OGH 7Ob191/03v

OGH7Ob191/03v10.9.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Hansjörg R*****, vertreten durch MMag. Dr. Rastner, Rechtsanwältin in Lienz, gegen die beklagte Partei W***** Versicherungs-AG, *****, vertreten durch Dr. H. G. Mayer & Dr. H. H. Toiser, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen EUR 11.170,90 sA und Ausstellung einer Bestätigung (Streitwert: EUR 4.000), über die Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 7. Mai 2003, GZ 2 R 52/03k-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 5. Dezember 2002, GZ 3 Cg 76/02m-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 875,34 (darin enthalten EUR 145,89 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung

Vorweg ist festzuhalten, dass die Revision der Beklagten gegen die ihr am 22. 5. 2003 zugestellte Berufungsentscheidung - entgegen dem vom Kläger in der Revisionsbeantwortung vertretenen Standpunkt - nicht verspätet ist.

Es trifft zwar zu, dass das Rechtsmittel (obwohl es nach § 505 Abs 1 und 2 ZPO beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen gewesen wäre) direkt an das Berufungsgericht adressiert wurde; wo die Revision jedoch - wie der Kläger selbst festhält - bereits am 17. 6. 2003, also 2 Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, einlangte. Dass der Beklagten in diesem Fall die mangelnde Einrechnung des Postenlaufs nach § 89 GOG nicht zugute kommt (und das unrichtig adressierte Rechtsmittel daher nach stRsp nur dann als rechtzeitig anzusehen ist, wenn es innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangt [RIS-Justiz RS0041584; zuletzt: 10 ObS 91/03k mwN]), schadet hier nicht, weil die vom Gericht zweiter Instanz - per Fax - weitergeleitete Revision noch am gleichen Tag auch beim Erstgericht eingelangt ist (vgl die vom Berufungsgericht an das Erstgericht übermittelte Fax-Kopie zum Rechtsmittelschriftsatz ON 15, die neben dem Sendeprotokoll auch eine erstgerichtliche Verfügung mit dem gleichen Datum [17. 6. 2003] enthält): Eingaben mittels Telefax sind nämlich in analoger Anwendung des § 89 Abs 3 GOG iVm § 60 Geo zulässig und fristwahrend, wenn sie - wie hier - durch Beibringung einer gleichlautenden mit Unterschrift des Einschreiters versehenen Ablichtung verbessert werden (RIS-Justiz RS0006955 [T5]; zuletzt: 1 Ob 153/02k). Die vorliegende Revision war somit jedenfalls rechtzeitig erhoben.

Demgemäß muss nicht weiter darauf eingegangen werden, weshalb das erste Blatt des Originals der Revisionsschrift offenbar (- wie auch der manipulierten Heftung [vgl AS 179 bzw AS 181 bis 205] zu entnehmen ist -) durch anderes Deckblatt ersetzt wurde, welches anstelle der unrichtigen Anschrift (OLG Linz) eine Adressierung an das Erstgericht aufweist, aber (zum Unterschied von den übrigen [teilweise als "überzählig" noch im Akt vorhandenen] Rechtsmittelgleichschriften) keinen Eingangsstempel des Berufungsgerichtes aufweist. Gerade daraus, dass sich die Revisionsbeantwortung auf diesen Eingangsstempel beruft (Seite 2 der Revisionsbeantwortung), geht im Übrigen eindeutig hervor, dass der dargestellte Austausch an der dem Kläger zugestellten Gleichschrift der Revision ohnehin nicht vorgenommen wurde. Die geltend gemachte Verspätung des Rechtsmittels liegt jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht vor.

Die Beklagte ist aufgrund eines Verschmelzungsvertrages Rechtsnachfolgerin der V***** Versicherungs AG (in der Folge kurz: V*****V).

Der Kläger war bis 11. 8. 1993 mit seinem Pkw Marke Audi Avant Turbo, amtliches Kennzeichen *****, bei der V*****-Versicherungsdienst GmbH (in der Folge kurz: V*****D) kfz-haftpflicht- und kaskoversichert; mit 11. 8. 1993 kündigte er aufgrund des Verkaufes dieses Fahrzeuges den Versicherungsvertrag mit dem V*****D. Zu diesem Zeitpunkt lag aufgrund langjähriger Schadensfreiheit dem Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag die Prämienstufe 04 zugrunde.

Im Dezember 1993 wandte sich der Kläger wegen des Abschlusses eines Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherungsvertrages an die V*****V. Am 20. 12. 1993 füllte entweder der Kläger eigenhändig oder ein Berater der V*****V den Versicherungsantrag "Antrag auf Kfz-Vorteilspolizze" aus, der Kläger unterfertigte diesen Antrag, wobei nicht feststeht, ob der Kläger vor der Unterfertigung die in den Antrag aufgenommenen Daten noch einmal im Einzelnen kontrollierte. Gegengezeichnet wurde dieser Versicherungsantrag von N. U*****, einem Versicherungsberater.

In den Versicherungsantrag wurden die Daten des neuen und nunmehr zu versichernden Fahrzeuges des Klägers, nämlich eines Pkw Marke Cadillac Seville STS, amtliches Kennzeichen *****, eingetragen, hinsichtlich der Kfz-Haftpflichtversicherung wurde "Prämienstufe 04 aus 9/92" angegeben. In der Rubrik "Daten zur Berechnung der Prämienstufe" wurde ausgeführt, dass der Kläger beim V*****D bislang versichert gewesen sei, wobei die Polizzen-Nr. ***** und das behördliche Kennzeichen ***** gelautet hätten. Unmittelbar oberhalb der Unterschriften auf dem Versicherungsantrag ist ua unter "Bitte beachten" festgehalten, dass der Antragsteller, hier also der Kläger, die Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Angaben bezogen auf den ausgefüllten Antrag auch dann übernehme, wenn er diese nicht eigenhändig geschrieben habe.

Aufgrund dieses Versicherungsantrages stellte die V*****V am 7. 1. 1994 die Kraftfahrzeugversicherungspolizze ***** aus, in welcher die Prämienstufe 04 ab 21. 12. 1993 und die Prämienstufe 03 ab 1. 1. 1994 zugrundegelegt wurden.

Am 10. 10. 1994 stellte die V*****V zur gleichen Polizzen-Nr eine "2. Folgepolizze-Kraftfahrzeugversicherung" an den Kläger aus, wobei als Ausstellungsgrund "Gültig ab 21. 12. 1993 wegen Änderung der Prämienstufe (ohne besondere Hervorhebung bzw gesonderten Hinweis) angeführt ist. Dieser Polizze wurde die Prämienstufe 09 ab 1. 1. 1994 und die Prämienstufe 08 ab 1. 1. 1995 zugrundegelegt.

Die sich aus diesem Versicherungsvertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der V*****V bzw später der Beklagten ergebenden Versicherungsprämien wurden jeweils mittels Bankeinzug vom Konto des Klägers eingezogen. Dem Kläger wurden auch jährlich die Umstufungen bzw die entsprechenden Herabsetzungen seiner Prämienstufen durch "Folgepolizzen" bekanntgegeben.

Am 28. 12. 2001 kündigte der Kläger die Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung bei der Beklagten und wechselte zur U***** Sachversicherungen AG, wobei er dort aufgrund seiner eigenen Angaben zunächst im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung der Prämienstufe 00 zugeteilt wurde. Diese Einstufung wurde jedoch kurze Zeit später mittels Folgepolizze auf die Prämienstufe 03 mit der Begründung korrigiert, es sei von der U***** Sachversicherungen AG festgestellt worden, dass der Kläger nicht die richtige Prämienstufe angegeben gehabt habe. Erst aufgrund dieser Umstände stellte der Kläger Recherchen an, die ihn letztlich erkennen ließen, dass er bei der V*****V ursprünglich nicht in der Prämienstufe 04, sondern in der Prämienstufe 09 eingestuft worden war.

Der Kläger begehrt zuletzt (ON 5) die Rückzahlung von EUR 11.170,90 sA an irrtümlich zu viel bezahlten Versicherungsprämien und die "Feststellung", dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm eine Bestätigung zu übermitteln, wonach der bei der Beklagten unterhaltenen Kfz-Haftpflichtversicherung des Klägers bei Kündigung des Versicherungsvertrages zum 3. 1. 2001 die zuletzt gültige Prämienstufe 00 zugrunde gelegen sei.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Aufgrund einer üblichen Anfrage beim Vorversicherer habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten die 2. Folgepolizze wegen Änderung der Prämienstufe [rückwirkende Umstufung von Stufe 4 auf Stufe 9] ausgestellt. Da der Kläger darauf nicht reagiert und jahrelang die korrigierten Prämien bezahlt habe, habe er "nicht nur anerkannt und geleistet", sondern sich seines Rückforderungsrechtes, das außerdem verjährt sei, auch verschwiegen.

Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein und wies das Klagebegehren ab. Unter Zitierung der §§ 5 und 5b VersVG führte es in rechtlicher Hinsicht aus, der Kläger sei durch die Übermittlung der 2. Folgepolizze ausreichend auf die von der Versicherung vorgenommen Änderungen hingewiesen worden. Da er diesen nicht widersprochen habe, gelte die Umstufung (von der Prämienstufe 4 in die [unrichtige] Prämienstufe 9) gemäß § 5 Abs 3 VersVG als genehmigt und sei Vertragsinhalt geworden. Die Beklagte bzw ihre Rechtsvorgängerin (im Folgenden: beklagte Versicherung) habe demgegenüber weder gegen gesetzliche noch gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen. Es sei ihr auch nicht vorzuwerfen, dass sie sich auf das [unrichtige] Ergebnis ihrer Anfrage an den Vorversicherer verlassen habe. Die Umstufung sei daher rechtmäßig erfolgt. Die Prämien seien aufgrund eines gültigen Schuldverhältnisses bezahlt worden. Nach der Rsp sei "Nicht-Lesen" zwar gleichbedeutend mit einem Irrtum iSd § 1431 ABGB; wegen des bestehenden Schuldverhältnisses mangle es jedoch an einer ungerechtfertigten Bereicherung.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers Folge, änderte das Ersturteil mit Zwischenurteil dahin ab, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Für den Irrtum des § 1431 ABGB sei die Qualifikation nach § 871 ABGB nicht erforderlich. Daher schlössen weder Unentschuldbarkeit noch Rechtsirrtum die Rückforderung aus. Es sei irrelevant, weshalb es in der 2. Folgepolizze zur Umstufung des Klägers durch die beklagte Versicherung gekommen sei, ob diese auf die Mitteilung des Vorversicherers vertrauen durfte (oder deren Unrichtigkeit erkennen konnte) und ob der Kläger die Unrichtigkeit der nach Umstufung vorgeschriebenen Prämien hätte erkennen können. Maßgebend sei lediglich, ob er die höheren Prämien bis zur Kündigung der Versicherungsvertrages aufgrund eines aufrechten Schuldverhältnisses geleistet habe; was nur dann der Fall sein könnte, wenn er der - materiell-rechtlich unrichtigen - Umstufung zugestimmt hätte.

Da der Kläger von der beklagten Versicherung ursprünglich eine Polizze mit der richtigen Einstufung (Prämienstufe 4) erhalten habe, könne seinem Schweigen zum regelmäßigen Bankeinzug keinesfalls der Erklärungswert beigemessen werden, dass er sich "gleichsam den höheren Prämien unterworfen" hätte. Dazu hätte ihm als Kontoinhaber nämlich konkret nachgewiesen werden müssen, er sei sich der Tatsache der Bankeinziehung in einem bestimmten respektive maßgeblichen Umfang bewusst gewesen. Der regelmäßigen Leistung überhöhter Prämien aufgrund überhöhter Verschreibungen könnte nach Ablauf eines gewissen Zeitraumes nämlich nur dann ein (derartiger) Erklärungswert beigemessen werden, wenn der Versicherte bei der Prämienzahlung etwa vorbereitete Zahlscheine zur Einzahlung gebracht oder gar selbst ausgefüllt hätte.

Für den Standpunkt der beklagten Versicherung wäre daraus aber nur dann etwas zu gewinnen, wenn die Genehmigungs- und Zustimmungsfiktion des § 5 VersVG zur Anwendung käme. Diese sei nämlich nicht nur auf den ersten Versicherungsschein, sondern auch auf Folgepolizzen anzuwenden; könnte doch sonst der Schutzzweck leg cit dadurch unterlaufen werden, dass der Versicherer zunächst einen mit dem Antrag übereinstimmenden Versicherungsschein ausstellt und kurz darauf eine Abänderungspolizze übermittelt, ohne den Versicherten auf die Abänderungen iSd § 5 VersVG hinzuweisen. Eine Genehmigung der Abänderung des Versicherungsverhältnisses mittels der 2. Folgepolizze wäre daher nur unter den drei Voraussetzungen des § 5 Abs 2 VersVG iSd Entscheidung 7 Ob 69/01z möglich, die hier jedoch alle fehlten:

So enthalte die 2. Folgepolizze keinen Hinweis iSd § 5 Abs 2 VersVG darauf, dass die Abweichungen bzw Abänderungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherte nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheines schriftlich widerspricht; außerdem sei diese (fehlende) Belehrung nicht besonders hervorgehoben, und schließlich werde durch den Austellungsgrund "Änderung der Prämienstufe" auch nicht hinreichend darauf aufmerksam gemacht, dass dies nicht nur eine Änderung infolge des Bonus-Malus-Systems sei, sondern (tatsächlich) eine Änderung der dem gesamten Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Prämienvereinbarung bzw -einstufung.

Selbst wenn man - mit dem Erstgericht - die Wortfolge: "Änderung der Prämienstufe" als hinreichenden Hinweis auf die Abweichungen ansehen wollte, fehlten aber die anderen beiden Voraussetzungen. Mangels Anwendbarkeit der Zustimmungs- und Genehmigungsfiktion sei daher belanglos, ob die 2. Folgepolizze dem Kläger tatsächlich zugegangen oder überhaupt erst nachträglich ausgestellt worden sei, weshalb es auf seine Feststellungsrüge, er habe diese Polizze nie erhalten, nicht ankomme.

Der Kläger hätte darüber, dass er sich beim Vorversicherer bereits in der Prämienstufe 4 befunden hatte, die Ausstellung einer Bescheinigung verlangen können. Tatsächlich habe sich die beklagte Versicherung jedoch mit seinen dazu erstatteten - wahrheitsgemäßen und zutreffenden - Angaben im Versicherungsantrag begnügt und die Kfz-Versicherung antragsgemäß polizziert. Da somit ein Versicherungsvertrag zustandegekommen sei, dem eine Prämienberechnung ausgehend von der Prämienstufe 4 zugrunde lag, die beklagte Versicherung jedoch in der Folge höhere Prämien kassiert habe, seien die Voraussetzungen eines Bereicherungsanpruches nach § 1431 ABGB hinsichtlich der Differenzprämie erfüllt.

Dass die beklagte Versicherung infolge einer falschen Auskunft des Vorversicherers angenommen habe, zum Kassieren höherer Prämien berechtigt zu sein, könne daran nichts ändern. Sie hätte vielmehr unter Anwendung des § 5 VersVG eine Abänderungspolizze ausstellen und den Kläger entsprechend belehren müssen.

Dem Verjährungseinwand komme ebenfalls keine Berechtigung zu, weil Bereicherungsansprüche erst in 30 Jahren verjährten und § 12 VersVG auf die Rückforderung zuviel bezahlter Versicherungsprämien nicht anzuwenden sei; in leg cit werde nämlich nur von Ansprüchen "aus" dem Versicherungsverhältnis gesprochen, wozu bereicherungsrechtliche Ansprüche nicht gehörten.

Den Zulassungsausspruch begründete das Berufungsgericht damit, es habe sich zwar zur Frage der Aufklärungspflichten des § 5 VersVG auf höchstgerichtliche Judikatur stützen können, eine solche fehle jedoch zu den (das vorliegende Verfahren an Bedeutung übersteigenden) Fragen, ob diese Bestimmung auch auf Folgepolizzen anzuwenden sei und ob bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche hinsichtlich zu viel bezahlter Prämien dem Anwendungsbereich des § 12 VersVG unterlägen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des beklagten Versicherers erweist sich als unzulässig. Sie erhebt zur Zulässigkeit des Rechtsmittels zunächst den (unbegründeten) Vorwurf, das Berufungsgericht gehe davon aus, dass ein gültiges Schuldverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht bestanden habe, was bedeute, dass er über Jahre hinweg nicht Kfz-versichert gewesen sei (?), und macht geltend, dass das Berufungsgericht die Anwendung der sog "Bestklausel" (richtig: "Billigungsklausel" vgl 7 Ob 69/01z mwN) bzw der Genehmigungsfiktion und der damit verbundenen Rechtsbelehrungspflicht des Versicherers gemäß § 5 VersVG überzogen interpretiert habe, wobei zur "Bestklausel" keine gesicherte Judikatur existiere. Außerdem weiche das Berufungsgericht von der Rsp des erkennenden Senates ab, wonach § 12 VersVG auch für Vertragliche Rückforderungsansprüche des Versicherten gelte ("siehe 7 Ob 265/97i"), und erscheine die "Rechtseinheit und Rechtssicherheit dadurch gefährdet, da das angefochtene Berufungsurteil an Nichtigkeit, sowie an Aktenwidrigkeit und an Mangelhaftigkeit leidet" und diesen Fehlern jedenfalls erhebliche Bedeutung zukomme, weil es im allgemeinen Interesse liege, Fehlentscheidungen zu verhindern.

Eine solche ist hier jedoch nicht zu erkennen:

Was die Revisionsausführungen zu den letztgenannten Revisionsgründen betrifft, ist nur festzuhalten, dass das Berufungsgericht - wie bereits die Revisionsbeantwortung aufzeigt (AS 224) - von Amts wegen eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt hat. Dabei wurde eine nach Ansicht des Berufungssenats notwendige Erörterung bestimmter Beilagen durchgeführt (Seite 7 der Berufungsentscheidung), wobei die Parteienvertreter außer Streit stellten, dass die Markierungen mit Leuchtstift auf der Beilage ./10 (= 2. Folgepolizze) nachträglich hinzugefügt worden seien (ON 13, AS 155 f). Von einer Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO kann (iSd auch insoweit zutreffenden Gegenausführungen des Klägers [Punkt 2 bis 4 der Revisionsbeantwortung = AS 223 bis 225]) ebenfalls keine Rede sein: Welche (unstrittigen) Feststellungen das Gericht zweiter Instanz der angefochtenen Entscheidung zugrunde legte, ist nämlich nicht ernstlich zu bezweifeln (vgl Seite 2 bis 3 und 7 der Berufungsentscheidung). Aus der behaupteten "erheblichen Bedeutung" der (wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat [§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO]) zu Unrecht monierten Verfahrensfehler ist die Zulässigkeit der Revision somit nicht abzuleiten.

Die vom Berufungsgericht als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO qualifizierte Beurteilung, dass § 5 VersVG auch auf Folgepolizzen anzuwenden sei (vgl Prölss/Martin VVG26 102 Rn 1 zu § 5 VVG; Schwintowski in Berliner Kommentar [zum dVVG und öVersVG] Rn 5 zu § 5 VVG mwN; bzw die in der Revisionsbeantwortung [AS 209] zitierte deutsche Rsp), zieht die Revision gar nicht (mehr [AS 49]) in Zweifel (Seite 11 ff der Revision). Sie wendet sich vielmehr gegen eine angeblich "überzogene" Interpretation des § 5 VersVG und vertritt den - unrichtigen - Standpunkt, dass es dazu keine gesicherte Judikatur des Obersten Gerichtshofes gebe. Tatsächlich entspricht es jedoch stRsp des erkennenden Senates, dass es sich - wie erst jüngst ausgesprochen wurde (7 Ob 31/03i) - bei den in § 5 VersVG aufgelisteten drei Voraussetzungen um kumulative handelt (RIS-Justiz RS0115115 [T1]); und dass dann, wenn der Versicherer auch nur einer dieser Anforderungen nicht oder teilweise nicht entsprochen hat (wovon hier mangels Hinweises nach § 5 Abs 2 Satz 1 VersVG jedenfalls auszugehen ist), die Abweichung (hier: Umstufung) für den Versicherten unverbindlich ist (RIS-Justiz RS0115115; 7 Ob 69/01z mwN).

Entgegen der in der Revision aufrecht erhaltenen - ebenfalls nicht zutreffenden - Auffassung der Beklagten hat das Berufungsgericht aber auch iSd stRsp und hL entschieden, wenn es davon ausging, dass sich der Irrtum nach § 1431 ABGB infolge der aufgezeigten Abweichungen wesentlich von dem nach § 871 ABGB erforderlichen Irrtum unterscheidet (RIS-Justiz RS0014880; ÖBA 1998/690 mwN = HS 28.560 = MietSlg 49.178), und dass Schweigen grundsätzlich keinen Erklärungswert hat, in der Regel also nicht als Zustimmung gilt (Rummel in Rummel I3 Rz 15 zu § 863 ABGB mwN; Koziol in Koziol/Welser I12 93 f).

Damit kommt der vorliegenden Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung bzw der Schlüssigkeit eines Verhaltens des Klägers aber schon deshalb keine über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0043253; 7 Ob 100/02k mwN), weil hier eine Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste, nicht zu erkennen ist (vgl RIS-Justiz RS0042776 zuletzt: 7 Ob 153/03f): Die einzelfallbezogene Beurteilung rechtsgeschäftlicher Erklärungen rechtfertigt eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs nämlich nur dann, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit die Korrektur einer unhaltbaren, durch die Missachtung fundamentaler Auslegungsregeln zustande gekommenen Entscheidung geboten ist (RIS-Justiz RS0042776 [T22]; 7 Ob 16/03h), weil von den anerkannten Interpretationsgrundsätzen in krasser, aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierender Weise abgewichen wurde (RIS-Justiz RS0042776; RS0042742 [T5]; zuletzt: 7 Ob 129/03a).

Aber auch in der Verjährungsfrage wirft die Revision dem Berufungsgericht zu Unrecht vor, dass es von der Rsp des erkennenden Senates abgegangen sei; gilt doch - wie die angefochtene Entscheidung zutreffend aufgezeigt - die Bestimmung des § 12 Abs 1 VersVG nur für Ansprüche "aus dem Versicherungsvertrag", und ist somit nicht auf die geltend gemachten Bereicherungsansprüche des Versicherten anzuwenden (Gruber in Berliner Kommentar [zum dVVG und öVersVG] Rn 3 ff zu § 12 VVG mwN aus der teilweise auch auf Seite 17 der Berufungsentscheidung bzw in der Revisionsbeantwortung [AS 219 ff] zitierten neueren deutschen Rsp). Die Beklagte beruft sich insoweit auf die Entscheidung 7 Ob 265/97i. Daraus ist für den gegenteiligen Standpunkt jedoch nichts zu gewinnen, weil der erkennende Senat dort nicht einen Bereicherungsanpruch des Versicherten (wie hier), sondern einen vertraglichen Rückforderungsanspruch des Versicherers zu beurteilen hatte (vgl RIS-Justiz RS0080097 [T2]). Dem Vorwurf, das Berufungsgericht weiche hier durch die "analoge Anwendung" der deutschen Rsp von der "einheitlichen Rechtsprechung" des Obersten Gerichtshofes ab, fehlt daher die Grundlage. Schon nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 12 VersVG ist es unzweifelhaft, dass Bereicherungsansprüche nicht unter diese Gesetzesstelle fallen (vgl RIS-Justiz RS0042656; RS0106212; MGA ZPO15 E 39 zu § 502).

Insgesamt werden erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO somit nicht aufgezeigt.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41 , 50 ZPO; die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels in ihrer Revisionsbeantwortung ausdrücklich hingewiesen. Ein doppelter Einheitssatz gebührt allerdings für die Revision nicht (vgl § 23 Abs 5 RATG).

Stichworte