OGH 7Ob153/03f

OGH7Ob153/03f30.6.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schenk Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Sebastian Mairhofer und Mag. Martha Gradl, Rechtsanwälte in Linz, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Otmar T*****, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger und andere Rechtsanwälte in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei Ing. Michael P*****, vertreten durch Dr. Eckhard Pitzl und Dr. Gerhard W. Huber Anwaltspartnerschaft in Linz, wegen EUR 33.540,97 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 23. April 2003, GZ 6 R 32/03y-17, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei, die als Haftpflichtversicherer der T***** GmbH an ihre Versicherungsnehmerin auf Grund eines Ölschadens Versicherungsleistungen erbracht hat, begehrt die von ihr geleisteten Zahlungen von der Beklagten gemäß § 67 VersVG mit der Behauptung ersetzt, diese habe den Schaden zu vertreten.

Strittig ist allein ob der Nebenintervenient auf Seiten der Klägerin Otmar T***** von der Versicherungsnehmerin mit den Abpumparbeiten, bei denen es zum Ölschaden kam, "privat" oder als Dienstnehmer des Beklagten beauftragt wurde.

Die Vorinstanzen gingen davon aus, die Versicherungsnehmerin habe nicht dem Beklagten, sondern Otmar T***** persönlich die Arbeiten aufgetragen, weshalb eine Gehilfenhaftung des Beklagten gemäß § 1313a ABGB verneint und das Klagebegehren abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht sprach dazu aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, da die Entscheidung nicht von erheblichen, iSd § 502 Abs 1 ZPO qualifizierten Rechtsfragen abhängig sei. Von der Revisionswerberin wird in der Zulassungsbeschwerde geltend gemacht, das Berufungsgericht habe nicht erkannt, dass nicht Otmar T***** persönlich, sondern doch der Beklagte als dessen Dienstgeber konkludent (§ 863 ABGB) beauftragt worden sei. Insbesondere im Hinblick darauf, dass Otmar T***** damals über eine Firmenhandynummer verständigt worden sei, sei jedenfalls schlüssig ein Vertrag zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Beklagten zustandegekommen. Damit vermag die Revisionswerberin keinen tauglichen Zulassungsgrund aufzuzeigen: Hat doch die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung bzw die Schlüssigkeit eines Verhaltens regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0043253 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen), es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vor, die im Interesse der Rechtssicherheit bzw der Einzelfallgerechtigkeit wahrgenommen werden müsste (vgl RIS-Justiz RS0042776). Davon kann aber im vorliegenden Fall gar keine Rede sein:

Nach ganz herrschender Meinung ist die Bedeutung jeder rechtsgeschäftlichen Willenserklärung am Empfängerhorizont zu messen (RIS-Justiz RS0014160 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Nach der auf §§ 863 iVm 870 ff ABGB basierenden Vertrauenstheorie ist der objektive Erklärungswert der Willensäußerung entscheidend (7 Ob 148/00s mwN uva). Die vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht gebilligten Sachverhaltsfeststellungen legen durchaus die Annahme nahe, nicht der Beklagte, sondern Otmar T***** sei persönlich mit den Abpumparbeiten beauftragt worden. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

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