OGH 7Ob138/97p (RS0108216)

OGH7Ob138/97p25.6.1997

Rechtssatz

Der Regressanspruch des Versicherers hängt von der doppelten Voraussetzung eines Nachweises der Alkoholisierung und überdies der rechtskräftigen Entscheidung eines Strafgerichts oder der Verwaltungsbehörde ab.

Normen

ABKH/BV 95 Art9
AKHB 1988 Art6 Abs2 Z2
AKHB 1995 Art9.2.2

7 Ob 138/97pOGH25.06.1997
7 Ob 70/02yOGH08.06.2002

Auch; Beisatz: In Spruch oder Begründung dieser Entscheidung muss festgestellt sein, dass das Fahrzeug in einem durch alkohol- oder suchtgiftbeeinträchtigten Zustand gelenkt wurde. Die Obliegenheitsverletzung darf demnach nicht angenommen werden, wenn die Beeinträchtigung durch Alkoholisierung zwar im Regressverfahren festgestellt werden konnte, aber eine rechtskräftige Entscheidung der angeführten Art nicht vorliegt. (T1); Beisatz: Auch wenn eine derartige Entscheidung nur deshalb nicht vorliegt, weil die Behörde wegen eines Beweismittelverwertungsverbots die notwendige Feststellung nicht treffen durfte, so kann diese dennoch nicht durch einen Akt der Beweiswürdigung von anderen - nicht weiter von der Behörde geprüften - Umständen im Nachhinein ersetzt werden. (T2)

7 Ob 116/04sOGH26.05.2004

Beis wie T1

7 Ob 158/08yOGH27.08.2008

Beisatz: Es muss im Regressprozess einerseits der Nachweis der Alkoholisierung („im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften") erbracht werden, andererseits muss eine rechtskräftige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts vorliegen, in deren Spruch oder in deren Begründung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt worden sei. (T3)

7 Ob 57/12aOGH25.04.2012
7 Ob 99/21sOGH15.09.2021

Beisatz: Auch der im Rahmen eines Führerscheinentzugsverfahrens ergangene Bescheid erfüllt die Voraussetzungen des § 5 Abs 4 KHVG bzw Art 9.2.2 AKHB 2013. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19970625_OGH0002_0070OB00138_97P0000_001