OGH 1Ob154/98y (RS0110448)

OGH1Ob154/98y25.8.1998

Rechtssatz

Werden einer rechtsunkundigen, anwaltlich nicht vertretenen Partei im Zuge eines die Anhebung der Hauptmietzinse betreffenden Verfahrens Auskünfte oder Belehrungen über Förderungsmöglichkeiten aus öffentlichen Mitteln erteilt, dann haftet der Rechtsträger für die Unrichtigkeit oder Lückenhaftigkeit der Belehrung durch sein Organ, auf welches der Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB anzuwenden ist, selbst dann, wenn die Belehrung "Spezialkenntnisse" erfordert. Im Hinblick auf die schwer durchschaubaren Förderungsbestimmungen und mit Rücksicht auf die anstehenden schwerwiegenden Vermögensdispositionen trifft die Antragsteller aber doch eine (über die richterliche Beratung hinausgehende) Erkundigungspflicht, die bei deren Verletzung in der Regel eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1:1 rechtfertigt.

Normen

ABGB §1299 G
ABGB §1304 F
AHG §1 Cd 1a
MRG §18

1 Ob 154/98yOGH25.08.1998

Veröff: SZ 71/139

1 Ob 322/98dOGH19.01.1999

Auch; Beisatz: Erteilt der Richter eine solche Auskunft oder Belehrung, hat er alles zu vermeiden, um bei den rechtsuchenden Parteien den Eindruck zu erwecken, dabei handle es sich um eine vollständige und abschließende Auskunft, auf deren Richtigkeit diese auch vertrauen können, vor allem dann, wenn zu erwarten ist, daß sie sich auf die Auskunft auch bei den von ihnen danach unternommenen weiteren Schritten verlassen würden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19980825_OGH0002_0010OB00154_98Y0000_001