OGH 7Ob231/02z

OGH7Ob231/02z12.2.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, gegen die beklagte Partei Martin H*****, vertreten durch Widter, Mayrhauser, Wolf, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 5.779,02 samt Anhang, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. März 1999, GZ 37 R 52/99t-13, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 24. November 1998, GZ 27 C 1140/98v-9, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Klägerin führte im Rahmen der Verordnung Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und natürliche lebensraumschützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (im Folgenden nur noch VO 2078/92 ) zwei Programme zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft durch. Der Beklagte beantragte auf einem bereits zum Teil ausgefüllten Vordruck am 21. 4. 1995 im Rahmen dieser Programme eine Förderung, die mit 12. 12. 1995 von der Agrarmarkt Austria, einer von der Klägerin hiefür gegründeten GesmbH, im Namen und auf Rechnung der Klägerin in Höhe von S 79.521 gewährt wurde. Die Programme selbst wurden dem Beklagten nicht zugeschickt. Er hat die ihm aufgetragene Weingartenkontrollaufzeichnungen geführt, die er der Agrarmarkt übersandte (Beilage ./E). Er verwendete die Pflanzenschutzmittel Euparen, Orthophaldan, Delan und Folit. Als er deshalb von der Agrarmarkt Austria ein Schreiben betreffend die Rückforderung der Förderungen erhielt, ging er davon aus, einen Fehler gemacht zu haben und schlug der Agrarmarkt Austria eine monatliche Rückzahlung von S 5.000 vor. Die von der Agrarmarkt Austria dazu beauftragte Finanzprokuratur forderte dann den Beklagten am 13. 5. 1998 auf, S 90.273 (einschließlich 5 % Zinsen) zu bezahlen. In einem Ferngespräch zwischen dem Beklagten und einem Vertreter der Finanzprokuratur wurde dem Beklagten erneut die Ratenzahlung angeboten. Nach dem Telefonat erkundigte er sich bei der Landwirtschaftskammer in E***** über die Grundlage der Forderung. Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Rückzahlung der Förderung in Höhe von S 79.521 samt 5,5 % Zinsen seit 12. 12. 1995 und stützt dies im Wesentlichen darauf, dass sich der Beklagte insoweit richtlinienwidrig verhalten habe, als er die nach diesen Richtlinien verbotenen Pflanzenschutzmittel Euparen, Orthophaldan, Delan und Folit verwendet habe. Auch habe der Beklagte den Rückforderungsanspruch anerkannt.

Der Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im Wesentlichen ein, dass er sich auch durch die im Ergebnis zugestandene Verwendung dieser Mittel weder richtlinienwidrig verhalten noch durch Anerkenntnis zur Rückzahlung verpflichtet habe. Konkret sei ihm auch nur mitgeteilt worden, dass er auf den Herbizideinsatz im Obst- und Weinbau zu verzichten habe; nur auf den Einsatz dieser Pflanzenschutzmittel, nicht aber auf die von der Klägerin genannten, habe der Beklagte auch verzichtet. Die konkreten Richtlinien seien auch dem Antrag nicht angeschlossen gewesen und dem Beklagten nie zur Kenntnis gebracht worden. Die Formulierungen in dem Antrag seien unklar und gingen zu Lasten der sie verfassenden Klägerin. Sie habe Kenntnis von der Verwendung der Mittel gehabt und trotzdem die Förderung ausbezahlt. Ein allfälliges deklatorisches Anerkenntnis des Beklagten sei auf einen durch die Klägerin veranlassten Irrtum zurückzuführen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und folgerte ausgehend von dem einleitend dargestellten Sachverhalt, dass die Richtlinien der Beklagten nicht Vertragsinhalt geworden seien und auch kein konstitutives Anerkenntnis vorliege.

Das Berufungsgericht gab der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung der Klägerin im Sinne des subsidär gestellten Aufhebungsantrages Folge und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es verneinte zwar das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses, ging aber davon aus, dass noch nicht ausreichend geklärt sei, ob die vom Beklagten verwendeten Mittel unter den Begriff der Herbizide fielen bzw welchen Inhalt genau die dem Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen hatten. Die von der Klägerin erlassenen Richtlinien wurden nach Ansicht des Berufungsgerichtes nicht Vertragsbestandteil, da sie nicht allgemein kundgemacht worden seien, sondern nur im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 1. 12. 1995 darauf hingewiesen worden sei, auch seien die Verweise in der Verpflichtungserklärung nicht ausreichend klar. Der Beklagte hätte nur durch aufwändige und schwierige Erhebungen Kenntnis von den Programmen erlangen können. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ das Berufungsgericht deshalb zu, da eine Rechtsprechung zur Frage der Geltung innerstaatlicher Richtlinien, die auf Grund von EU-Verordnungen erlassen wurden, fehle.

Mit ihrem Rekurs beantragt die Klägerin, die Entscheidung im stattgebenden Sinne abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt. Ein konstitutives Anerkenntnis des Beklagten läge nur dann vor, wenn der Beklagte unabhängig vom bisherigen Bestehen einer Rückzahlungsverpflichtung selbständig eine neue Verpflichtung eingehen hätte wollen (RIS-Justiz RS032406, SZ 36/24, SZ 44/84 Harrer/Heidinger in Schwimann ABGB2 § 1375 Rz 6). Entscheidend ist dabei, inwieweit der Erklärungsempfänger aus dem Verhalten des Erklärenden redlicherweise schließen konnte, dass unabhängig vom bisherigen Bestehen einer Verpflichtung der Erklärende eine solche nunmehr konstitutiv eingehen will (Ertl in Rummel ABGB2 § 1380 Rz 7 mwN). Dabei genügt es grundsätzlich, dass der Gläubiger auf Grund eines "bestimmten Sachverhaltes" ernstlich den Bestand einer Forderung behauptet und der Schuldner die Zweifel an dem Bestand durch sein Anerkenntnis beseitigt, wobei die vollständige Verwirklichung des Tatbestandes des anerkannten Grundverhältnisses als möglich angesehen wurde (RIS-Justiz RS0032319). Es muss um die Bereinigung eines ernsthaft entstandenen konkreten Streites oder Zweifels über den Bestand der Forderung gehen (1 Ob 27/01d [verst. Senat] mwN).

Ein derartiges Verhalten des Beklagten konnte die Klägerin nicht nachweisen. Das liegt schon daran, dass nach den Feststellungen den Gesprächen gar kein konkreter Sachverhalt, aus dem die Rückforderung abgeleitet wird, zu Grunde gelegt wurde, sodass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beklagte die vollständige Verwirklichung eines solchen Tatbestandes aus dem Grundverhältnis als möglich angesehen hat und durch die Feststellung der Forderung die Zweifel darüber beseitigen wollte.

Dazu kommt, dass entsprechend Art 3 Abs 2 f der VO 2078/92 bei den im Rahmen der Verordnung erlassenen Programmen auch eine angemessene Unterweisung der Wirtschaftsbeteiligten vorgesehen ist. Auf Grund dieser unmittelbar wirksamen Verordnungsbestimmung (vgl schon 1 Ob 560/95 = WBl 1986, 284 = ecolex 1996, 669 uva) besteht daher eine umfassende Informationsverpflichtung gerade im Hinblick auf die oft schwer durchschaubaren Bestimmungen (1 Ob 154/98y, RIS-Justiz RS0110448). Erklärt aber ein Förderungsmittel beziehender Landwirt ohne nähere Kenntnis der Voraussetzungen des Rückforderungsanspruches auf eine derartige Forderung hin, Ratenzahlungen leisten zu wollen, so kann in diesem seinem Verhalten, zumal die Klägerin gegen ihre Informationspflicht verstoßen hat, redlicherweise kein konstitutives Anerkenntnis erblickt werden. Da also das Anerkenntnis als Rechtsgrund für den Rückforderungsanspruch ausscheidet, ist für diesen die Auslegung der Förderungsbestimmungen entscheidend. Die hier maßgebliche VO 2078/92 wurde gestützt auf die Artikel 42 und 43 des EG-Vertrages (jetzt Artikel 36, 37 EG) mit dem Ziel erlassen, unter anderem wirtschaftliche Produktionsverfahren zu fördern, die die umweltschädigenden Auswirkungen der Landwirtschaft verringern helfen, was gleichzeitig durch eine Produktionssenkung zu einem besseren Marktgleichgewicht beiträgt (Art 1 lit a der VO 2078/92 ). Dabei sollte der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln deutlich eingeschränkt werden und eine Förderung weniger intensiver Produktionsverfahren erfolgen (vgl auch die Begründungserwägungen). Dazu wird eine vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für Landwirtschaft, Abteilung Garantie, kofinanzierte "gemeinschaftliche Beihilfenregelung" geschaffen (Art 1 der VO 2078/92 ). Es handelt sich dabei nur um eine Begleitmaßnahme im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung (Leidwein, Agrarrecht, 97 und 387).

Die Verordnung sieht nun in ihrem Artikel 2 unter anderem vor, dass unter der Voraussetzung, dass damit positive Auswirkungen auf die Umwelt und den natürlichen Lebensraum verbunden sind, die Regelung Beihilfen an Landwirte umfassen kann, die sich verpflichten, den Einsatz von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln erheblich einzuschränken oder bereits vorgenommene Einschränkungen beizubehalten oder biologische Anbauverfahren einzuführen oder beizubehalten bzw auf andere Weise die pflanzliche Erzeugung zu extensivieren und ähnliches. Dazu bestimmt Artikel 3 der VO 2078/92 , dass die Mitgliedstaaten gebietsspezifische Mehrjahresprogramme zur Verwirklichung der Ziele des Artikel 1 durchführen, die unter anderem jedenfalls auch die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen sowie Maßnahmen zur angemessenen Unterrichtung der landwirtschaftlichen und ländlichen Wirtschaftsbeteiligten zu enthalten haben (Artikel 3 Abs 3 lit d und f der VO 2078/92 ). Artikel 4 der VO 2078/92 legt dann die erstattungsfähigen Höchstbeträge für die Prämien fest. Weiters ermöglicht es die Verordnung auch, Rahmenregelungen für das gesamte Hoheitsgebiet, allenfalls ergänzt durch gebietsspezifische Programme zu schaffen (Artikel 3 Abs 4 und Artikel 5 der VO 2078/92 ), nach denen ebenfalls die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe bestimmt sein müssen.

Die von den Mitgliedsstaaten der Kommission in Form eines Entwurfes mitgeteilten Programme werden entsprechend Artikel 7 Abs 2 der VO 2078/92 von der Kommission auf ihre Übereinstimmung mit der Verordnung unter Berücksichtigung der Ziele, des nötigen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Maßnahmen, der Art der kofinanzierbaren Maßnahme und des Gesamtbetrags der Ausgaben geprüft und über ihre Genehmigung entschieden.

Entsprechend Artikel 10 der zitierten Verordnung steht dies der Möglichkeit der Mitgliedsstaaten, zusätzliche Beihilfemaßnahmen vorzusehen, nicht entgegen, sofern diese Maßnahmen mit den Zielen dieser Verordnung und mit den Artikeln 92, 93 und 94 des EG-Vertrages (jetzt Artikel 87 bis 89 EG) - Beihilfenverbot - in Einklang stehen. Nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, in ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen unter anderem dazu zu treffen, dass infolge von Unregelmäßigkeiten und Versäumnissen abgeflossene Beträge wieder eingezogen werden. Entsprechend Absatz 2 dieser Bestimmung hat zwar grundsätzlich die Gemeinschaft die finanziellen Folgen einer allfälligen unvollständigen Wiedereinziehung zu tragen, es sei denn, diese ist auf Unregelmäßigkeiten und Versäumnisse der Verwaltung oder der Einrichtungen der Mitgliedsstaaten zurückzuführen. Das (österreichische) Landwirtschaftsgesetz 1992 BGBl Nr. 375 sieht als eines seiner Ziele ebenfalls die Förderung der Landwirtschaft unter dem Aspekt der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen vor (§ 1), wozu dann als Förderungsmaßnahmen auch Beihilfen und Zuschüsse zur qualitätsverbessernden umweltschonenden und sonstigen produktionslenkenden Maßnahmen gewährt werden können (§ 2 leg cit). Mit der allerdings hier noch nicht anwendbaren Novelle BGBl 420/1996 wurde dem Landwirtschaftsgesetz 1992 noch eine Verfassungsbestimmung über die Gewährung von Förderungen auf Grund von privatwirtschaftlichen Vereinbarungen im Rahmen von Maßnahmen gemäß der Sonderrichtlinie für das österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft angefügt, die die Fruchtfolgenstabilisierung und die Elementarförderung detaillierter regeln.

Die Agrarmarkt Austria ist eine mit dem AMA-Gesetz 1992 BGBl 1992/376 eingerichtete juristische Person des öffentlichen Rechts, die an die Stelle verschiedener Fonds getreten ist und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Abwicklung der Förderungsverwaltung bezüglich agrarischer Produkte herangezogen werden kann (§ 3 Abs 2 Z 3 AMA-Gesetz 1992; 6 Ob 306/97m).

Die allgemeine Richtlinie für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung 1977/136) zählt unter anderem Regelungen über die Vereinbarung hinsichtlich der Rückerstattung von Förderungsmitteln (Punkt 5) und über die Möglichkeit der Bundesminister auf, in ihrem Wirkungsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Grundlage dieser Rahmenrichtlinie "Sonderrichtlinien" für Förderungen zu erlassen, die dann nicht nur dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen, sondern auch im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder des Ministeriums zu veröffentlichen sind.

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat unter Bezugnahme auf diese allgemeine Rahmenrichtlinie eine Sonderrichtlinie für das österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPul) gemäß der VO 2078/92 erlassen und dieses Programm im gesamten Bundesgebiet angeboten. Die Kundmachung erfolgte im Amtsblatt zur Wiener Zeitung dadurch, dass die Erlassung des Programmes und darauf, dass es beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zur Einsicht aufgelegt wird, hingewiesen wurde (Amtsblatt zur Wiener Zeitung 1. 12. 1995). Davor erfolgte die Genehmigung durch die Kommission mit Entscheidung vom 7. 6. 1995 (Leidwein aaO, 387). Das Programm selbst enthält umfangreiche Regelungen über die Voraussetzung und die Abwicklung der Förderung wie auch die Verpflichtung zur Rückzahlung unter anderem dann, wenn die Bedingungen für die Forderungsgewährung nicht eingehalten wurden (Punkt 19 des Programms).

Über in dieser Rechtssache gestelltes Ersuchen des Obersten Gerichtshofs um Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren erkannte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu C-336/00 Folgendes:

Artikel 7 Abs 2 der VO 2078/92 ist so auszulegen, dass die Entscheidung der Kommission über die Genehmigung eines nationalen Beihilfeprogramms auch dessen Inhalt erfasst, ohne dass das Programm jedoch den Charakter eines Gemeinschaftsrechtsaktes erhielte. Der betroffene Mitgliedstaat ist der alleinige Adressat einer Entscheidung der Kommission über die Genehmigung nach Art 7 dieser VO. Es ist Sache des nationalen Gerichtes, anhand des nationalen Rechts zu prüfen, ob die Bekanntmachung eines solchen Programmes ausreicht, um diesem Verbindlichkeit gegenüber den landwirtschaftlichen und ländlichen Wirtschaftsbeteiligten zu verleihen, wobei insbesondere auf die Einhaltung der Voraussetzung einer angemessenen Unterrichtung nach Art 3 Abs 3 Buchstabe f dieser VO zu achten ist. Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zum Ausschluss der Rückforderung zu Unrecht gezahlter, von der Gemeinschaft kofinanzierter Beihilfen nicht entgegen, sofern dem Interesse der Gemeinschaft ebenfalls Rechnung getragen wird. Die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes setzt voraus, dass der gute Glaube des durch die betreffende Beihilfe Begünstigten nachgewiesen ist. Es steht den Mitgliedstaaten frei, nationale Beihilfeprogramme im Sinne von Art 3 Abs 1 leg cit durch privatrechtliche Maßnahmen oder durch hoheitliche Handlungsformen durchzuführen, sofern durch die betreffenden nationalen Maßnahmen nicht die Reichweite und Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt wird.

Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:

Die von der Klägerin an den Beklagten erbrachte Leistung stellt nach dem in diesem Punkt übereinstimmenden Parteienvorbringen eine Förderungsmaßnahme dar. Nach der grundlegenden Definition bestehen solche Förderungsmaßnahmen in einer vermögenswerten Zuwendung aus öffentlichen Mitteln, die ein Verwaltungsträger oder ein anderer mit der Vergabe solcher Mittel betrauter Rechtsträger einem Privatrechtssubjekt zukommen lässt, damit sich dieses zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten verpflichtet. Da das Förderungsgeld an die Stelle eines marktgerechten Entgeltes tritt, handelt es sich dabei um keine Zuwendung ohne Gegenleistung (SZ 65/166 = RdW 1993, 211; SZ 68/13, 1 Ob 33/94; Wenger in Wenger, Förderungsverwaltung, Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3 188; Puck in Rill, Allgemeines Verwaltungsrecht, 278 uva). Dabei kann die Förderung gemeinschaftsrechtskonform entweder im Rahmen der Hoheitsverwaltung, also durch einen einseitigen individuellen an den Rechtsunterworfenen adressierten Verwaltungsakt - Bescheid - durch einen Hoheitsträger (Staat) erfolgen oder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, bei der sich der Staat jener Rechtsformen des Zivilrechts bedient, die auch einem Rechtsunterworfenen zur Verfügung stehen (etwa Vertrag oder Auslobung). Der Vollziehung steht dabei kein Wahlrecht zu, sondern die jeweils zutreffende Rechtsform ist aus der Auslegung des Gesetzes zu ermitteln (SZ 61/261 = JBl 1990, 169, SZ 69/25 uva). Indizien für das Vorliegen eines im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu vollziehenden Bereiches sind besonders die mangelnde gesetzliche Determinierung und die mangelnden Vorgaben zur Erlassung von Hoheitsakten. Im Zweifel ist bei Förderungsmaßnahmen von einer Vollziehung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auszugehen (SZ 61/261 = JBl 1990, 169, SZ 66/84, SZ 69/59 uva, Rebhahn in Raschauer [Hrsg], Grundriss des österreichischen Wirtschaftsrechts Rz 821).

Die Förderungsrichtlinien als solche werden dabei nicht als Verordnungen im Sinne des Artikel 18 B-VG verstanden (SZ 61/261, JBl 1990, 169), sondern als Erklärungen im Zusammenhang unter anderem mit einem abzuschließenden Förderungsvertrag (SZ 61/261, 1 Ob 27/94). Allgemein wird angenommen, dass bereits vor Abschluss des Förderungsvertrages zwar kein allgemeiner Rechtsanspruch auf die Förderung (7 Ob 556/95), jedoch ein vorvertragliches Schuldverhältnis besteht, bei dem die Vergabe unter den Anforderungen des Gleichheitssatzes, insbesondere also des Sachlichkeitsgebotes steht; geht es dabei doch um die Förderung von Gemeinschaftsanliegen, bei der der vergebenden Stelle eine Monopolstellung zukommt (SZ 65/166, 4 Ob 1529/96 uva).

Der konkreten Förderung wird dann regelmäßig im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ein Vertrag zugrundegelegt - Förderungsvertrag -, der dadurch zustandekommt, dass der Förderungsnehmer die im Anbot enthaltene Zusicherung annimmt oder selbst einen Antrag auf Gewährung der Förderung stellt und dann der Förderungsvertrag durch die Zusicherung der die Förderung vergebenden Stelle geschlossen wird (SZ 68/13, 1 Ob 33/94, 2 Ob 594/91). Entscheidend ist bei diesem Vertragsabschluss, wie bei anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, stets der Empfängerhorizont, wie also ein redlicher Erklärungsempfänger die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Vertragspartners verstehen konnte. Dabei wird auch auf die Grundsätze des redlichen Verkehrs abgestellt und daraus geschlossen, dass mangels ausdrücklicher Abweichung davon auszugehen ist, dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen gesetzgemäß, also nach den jeweiligen Förderungsbestimmungen abgegeben werden (2 Ob 594/91, 3 Ob 505/95). Allerdings werden etwa Erlässe, die dem Vertragspartner nicht bekannt sind (3 Ob 505/95; vgl allgemein zum "Vertrauensschutz" des Erklärungsempfängers MGA ABGB35 § 863 = RdW 1987, 236 uva) oder nicht bekannt gegebene Absprachen über die Aufteilung der Förderungsaufgaben mit anderen Gebietskörperschaften (1 Ob 27/94) nicht Vertragsinhalt. Die Möglichkeit der Rückforderung der Förderung bestimmt sich nach dem Inhalt der Vereinbarung, inwieweit über die Verpflichtungserklärung hinaus geleistet wurde bzw die Vorgaben der Verpflichtungserklärung nicht eingehalten wurden, also aus der Auslegung des Förderungsvertrages (SZ 68/13, 6 Ob 514/94 = JBl 1995, 582).

Ein Rückforderungsanspruch kann also nur in Frage kommen, wenn der Förderungsvertrag einen bestimmten Inhalt hat, gegen den der Beklagte verstoßen hat. Im zu ergänzenden Verfahren ist daher genau festzustellen, welche Erklärungen die Klägerin bzw die Agrarmarkt Austria vor dem Antrag des Beklagten vom 21. 4. 1995 abgegeben haben, um festzustellen, wie ein redlicher Erklärungsempfänger den Antrag des Beklagten, insbesondere zum Inhalt des darin enthaltenen "Herbizidverzicht" im Sinne der Berufungsentscheidung verstehen konnte. In dem Fall, dass sonst keine weiteren Informationen feststellbar sein sollten, könnte die Klägerin als redliche Erklärungsempfängerin nicht davon ausgehen, dass dem im April 1995 von einem Landwirt gestellten Antrag bereits das erst im Dezember 1995 nur durch einen Hinweis kundgemachte Programm zu Grunde gelegt wurde. Weiters wird aber auch festzustellen sein, ob, bejahendenfalls mit welchem Inhalt die Parteien noch in der Folge Erklärungen zu den Förderungsvoraussetzungen abgegeben haben, welche Informationen dem Beklagten über die Förderungsmodalitäten zukamen und welche Möglichkeiten der Beschaffung ihm zur Verfügung standen (allenfalls außer der Anreise nach Wien). Im Sinne der Berufungsentscheidung ist auch festzustellen, ob die vom Beklagten verwendeten Mittel tatsächlich Herbizide waren, bzw inwieweit dies für einen Branchenkundigen erkennbar war. Erst nach Ergänzung der Feststellungen im oben aufgezeigten Sinn wird es möglich sein, die Rechtssache abschließend zu beurteilen.

Dem Rekurs kam daher keine Berechtigung zu.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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