gebotenen Vorsicht ist hier überdies darin zu sehen, daß der Beklagte trotz vorher einsetzenden Regens mit profillosen Reifen an den Start ging bzw in Kenntnis der eingeschränkten Haftfähigkeiten profilloser Reifen eine Fahrweise einhielt, wie sie nur unter optimalen Bedingungen (auf trockener Fahrbahn mit profillosen Reifen oder auf nasser Fahrbahn mit Profilreifen) möglich gewesen wäre. Eine Haftungsbefreiung gemäß § 9 EKHG ist somit entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht gegeben.
Daß sich der Kläger in einer Zone befand, die von einem sorgfältigen Veranstalter zur Sperrzone erklärt hätte werden müssen, rechtfertigt allein noch nicht die Annahme des vom Beklagten eingewendeten Mitverschuldens. Von einem Zuschauer kann nicht mehr erwartet werden als das Verbleiben auf dem für ihn bestimmten Platz (ZVR 1987/78). Daran hat sich der Kläger im vorliegenden Fall gehalten, indem er sich in einem für Zuschauer bestimmten Bereich aufhielt, der sich überdies nicht im Kurvenbereich, sondern entlang einer Geraden befand, wo das Abkommen eines Fahrzeuges von der Bahn in der Regel nicht zu befürchten ist (2 Ob 239/80). Zu Recht gehen die Vorinstanzen daher jedenfalls von einer Halterhaftung des Beklagten im Rahmen des EKHG und der von diesem bestimmten Haftungshöchstgrenzen aus.
Die Nichteinhaltung der gebotenen Sorgfalt im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG ist jedoch, wie schon dargelegt, nicht mit Verschulden gleichzusetzen (ZVR 1979/80, 1981/42, 1987/78 ua). Nach ständiger Rechtsprechung werden die mit anerkannten Kampfsportarten ‑ hiezu zählen auch Autorennen: RZ 1984/32 = ZVR 1984/92 ‑ typischerweise verbundenen Gefährdungen wegen ihrer Sozialadäquanz nicht als rechtswidrig angesehen (SZ 51/89 = EvBl 1979/10, SZ 54/133 = JBl 1983, 101, RZ 1984/32 = ZVR 1984/92, SZ 68/141 ua). Die Frage, ob ein Schadenersatz begründendes Verhalten vorliegt, kann daher nur unter Heranziehung der für die konkrete Sportart geltenden Regeln und Reglements beantwortet werden (SZ 68/141), wobei neben den konkreten Sicherheitsvorschriften (Rennregeln) auch die natürliche Vorsicht und Aufmerksamkeit aufgewendet werden muß, die von den Teilnehmern unter den besonderen Verhältnissen gefordert werden kann und zu fordern ist (JBl 1989,450 = RZ 1989/80 mwN). Nicht jede Regelverletzung ist als Sorgfaltswidrigkeit zu werten, sondern nur jene, die das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößert. Übliche leichte oder im Wettstreit oft unvermeidliche, typische Regelverstöße begründen in der Regel keinen Sorgfaltsverstoß (RZ 1984/32 = ZVR 1984/92; SZ 68/141).
Nicht behauptet und festgestellt wurde, daß Rennsportregeln bestehen, die die Verwendung profilloser Reifen auf nasser Rennstrecke grundsätzlich verbieten. Ein regelwidriges Verhalten des Beklagten könnte daher allenfalls nur darin gelegen sein, daß er eine für die konkreten Verhältnisse (nasse Fahrbahn, Verwendung profilloser und daher nur begrenzt flüssigkeitsabführender Reifen) zu hohe Geschwindigkeit einhielt. Nun ist es aber für Autorennen geradezu charakteristisch, einen Zeitvorteil gegenüber Konkurrenten dadurch zu gewinnen, daß neben der Suche nach der optimalen Fahrlinie die höchstmögliche Geschwindigkeit eingehalten wird, was speziell in Kurvenfahrten zur Ausschöpfung der Bodenhaftung bis an ihre Grenzen heran führen kann. Als oft unvermeidlicher, geradezu typischer Regelverstoß muß daher das durch eine Fehleinschätzung bewirkte Überschreiten der Kurvengrenzgeschwindigkeit angesehen werden. Den bindenden Feststellungen zufolge lag die Kurvengrenzgeschwindigkeit bei 100 km/h, während der Beklagte eine Geschwindigkeit von ca 120 km/h einhielt. Dieser noch als leicht zu beurteilende und typische Verstoß des Beklagten ist somit noch nicht geeignet, einen Sorgfaltsverstoß und somit rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zu begründen.
Der Berufung des Beklagten war daher insoweit Folge zu geben, als eine über die Bestimmungen des EKHG hinausgehende Haftung (§ 19 Abs 1 EKHG) nicht stattfindet.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 43 Abs 1 und, soweit sie die Rechtsmittelverfahren betrifft, auch auf § 50 ZPO. Im ersten Abschnitt des Verfahrens erster Instanz (Streitwert S 200.000), der von der Klage bis zum Schriftsatz ON 22 reicht, gilt der Kläger als voll obsiegend, da er zunächst nur eine Haftung des Beklagten im Rahmen der Höchstgrenzen des EKHG annahm. In diesen Abschnitt fielen Vertretungskosten von S 45.794,40 (darin S 7.632,40 Umsatzsteuer) und Barauslagen von S 14.240 (Pauschal‑ und Sachverständigengebühren) an; dies sind zusammen S 60.034,40. Im zweiten Abschnitt, bestehend aus der Tagsatzung vom 28.9.1993 (Streitwert S 250.000), ist der Kläger mit 80 % durchgedrungen; daraus folgt gemäß § 43 Abs 1 erster Satz der Anspruch auf Ersatz von 60 % der Vertretungskosten, dies sind (ausgehend von S 7.852,80 inklusive Umsatzsteuer) S 4.711,68, sowie gemäß § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO 80 % der Barauslagen, dies sind (ausgehend von S 933,60) S 746,88. Zusammen ergibt dies einen Betrag von S 65.492,96.
Die für den zweiten Abschnitt des Verfahrens erster Instanz dargelegte Erwägung gilt auch für das Berufungsverfahren. 60 % der Vertretungskosten des Klägers, dies sind S 11.538,72, steht ein Anspruch des Beklagten auf Ersatz von 20 % seiner Pauschalgebühr, dies sind S 1.920, gegenüber. Im Revisionsverfahren obsiegte der Kläger zwar ebenfalls mit 80 %. Da er aber keine Revisionsbeantwortung erstattete und sich somit an diesem Verfahrensabschnitt nicht beteiligte, hat er keinen Anspruch auf Kostenersatz, sondern hat dem Beklagten 20 % der Kosten seiner Revision zu ersetzen (2 Ob 195/78; 2 Ob 147/83).
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