OGH 7Ob180/02z

OGH7Ob180/02z9.9.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard P*****, vertreten durch Kindel & Kindel, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. H***** K*****, vertreten durch Prunbauer, Peyrer-Heimstätt & Romig, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 13.807,84 (= S 190.000) sA und Feststellung (Streitwert: EUR 5.813,83 = S 80.000) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Mai 2002, GZ 14 R 23/02h-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 20. November 2001, GZ 27 Cg 82/00b-27, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.063,80 (darin EUR 177,30 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde in einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Krida zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig, weil die dagegen erhobene Berufung des Klägers ebenso erfolglos blieb wie sein später gestellter Wiederaufnahmeantrag. Der Beklagte hatte als beigezogener Sachverständiger das Gutachten erstattet, auf das sich das Strafgericht bei der Urteilsfindung im Wesentlichen stützte. Mit der Behauptung, seine Verurteilung sei "ausschließlich" auf dieses fachlich und sachlich unvollständige und daher unrichtige Gutachten zurückzuführen, begehrt der Kläger vom Beklagten S 190.000 = EUR 13.807,84 sA an Schadenersatz (für finanzielle Einbußen und Kosten, "die durch die oben genannte strafgerichtliche Verurteilung notwendig waren" [AS 3 und 83]) und die Feststellung, dass der Beklagte für alle weiteren Schäden aus der unrichtigen Gutachtenserstattung im genannten Strafverfahren hafte. Der Beklagte beantragt Klagsabweisung. Sein Gutachten sei richtig gewesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, ohne auf die Richtigkeit des Gutachtens einzugehen. Die strafgerichtliche Verurteilung stehe dem Schadenersatzanspruch des Klägers entgegen. Ein Verurteilter könne sich in einem nachfolgenden Zivilprozess nicht darauf berufen, dass er die ihm angelastete Tat nicht begangen habe. Das rechtskräftige Strafurteil habe also die für das Zivilgericht bindende Vermutung der Richtigkeit für sich. Selbst wenn das Gutachten - wie vom Kläger behauptet - falsch wäre, könnte es nicht Ursache des Schadens sein, weil ein richtiges Urteil niemals einen Schaden bewirken könne (SZ 27/285; RZ 1965, 83).

Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht die Klagsabweisung. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Da sich die materielle Rechtskraft des Strafurteils auch auf die Feststellung erstrecke, dass der Verurteilte die ihm angelastete Straftat rechtswidrig und schuldhaft begangen habe, könne sich dieser im nachfolgenden Zivilprozess niemandem gegenüber darauf berufen, die Tat nicht begangen zu haben. Der Kläger mache einen Anspruch auf Ersatz des Schadens geltend, der ihm durch eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung entstanden sei. Er führe diese Verurteilung ausschließlich auf das seiner Ansicht nach unrichtige Gutachten des Beklagten zurück, der ihm für den daraus entstandenen Schaden hafte. Solange das verurteilende Straferkenntnis dem Rechtsbestand angehöre, sei es dem Kläger aber verwehrt, zu behaupten, er habe in Wirklichkeit keine fahrlässige Krida begangen und sei nur wegen des unrichtigen Gutachtens des Beklagten zu unrecht verurteilt worden. Da zwingend davon auszugehen sei, dass er die Tat, derentwegen er verurteilt wurde, begangen habe, müsse er die nachteiligen Folgen dieser Verurteilung tragen. Er könnte den Beklagten dafür selbst dann nicht verantwortlich machen, wenn dieser ein unrichtiges Gutachten erstattet hätte. Auch die Berufung auf das in Art 6 EMRK verankerte Recht auf ein faires Verfahren ändere nichts daran. Die Überprüfung des zum Beweis seiner Schuld herangezogenen Sachverständigengutachtens könne nur im Rahmen des betreffenden Strafverfahrens selbst geschehen. Art 6 EMRK bezwecke nämlich die Vermeidung ungerechtfertigter Verurteilungen und nicht die Einräumung von Schadenersatzansprüchen zum Ausgleich der Folgen solcher Verurteilungen. Der Kläger wäre daher gehalten gewesen, die bestehenden Verfahrensgarantien der StPO (Möglichkeit eigener Beweisanträge, Ausübung des Fragerechts) im Rahmen des Strafverfahrens zu nützen. Wäre ihm dies aber in rechtswidriger Weise verwehrt worden, hätte er in seinem Rechtsmittel gegen das Strafurteil auf die Verletzung des Art 6 EMRK hinweisen müssen. Sein Argument, er habe im Strafverfahren kein "Antragsrecht" gehabt, um die Richtigkeit des Gutachtens effektiv bekämpfen zu können, sei vor diesem rechtlichen Hintergrund unverständlich. Auch im Zivilverfahren könnte er "nur" Beweisanträge stellen, um die Richtigkeit des Gutachtens des Beklagten überprüfen zu lassen.

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision seien erfüllt, weil dem Berufungsgericht "keine Rechtsprechung" des Obersten Gerichtshofes zur Haftung eines Sachverständigen für ein unrichtiges Gutachten in einem Strafverfahren gegenüber dem rechtskräftig verurteilten Straftäter "bekannt" sei. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, bzw ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil die vom Erstgericht zitierte oberstgerichtliche Rechtsprechung (SZ 27/285; RZ 1965, 83), die sich mit der vom Berufungsgericht formulierten erhebliche Rechtsfrage bereits befasst hat und zu dem - auch von den Vorinstanzen erzielten - Ergebnis gelangt ist, dass der Verurteilte, solange das verurteilende Strafurteil aufrecht ist, nicht vom Sachverständigen, auf dessen Gutachten sich das Urteil stützt, Schadenersatz wegen unrichtiger Begutachtung begehren kann (RIS-Justiz RS0026373), noch aus der Zeit der Geltung des inzwischen aufgehobenen § 268 ZPO (und damit auch aus der Zeit vor dem Erkenntnis des verstärkten Senates SZ 68/195) stammt; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Den Rechtssatz, dass der Verurteilte, solange das verurteilende Strafurteil aufrecht ist, nicht vom Sachverständigen, auf dessen Gutachten sich das Urteil stützt, Schadenersatz wegen unrichtiger Begutachtung begehren kann (RIS-Justiz RS0026373), hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 10. 11. 1954, 2 Ob 816/54 = SZ 27/285 wie folgt begründet:

"Solange ein Urteil, das der Rechtskraft teilhaft geworden ist, rechtswirksam besteht, beinhaltet es - abgesehen von dem Sonderfall, da gemäß § 292 StPO erkannt wurde, ein freisprechendes Urteil sei mit einer Gesetzesverletzung behaftet - die anders als durch seine Aufhebung nicht widerlegbare Vermutung der Richtigkeit (Rechtsordnungsgemäßheit) seines Spruches und der darauf beruhenden weiteren Folgen. Ein durch ein solches Urteil verwertetes Sachverständigengutachten kann, wenn das Urteil gemäß dem Gutachten erflossen ist, nach den Denk-Gesetzen notwendigerweise nur richtig sein, weil aus einem Gutachten ein mit ihm übereinstimmendes richtiges Urteil nur erfließen kann, wenn auch das Gutachten richtig ist. Ist aber das Urteil richtig und das Gutachten - wie vom Kläger im gegenwärtigen Falle behauptet wird - falsch, dann kann zwar das falsche Gutachten (mittelbar) das richtige Urteil bewirkt haben, es kann aber nicht Ursache des Schadens sein, weil ein richtiges Urteil begrifflich niemals einen Schaden bewirken kann. Nur wenn das Urteil im Wege einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens beseitigt ist, eröffnet sich die Möglichkeit, die dem Urteil zugrunde liegenden Tatsachen in objektiver und subjektiver Richtung zu untersuchen und zu entscheiden, ob ein aus ihrer Fehlerhaftigkeit abgeleiteter Anspruch zu Recht besteht. Früher, nämlich solange das Urteil nicht behoben ist, ist es jedem anderen und damit auch dem Zivilrichter verwehrt, in eine solche Prüfung einzutreten. Das Urteil steht jedem Anspruche dieser Art hindernd entgegen."

In der späteren Entscheidung 6 Ob 252/64 = RZ 1965, 83 wurde daran festgehalten: "Nur wenn das Urteil im Wege einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens - was hier vergeblich versucht wurde - beseitigt ist, eröffnet sich die Möglichkeit, die dem Urteil zugrundeliegenden Tatsachen, also auch das Sachverständigengutachten, in objektiver und subjektiver Richtung zu untersuchen und zu entscheiden, ob ein aus ihrer Fehlerhaftigkeit abgeleiteter Anspruch zu Recht besteht (SZ 27/285). Besteht schon aus diesen Gründen der geltend gemachte Schadenersatzanspruch [Anm: gem § 1299 ABGB wegen entgangenen Gewinns gegen den im Strafverfahren beigezogen Sachverständigen] nicht zu Recht, so haben die Untergerichte im Ergebnis zu Recht das Klagebegehren abgewiesen ..."

Von diesen Grundsätzen ist der Oberste Gerichtshof nach der Aufhebung des § 268 ZPO ebenfalls nicht abgegangen; er hat vielmehr in der Entscheidung des verstärkten Senates vom 17. 10. 1995, 1 Ob 612/95 = SZ 68/195 folgenden Rechtssatz formuliert:

"Wirkt die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung derart, dass der Verurteilte das Urteil gegen sich gelten lassen muss, und wirkt dieses für den Rechtskreis des Verurteilten, für diesen aber gegen jedermann, so kann sich niemand im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, dass er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe, gleichviel ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist."

Dazu hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, dieser Rechtssatz bedeute - ebenso wie früher nach § 268 ZPO -, dass der Zivilrichter keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen über den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen darf; es besteht also - solange das strafgerichtliche Erkenntnis nicht beseitigt ist - jedenfalls insoweit Bindung des Zivilgerichts, als davon auszugehen ist, dass der Verurteilte die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich begangen hat und dass die tatsächlichen Handlungen des Beklagten für den Schadenserfolg auch kausal waren (7 Ob 57/01k = ZVR 2002/37 mwN; RIS-Justiz RS0074219 [T13]). Das Strafurteil bindet das Zivilgericht in dem in der Entscheidung des verstärkten Senats festgelegten Umfang (ZVR 2002/37 mwN).

Es ist daher - iSd zutreffenden Beurteilung der Vorinstanzen - zwingend davon auszugehen, dass der Kläger die Tat, deretwegen er verurteilt wurde, begangen hat; der Schuldspruch wurde in allen seinen Teilen dieser Rechtskraft teilhaft, also nicht bloß in der Feststellung der strafbaren Handlung nach deren objektiven Merkmalen, sondern auch in der Feststellung der konkreten Sachverhaltselemente und in der Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand (RIS-Justiz RS0074219 [T6 und T15], zuletzt: 8 Ob 266/01b mwN). Wenn die vorliegende, gegen den im Strafverfahren beigezogenen Sachverständigen gerichtete Schadenersatz- bzw Feststellungsklage auf die (demnach unzulässige) Behauptung gestützt wird, es sei "ausschließlich" deshalb zum Schuldspruch gekommen, weil dieser ein falsches Gutachten erstattet habe (Seite 3 der Klage), ist diese Klage somit - wie bereits das Berufungsgericht erkannt hat - von vornherein zum Scheitern verurteilt.

Dem hält der Revisionswerber zunächst entgegen, dass die Entscheidung SZ 27/285 von "einem Zeitpunkt" stamme, "in welchem" § 268 ZPO vom Verfassungsgerichtshof noch nicht aufgehoben gewesen sei, sodass von einer "strengen Bindung" des Zivilrichters an die strafgerichtliche Entscheidung habe ausgegangen werden müssen. Den rechtlichen Überlegungen der Vorinstanzen sei zwar zuzubilligen, dass unter Hinweis auf die "Leitentscheidung vom 17. 11. 1995", 1 Ob 612/95 (richtig: vom 17. 10. 1995 = SZ 68/195) eine "prinzipielle materielle Rechtskraft" der strafgerichtlichen Verurteilung vorliege. Das Berufungsgericht habe jedoch verkannt, dass der Kläger im strafgerichtlichen Verfahren insofern kein rechtliches Gehör gefunden habe, als dort nicht die Frage der "Richtigkeit oder Falschheit" des Sachverständigengutachtens Verfahrensgegenstand gewesen sei. Sollte es ihm verwehrt werden, die Ausführungen des Sachverständigen im Zivilverfahren (unter "ganz anderen" Verfahrensbedingungen als im Strafprozess) überprüfen zu lassen, würde dadurch nicht nur Art 6 EMRK verletzt; es wäre dem Kläger vielmehr durch diese "Immunisierung" des Sachverständigen auch der gesetzliche Richter entzogen (Art 83 B-VG). Da eine Bindungswirkung somit "nicht gegeben sein kann" begründe die unterlassene Feststellung, ob das im Strafverfahren erstattete Gutachten unrichtig und für die Verurteilung des "Beklagten" (richtig: Klägers) kausal gewesen sei, einen sekundären Verfahrensmangel. Zur zivilrechtlichen Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Zivilprozess bestehe nämlich eine gefestigte Judikatur, und es lägen keine Gründe für eine sachliche Differenzierung der gleichen Tätigkeit eines Sachverständigen im Strafverfahren vor, sodass die Ungleichbehandlung der Haftung für "ein und dieselbe" Tätigkeit auch verfassungswidrig sei.

Dabei wird folgendes übersehen:

ISd bereits wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist es dem Kläger (auch im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Beklagten) - arg "gegen jedermann" (Rechtssatz des verst Senates SZ 68/195) - verwehrt, sich darauf zu berufen, dass er die Tat, deretwegen er rechtskräftig verurteilt wurde, nicht begangen habe (RIS-Justiz RS0074219 zuletzt: 8 Ob 266/01b). Damit kann das angeblich falsche Gutachten aber - wie der Oberste Gerichtshof bereits dargelegt hat - jedenfalls nicht Ursache des behaupteten (angeblich infolge der Verurteilung eingetretenen) Schadens sein (SZ 27/285; RZ 1965, 83). Es ist dabei unerheblich, dass die Entscheidungen zu dem Rechtssatz (wonach der Verurteilte, solange das Strafurteil aufrecht ist, vom Sachverständigen, auf dessen Gutachten sich das Urteil stützt, keinen Schadenersatz wegen unrichtiger Begutachung verlangen kann [RIS-Justiz RS0026373]), noch vor der Aufhebung des § 268 ZPO ergangen sind; ist doch nach wie vor von der dargestellten Bindung des Zivilgerichts an das rechtskräftige Strafurteil auszugehen, die der seit der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 68/195 ständigen Rechtsprechung entspricht (RIS-Justiz RS0074219) und in der Revision als "prinzipielle materielle Rechtskraft" ohnehin zugestanden wird.

Nach diesen Grundsätzen sind die Entscheidungen der Vorinstanzen auf die Frage der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens zu Recht nicht eingegangen, sodass die diesbezüglichen Revisionsausführungen ebenso ins Leere gehen, wie jene zu dem - hier nicht vorliegenden - Fall der Haftung eines gerichtlich bestellen Sachverständigen für ein in einem Zivilprozess erstattetes unrichtiges Gutachten. Wenn der Revisionswerber auf die "gefestigte Judikatur" des Obersten Gerichtshofes zur zivilrechtlichen Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Zivilprozess verweist, ist ihm somit zu erwidern, dass eine solche auch insoweit besteht, als der Verurteilte, solange das verurteilende Strafurteil aufrecht ist, nicht vom Sachverständigen, auf dessen Gutachten sich das Urteil stützt, Schadenersatz wegen unrichtiger Begutachtung begehren kann (RIS-Justiz RS0026373; SZ 27/285; RZ 1965, 83).

In dieser Beurteilung kann weder eine Verletzung der Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) noch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 2 StGG) erblickt werden; garantiert Art 83 Abs 2 B-VG doch lediglich das in diesem Zivilprozess zweifellos gewahrte Recht auf ein Verfahren vor der zuständigen Behörde (RIS-Justiz RS0053553), während die letztgenannte Verfassungswidrigkeit schon deshalb nicht vorliegt, weil eine Unterscheidung zwischen rechtskräftig verurteilten Straftätern und strafgerichtlich nicht verurteilten Personen (die jeweils Schadenersatz wegen unrichtiger Gutachten begehren) sachlich gerechtfertigt erscheint:

Für Mitglieder des letztgenannten Personenkreises, die durch die Gutachtertätigkeit eines vom Gericht beigezogenen Sachverständigen geschädigt wurden, ist es nämlich völlig unerheblich, ob der Sachverständige, der in Anspruch genommen wird, sein Gutachten in einem Zivil- oder einem Strafprozess erstattet hat (vgl zum möglichen Ersatzanspruch eines Dritten infolge eines falschen Gutachtens in

einem Strafverfahren: 5 Ob 18/00h = JBl 2001, 227 = RdW 2001/78 =

RZ-EÜ 2001/5 = RIS-Justiz RS0114126). Da der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber aber nur verbietet, Gleiches ungleich zu behandeln, ihm jedoch nicht verwehrt, sachlich gerechtfertigte Differenzierungen vorzunehmen (RIS-Justiz RS0054018 und RS0109606; RdW 2001/702), vermag der Kläger auch keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität der Rechtsprechung zur Bindungswirkung strafgerichtlicher Verurteilungen zu erwecken (vgl 9 Ob 247/01s). Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass auch die Gesetzesänderung im Zusammenhang mit dem dem Kläger vom Strafgericht zum Vorwurf gemachten Tatbild des § 159 StGB, welcher Tatbestand zwischenzeitlich neu gefasst worden ist (BGBl I 2000/58), für das vorliegende Ergebnis ohne Erfolg bleiben muss, weil die - für die Bindungswirkung einzig relevante - Rechtskraft des Strafurteils hiedurch nicht betroffen wurde (9 Ob 247/01s; 2 Ob 71/02h; 3 Ob 142/02g; 7 Ob 163/02s). Diese absolute Wirkung der materiellen Rechtskraft des strafgerichtlichen Schuldspruchs (RIS-Justiz RS0112232) könnte nur durch eine erfolgreiche Wiederaufnahme beseitigt werden (12 Os 63/99 = EvBl 2000/9; 12 Os 112/99), welche jedoch von den hiefür zuständigen Strafinstanzen über Antrag des Klägers ebenfalls abgelehnt worden ist.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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