Spruch:
Dem Rekurs der beklagten Partei wird Folge gegeben und in der Sache selbst erkannt, daß die Entscheidung der ersten Instanz wieder hergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 30.747,- bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 18.453,18 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Zum Zweck der stärkeren Orientierung der agrarischen Produktion nach ökologischen Gesichtspunkten und im Interesse des weiteren Abbaues von Getreideüberschüssen sowie Ausweitung der Alternativenproduktion haben das BMLuF, BMF, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschafskammer, die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische Arbeiterkammertag und der ÖGB ab 11.4.1991 verhandelt. Das am 9.7.1991 erzielte Beratungsergebnis wurde im "Getreideprotokoll 1991/92" (Beil./A und ./1) festgehalten, das im hier interessierenden Umfang lautet:
"1. Regelungen für die Getreideernte 1991
Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes werden folgende Aktionen durchgeführt:
1.1 Lageraktion für Brotgetreide aus der Ernte 1991
1.2 Frachtvergütung für Futtergetreide und Körnerleguminosen der Ernte 1991 aus inländischer Erzeugung .....
1.3 Verbilligungsaktion für inländisches Futtergetreide und
Körnerleguminosen aus inländischer Erzeugung für Bergbauern und
Grünlandbetriebe ........
2. (Brotgetreide) ......
3. Futtergetreide und Körnerleguminosen
3.1 Inlandsverwertung
Die Erzeugerrichtpreise für Futtergetreide und Körnerleguminosen für
die Monate Juli bis September 1991 bzw für Körnermais für Oktober bis
Dezember 1991 sowie die Großhandelsabgabepreise werden wie folgt
festgesetzt:
.......
.......
3.2 Exportverwertung
..........
Für Futtergetreide im Export wird in den Monaten März, April, Mai und Juni 1992 der rechnerisch ermittelte Monatsreport um jeweils 0,5 Groschen je kg und Monat kumulativ vermindert. Bei Mais gilt diese Verminderung der Monatsreports für die Monate Juni, Juli, August und September 1992. Sollte die Exportsituation ungünstig beurteilt werden, werden internationale Ausschreibungsverfahren durchgeführt. Der Getreidehandel wird sich bemühen, frühestmögliche Exporte zustande zu bringen. Sollte der Getreidehandel die vorhandenen Exportmöglichkeiten weitestgehend ausgeschöpft haben, wird von der Kürzung der Monatsreports Abstand genommen.
3.3 Preis- und Absatzsicherung
Die Preis- und Absatzsicherung für Futtergetreide ist nur für jene Mengen gegeben, die mit amtlichem Übernahmeschein durch den Getreidehandel bei Mais bis 31.Dezember 1991 und beim übrigen Futtergetreide bis 30.September 1991 gekauft worden sind.
In die Exportförderungsmaßnahmen und Förderungsmaßnahmen des Bundes zur Inlandsversorgung werden ausnahmslos nur die oben genannten Futtergetreidemengen einbezogen, wenn diese durch den Getreidegroßhandel bis spätestens 31.Dezember 1991 bzw 30.September 1991 gekauft und bis spätestens 15.Jänner 1992 bzw 15.Oktober 1991 nachweislich gemeldet sind.
3.4.Überhangsvergütung
Die Exporte von Futtergetreide sind in einem Umfang durchzuführen, daß zum Ende des Wirtschaftsjahres 1991/92 Überhangsmengen möglichst vermieden werden. Dabei ist auf die mengenmäßige und qualitativ entsprechende Inlandsversorgung Bedacht zu nehmen.
Für bis zu 10.000 t Futtergetreide insgesamt wird eine Überhangsvergütung gewährt im Umfang der Preisdifferenz zwischen Juni und Juli 1992 (bei Körnermais zwischen September und Oktober 1992) zuzüglich S 4,90/100 kg, soferne diese Menge gemäß Punkt 3.3 dem Getreidewirtschaftsfonds nachgewiesen wurde und eine Verwertung nicht möglich war (geteilte Finanzierung). Die Bestimmungen des Punktes 3.2 gelten für die Berechnung der Überhangsvergütung sinngemäß. Von der Überhangsmenge wird die Zukaufsmenge des Großhandelsbetriebes abgezogen, die bei Mais nach dem 31.Dezember 1991 und beim übrigen Futtergetreide nach dem 30.September 1991 gekauft wurde.
3.5 Frachtvergütung für Futtergetreide und Körnerleguminosen der Ernte 1991 aus inländischer Erzeugung
In die Frachtkostenaktion werden neben Futtergetreide auch Körnerleguminosen inländischer Herkunft einbezogen. Der Selbstbehalt beträgt S 8,-/100 kg.
Für Verfrachtungen zu Zwischenlagern von Futtergetreide und Körnerleguminosen wird eine pauschalierte Abgeltung von Frachtkosten in der Höhe von S 4,-/100 kg dann gewährt, wenn die entsprechenden Mengen nachweisbar mindestens 50 km verfrachtet wurden (Bahnfracht oder LKW-Frachten).
Die Umschlagskosten in Donausilos beim Export über Kähne werden mit S 8,-/100 kg begrenzt und sind Bestandteil der Exportkalkulation (geteilte Finanzierung).
Für jene Mengen an sonstigem Weizen, welche in Donausilos gelagert werden, wird im Rahmen der Frachtvergütungsaktion eine pauschale Einlagerungsfracht von S 8,-/100 kg zuerkannt. In diesen Fällen wird das Frachtpauschale von S 4,-/100 kg nicht vergütet.
Die Bedeckung der Aktion erfolgt aus Bundesmitteln.
3.6......
3.7......
4. Preise für Getreide und Körnerleguminosen der Ernte 1991
Im Rahmen der Aktion des Bundes gemäß Punkt 1 werden folgende Erzeugerrichtpreise (zuzüglich Umsatzsteuer und abzüglich Verwertungsbeitrag) angewendet:
a) Brotgetreide S/100 kg
.....
b) Futtergetreide S/100 kg
......
Mais S 285,- (Oktoberpreis)
c)....
Die Auszahlung der Vergütungen und Zuschüsse im Rahmen der
vorgesehenen Aktionen und Verwertungsmaßnahmen wird an die Einhaltung
dieser Richtpreise gebunden.
5. - 16.
......."
Die Parteien haben übereinstimmend vorgebracht, daß die die Auszahlung der oben erwähnten Vergütungen regelnden Richtlinien nicht erlassen wurden.
Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei insgesamt S 784.746,03 im wesentlichen mit der Begründung, diese habe im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung im Getreideprotokoll zugesichert, den Absatzüberhang der Maisernte (Futtergetreide) 1991 zu vergüten. Diese Zusicherung sei eine Begleitmaßnahme zu den gesetzlichen Eingriffen der Republik Österreich im Rahmen der Marktordnung gewesen. Durch Exportsperren sollte verhindert werden, daß die im einzelnen genannten Mitglieder der Klägerin ihr Lagergut an Mais ins Ausland verkaufen. Dadurch hätte die Deckung des Inlandsbedarfes gesichert werden sollen. Im Hinblick auf die zu erwartende geringe Maisernte 1992 seien auch tatsächlich keine Exportbewilligungen durch den Getreidewirtschaftsfonds erteilt worden, um den Inlandsbedarf 1992/93 zu decken. Aufgrund dieser gesetzlichen Zwangsmaßnahmen hätten sich in den im einzelnen genannten Handelsunternehmen Restmengen von insgesamt 15,105.202 kg Futtermais befunden. Eine Auszahlung an die erwähnten Großhändler sei nur deshalb unterblieben, weil das BMF unbegründet Einspruch erhoben habe. Von den erwähnten Handelsunternehmen hätten B***** & F***** GmbH (71.810 kg) und der S***** Landschaftsverband (1,206,278 kg) ihre jeweiligen Forderungen an die Klägerin abgetreten. Die Vergütung sei vom BMLF mit S 61,40/100 kg errechnet worden. Die Überhangsvergütung sei unabhängig von Richtlinien auszuzahlen, weil die Mitglieder nicht einerseits durch Exportbeschränkungen und Versprechen der Überhangsvergütung zur Lagerhaltung veranlaßt werden könnten, ohne daß ihnen andererseits die damit verbundenen Kosten im Wege der Überhangsvergütung ausbezahlt werden. Die Vorgangsweise der Beklagten widerspreche Treu und Glauben. Da die Überhangsentwicklung nicht voraussehbar gewesen sei, wäre die Mengenbegrenzung von 10.000 t im Wege der Vertragsanpassung auszuweiten.
Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, daß es sich beim Getreideprotokoll um keine zivilrechtliche Vereinbarung handle, aus der die Mitglieder der Klägerin berechtigt worden seien. Förderungsrichtlinien seien nicht erlassen worden. Vielmehr handle es sich um eine politisches Konzept, aus dem die Getreidehändler keinen Anspruch ableiten könnten. Selbst wenn man das Getreideprotokoll als Vertrag beurteile, hätte sich dessen Zielsetzung durch die schlechte Maisernte derart verändert, daß die Überhangsvergütung ihren Zweck verfehlt hätte. Denn die Getreidehändler hätten durch die schlechte Ernte 1992 die Möglichkeit gehabt, die Überschüsse der Ernte 1991 zu weiterhin hohen Preisen zu verkaufen. Im übrigen sei der zu vergütende Überhang mit 10.000 t limitiert gewesen und die geltend gemachte Forderung verhältnismäßig zu kürzen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach § 26 MOG habe der Getreidewirtschaftsfonds den Vermarktungsplan zu erstellen. Daraus sei die Anordnung der Lagerhaltung abzuleiten. Die Auszahlung durch den Getreidewirtschaftsfonds erfolge in Bescheidform, also im Wege der Hoheitsverwaltung. Wenn im Getreideprotokoll die Regelungen für die Getreideernte 1991 im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes angeführt werden, so könne darin keine zivilrechtliche Vereinbarung, sondern nur die Festlegung des politischen Willens erblickt werden, der aber keine privatrechtlichen Wirkungen entfalte.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil mit dem angefochtenen Beschluß auf. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Ziel der agrarischen Marktordnung sei der Schutz der Produzenten (Bauern), die Stabilisierung von einheitlichen Produzenten- und Verbraucherpreisen und die Sicherung der Versorgung der Bevölkerung, aber auch eine Produktionsbeschränkung und Absatzförderung. Die Vielschichtigkeit der Interessenlage, die faktische Dominanz der Interessenvertreter in Gesetzgebung und Vollziehung sowie das Bemühen, eine möglichst "gerechte" Lösung der Probleme zu finden, hätte zu einem kaum durchdringbaren Regelungssystem geführt. Die Lenkung des Agrarmarktes erfolge einerseits in hoheitlicher Form, andererseits im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung. Im Bereiche der Getreidemarktordnung habe der Getreidewirtschaftsfonds unter anderem die Versorgungssicherung durch Vermarktungspläne zu sichern. Diese hätten die Mengen der ein- und auszuführenden Waren, allenfalls auch den Zeitpunkt der Ein- und Ausfuhr, Herkunft, Qualität und Verwendungszweck der Einfuhren, sowie deren Verteilung zu enthalten. Zur Durchsetzung dieser Verwaltungsplanung seien Einfuhren und Ausfuhren bewilligungspflichtig. Der Fonds, dem die Eigenschaft einer Behörde zukomme, habe die Vermarktungspläne in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu beachten. Er handle unter anderem bei der Erteilung von Einfuhrbewilligungen in Vollziehung der Gesetze. Neben diesen hoheitlichen Lenkungsmaßnahmen (Abgabeneinhebung, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen usw) seien aber auch Lenkungsmaßnahmen privatwirtschaftlicher Natur vorgesehen. Ob Hoheitsverwaltung oder Privatwirtschaftsverwaltung vorliege, sei durch Auslegung in jedem Einzelfall zu ermitteln. Die Förderungsverwaltung falle dabei in der Regel (im Zweifel) in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung. Förderungsrichtlinien, die sich auf keine gesetzliche Ermächtigung stützten, seien privatrechtliche Willenserklärungen, die als Rahmenbedingungen zu gelten hätten, bei deren Beachtung der Förderungsadressat die Förderung dennoch in Anspruch nehmen könne. Nach den eindeutigen Intentionen der an der Ausformulierung des Getreideprotokolles beteiligten Bundesministerien sowohl für Finanzen als auch für Land- und Forstwirtschaft hätte die hier in Rede stehende Überhangsvergütungs- und Frachtvergütungsregelung für Futtergetreide - und Körnermais - nach der grundsätzlichen Regelung des Getreideprotokolles 1991/92 in Punkt 1 - im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes erfolgen sollen. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes sei die Regelung im Getreideprotokoll 1991/92 hinsichtlich der Überhangsvergütung und der Frachtvergütung derart detailliert ausformuliert, daß schon auf Grund dieses Protokolles jene Rahmenbedingungen sowohl vom Bundesminister für Finanzen wie auch vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft festgelegt wurden, auf Grund derer die einzelnen Förderungsadressaten, die "Vergütung" auch in Anspruch nehmen können. Die beabsichtigten Richtlinien stellten hingegen nur eine verwaltungsinterne Anordnung dar. Sie hätten somit keinen Einfluß auf das Entstehen des Förderungsanspruches gehabt. Da die im Getreideprotokoll zugesagte Förderung nur im Zusammenhang mit der Gesamtlenkung des Getreidemarktes erfolge, könne die beklagte Partei ihre Zusage nicht nachträglich zurückziehen, weil einzelne Lenkungsmaßnahmen bereits in Gang gesetzt worden seien. Entgegen der Meinung der Beklagten habe der Förderungsadressat nicht nur dann einen Förderungsanspruch, wenn ihm dieser im Rahmen eines Förderungsvertrages zugesichert worden sei, sondern auch dann, wenn ihm von der Verwaltung aufgestellte Rahmenbedingungen eine solche Förderung in Aussicht stellen und er die Förderungsbedingungen erfülle. Letzteres habe das Erstgericht aber nicht überprüft. Es werde daher im fortgesetzten Verfahren diesbezügliche Feststellungen zu treffen haben. Zu beachten sei, daß im Getreideprotokoll die zu fördernde Höchstmenge mit 10.000 t begrenzt worden und der von der Klägerin begehrte Förderungsbetrag entsprechend der gesamten Menge des Überhanges zur Förderungshöchstmenge zu kürzen sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs der beklagten Partei ist berechtigt.
Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, besteht keine
generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich-rechtlichen und
privatrechtlichen Handlungsformen, jedenfalls dort nicht, wo der
Gesetzgeber zu erkennen gibt, daß die hoheitliche Gestaltung zwingend
ist (vgl SZ 64/92 und Mayer, Das österreichische
Bundesverfassungsrecht Rz III 2. zu Art 116). Die Frage, ob eine
bestimmte Aufgabe zu ihrer Wahrnehmung der Hoheitsverwaltung oder der
Privatwirtschaftsverwaltung übertragen ist, ist ausschließlich nach
den maßgeblichen Rechtsvorschriften zu beurteilen; es gilt daher
unter Ausschöpfung aller Interpretationsmöglichkeiten zu ermitteln,
welche Vollzugsform der Gesetzgeber angewendet wissen will. Fehlt es
an einer dem Artikel 18 Abs 1 B-VG entsprechenden Determinierung, so
spricht eine verfassungskonforme Interpretation dafür, eine
Aufgabenzuweiseung an die nicht hoheitliche Verwaltung vorzunehmen
(vgl Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher
Privatwirtschaftsverwaltung 195 f sowie 2 Ob 511/95). Mit dem
Marktordnungsgesetz, BGBl 1985/210 idF BGBl 1995/298 soll eine
Beeinflussung der Agrarproduktion und damit des inländischen
Angebotes landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die öffentliche Hand
erfolgen. Die landwirtschaftliche Marktordnung erschöpft sich aber
nicht in den Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes (MOG), vielmehr
enthält dieses nur Teilregelungen. Nach § 28 MOG hat der in § 27 leg.
cit. geregelte Getreidewirtschaftsfonds, - eine juristische Person
mit Behördencharakter (vgl Wenger/Raschauer, Wirtschaftslenkung Rz
168, 177 ff) - auch bei Mais eine Versorgungssicherung durch
Vermarktungspläne festzulegen, die für ihr Wirksamwerden der
Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen und des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft bedürfen. Diese Pläne
haben die Mengen der ein- und auszuführenden Waren, allenfalls auch
den Zeitpunkt der Ein- und Ausfuhr, Herkunft und Qualität sowie
Verwendungszweck der Einfuhren sowie deren Verteilung zu enthalten.
Außer den Regelungen über die Getreideeinfuhr sieht § 43 MOG zur
Gewährleistung einer ausreichenden gleichmäßigen Versorgung während
des ganzen Jahres die Verpflichtung der Getreidehändler bzw
Getreideverarbeiter zur Führung bestimmter Aufzeichnungen über die
Lager- und Vorratshaltung sowie über ihre Umsätze weiters die
Erstattung von Meldungen über diese Vorgänge und das Recht des
Getreidewirtschaftsfonds zur kontrollierten Einsichtnahme in diese
Aufzeichnungen sowie sonstige Überprüfungen vor. Laut Ausschußbericht
zu dieser Bestimmung (AB 1014 BlgNR 17. GP) soll damit lediglich eine
Verbesserung des bestehenden Futtermittelmeldesystems verwirklicht
werden, es sollen damit aber keine weitergehende Lenkungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen verbunden sein. Es wurde ausdrücklich festgehalten, daß im Rahmen der Aktionen des Bundes und der Verwertungsmaßnahmen keine geschlossene Marktordnung mit Preis- und Absatzsicherung oder marktordnungsähnliche Regelungen damit geschaffen werden. Außer den zitierten Bestimmungen findet sich in MOG keine weitere Regelung hinsichtlich der dem Getreideprotokoll zugrundeliegenden Vorgänge. Die Bildung des Gremiums, das das Getreideprotokoll beschlossen hat, war daher im Gesetz nicht vorgesehen.
Der grundlegenden Definition Wengers in Wenger, Förderungsverwaltung 42, zufolge, die allgemein anerkannt wird (Wenger/Raschauer in Wenger, Grundriß des österreichischen Wirtschaftsrechtes II Rz 222; Adamovich/ Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3 188; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 43; Puck in Rill, Allgemeines Verwaltungsrecht 278, Wimmer/Arnold, Wirtschaftsverwaltungsrecht in Österreich 59; Novak in Schilcher/ Bretschneider, Konsumentenschutz im öffentlichen Recht 159; derselbe in Rill aaO 72 ff; Schmidinger in ÖBA 1988, 19) wird unter Subvention (Förderungsmaßnahme) jede vermögenswerte Zuwendung aus öffentlichen Mitteln verstanden, die ein Verwaltungsträger oder eine andere mit der Vergabe solcher Mittel betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen läßt, wobei sich der Subventionsempfänger zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten verpflichtet, das an die Stelle eines marktgerechten Entgeltes tritt. Eine Subvention ist somit keine Zuwendung ohne Gegenleistung (vgl Wenger aaO 39 f mwN in FN 138; Adamovich/ Funk aaO 189 f; Wenger/Raschauer aaO Rz 229).
Zutreffend haben die Vorinstanzen ausgeführt, daß das von der klagenden Partei als rechtsbegründendes Verhalten angesprochene Handeln der beklagten Partei von dieser im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gesetzt wurde. Dies ergibt sich einerseits aus dem ausdrücklichen Hinweis in Punkt 1 des Getreideprotokolls und andererseits aus der dort vorgesehenen Anwendung von diversen rechtstechnischen Mitteln, die nicht der Hoheitsverwaltung zugeordnet werden können und mit denen zu erfüllende Aufgabe verwirklicht werden soll. Hat der Gesetzgeber den Verwaltungsträger zur betreffenden Vorgangsweise mit keiner Zwangsbefugnis ausgerüstet, so liegt im Zweifel keine Hoheitssondern Privatwirtschaftsverwaltung vor. Zur Vollziehung in den Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung sind, soweit die betreffenden Gesetze nicht anderes bestimmen, die obersten Organe jener Gebietskörperschaften berufen, die die Privatwirtschaftsverwaltung ausüben, für den Bund besorgen dies die ressormäßig zuständigen Bundesminister (vgl Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht8 Rz 294). Nach Hanreich (Zivilrechtliche Gestaltung des Subventionsverhältnisses ÖZW 1987, 77 ff) unterscheidet der Gesetzgeber trotz des engen wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen dem geförderten Geschäft und dem Förderungsverhältnis, deutlich zwischen diesen beiden Geschäften, wobei der erste Akt die Entscheidung enthält, ob, wer, wie und unter welchen Bedingungen gefördert wird und der zweite Akt die Subventionsvergabe an den Förderungswerber darstellt. Der Förderungsgeber könne das Förderungsverhältnis sowohl durch einseitige als auch durch zweiseitig verpflichtende Schuldverhältnisse begründen, einseitig durch Auslobung. Auch ein Vertrag zugunsten eines Dritten im Sinne des § 881 ABGB ist möglich. Nach Georg Wilhelm (in Wenger, Förderungsverwaltung aaO 195 ff [205]) kann auch ein zweifelsfrei auf Abschluß ausgerichtetes Verhalten des Förderungsgebers gegenüber dem Subventionswerber zu einem rechtswirksamen Vertragsabschluß im Sinne des § 863 ABGB führen.
Ein ausdrücklicher Rechtsanspruch auf Gewährung einer Subvention kann sich aus dem Gesetz oder aus einem anderen Verwaltungsakt ergeben.
Besteht kein derartiger Rechtsanspruch, so ist der Rechtsschutz
lückenhaft, weil der Einzelne ein rechtmäßiges Verhalten der
Verwaltung nicht durchsetzen kann (vgl Bernhard in Wenger,
Förderungsverwaltung aaO 274, 277 und 285). Mangels einer
gesetzlichen Regelung hat ein Förderungswerber in der Regel daher
keinen Anspruch auf Zusage der Subvention bzw auf Abschluß eines
entsprechenden Vertrages mit dem Förderungsgeber (vgl Adamovich/Funk
aaO, 191). Die Entscheidung der Verwaltung ergeht in Form einer
privatrechtlichen Willenserklärung, die, solange ihr kein
Verpflichtungscharakter zukommt, nicht erzwungen werden kann. Im
Falle des willkürlichen Vorgehens der Verwaltung (zB bei
Subventionsvorenthaltung aus parteipolitischen Gründen oder bei
unsachlicher Benachteiligung im Rahmen der Auftragsvergabe) steht dem
Einzelnen kein prozeßförmliches Mittel zur wirksamen Geltendmachung
seiner Interessen zur Verfügung. Ein Anspruch auf eine (positive)
Entscheidung ist ja im allgemeinen nicht gegeben. Der Einzelne kann
allenfalls den Ersatz des Vertrauensschadens verlangen, den er durch
das rechtswidrige Vorgehen der Verwaltung erlitten hat
(Adamovich/Funk aaO, 154).
Die Auslobung begründet ein einseitig verpflichtendes
Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung. Der einseitige
Verpflichtungswille des Auslobenden muß daher schon in seiner
Erklärung zum Ausdruck kommen. Die Erklärung ist nach § 914 f ABGB
auszulegen (vgl Rummel in Rummel ABGB2 § 860 Rz 1 mwN). Nach § 881
Abs 2 ABGB ist der Rechtserwerb bzw der Zeitpunkt des Rechtserwerbes,
in dem der Dritte aus dem Versprechen zweier anderer ein Recht
erwirbt aus der Vereinbarung und der Natur und dem Zweck des
Vertrages zu beurteilen. Die Frage, ob ein Forderungsrecht des
Dritten entsteht, ist eine solche der Vertragsauslegung. Der Dritte
muß nicht bestimmt, aber im Zeitpunkt des vorgesehenen Rechtserwerbes
bestimmbar sein (vgl Rummel in Rummel ABGB2 § 881 Rz 2 und 6).
Voraussetzung für die beiden Rechtsfiguren ist daher stets der zweifelsfreie Verpflichtungswille des Versprechenden. Ein solcher kann dem vorliegenden Getreideprotokoll aber nicht entnommen werden. Bereits seine Überschrift "Verlängerung und Neuorientierung des Getreidekonzeptes" ist neutral, dem Text selbst ist keine Formulierung wie "verpflichtet sich" oder eine gleichlautende Formulierung zu finden; wohl finden sich detaillierte Berechnungen und Vorhaben, doch ist aus diesen kein vertraglicher Bindungswille abzuleiten. Auf Grund des Getreideprotokolles wurde keine Richtlinie vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zur Realisierung der Förderungsmaßnahmen erlassen. Offen blieb die Frage, durch wen die Förderungsmittel ausgezahlt werden sollten, nach dem Punkt 3.4 war eine "geteilte" Finanzierung vorgesehen, zu welcher Punkt 6 als allgemeiner Punkt ausführt, daß das Beitragsaufkommen gemäß § 53 MOG mit korrespondierenden Bundesmitteln für die Förderung von Absatz- und Verwertungsmaßnahmen der Getreidewirtschaft verwendet wird. Auch aus den Modalitäten der Entstehung des Getreideprotokolles, nämlich den vorangehenden Verhandlungen mit den Sozialpartnern, kann nur auf eine realpolitische Einigung, nicht aber auch auf den Willen zur rechtlichen Konsequenz, aus denen ein Dritter Rechte ableiten könnte, geschlossen werden. Wie auch aus einer allerdings Weizen betreffenden Passage des Vertrages (Punkt 2.5) sowie aus der den Mais betreffenden Bestimmung des Punktes 3.4 ("...... werden einbezogen"), hervorgeht, sollten die im Getreideprotokoll vorgesehenen Maßnahmen erst in Zukunft ergriffen werden. Aus dem Getreideprotokoll läßt sich daher kein klagbarer Anspruch weder der zedierenden Getreidehändler bzw -verarbeiter noch der klagenden Bundeswirtschaftskammer ableiten, weil ein entsprechender Verpflichtungswillle der beklagten Republik daraus nicht entnommen werden kann.
Aus den dargelegten Gründen war dem Rekurs der beklagten Partei Folge zu geben und das Ersturteil wieder herzustellen (§ 519 Abs 2 ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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