OGH 9Ob247/01s

OGH9Ob247/01s19.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Spedition GmbH, *****, vertreten durch Univ. Prof. Dr. Hanns F. Hügel, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagte Partei Ahmed A*****, kfm Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Herbert Handl, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen S 276.687,73 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. Juni 2001, GZ 1 R 100/01k-37, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Bindung des Zivilgerichtes an verurteilende strafgerichtliche Erkenntnisse wird durch deren materielle Rechtskraft bewirkt (RIS-Justiz RS0074219, insbes 1 Ob 612/95 = SZ 68/195; SZ 70/60 uva). Solange daher diese nicht beseitigt ist, ist davon auszugehen, dass der Beklagte die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich begangen hat und dass die tatsächlichen Handlungen des Beklagten für den Schadenserfolg kausal waren (EvBl 2000/190). Dass durch eine spätere Gesetzesänderung (- hier: des § 159 StGB -) der der Verurteilung zugrundeliegende Tatbestand wegfällt, muss ohne Einfluss bleiben, weil ja davon die - einzig relevante - Rechtskraft des Strafurteils nicht betroffen wird.

Aus dem Umstand, dass der Beklagte im Strafverfahren nicht durch einen Anwalt vertreten war, ist für ihn ebenfalls nichts zu gewinnen:

Da es dem Beklagten im Strafverfahren offengestanden war, sich entweder selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers bzw Verfahrenshelfers zu erhalten (Art 6 Abs 3 lit c EMRK iVm § 41 Abs 2 StPO) und er sich offensichtlich für die persönliche Verteidigung entschieden hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche der oben dargelegten Bindungswirkung entgegenstehen könnte, nicht erkannt werden.

Der Beklagte vermag daher keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität der Rechtsprechung zur Bindungswirkung strafgerichtlicherVerurteilungen und somit auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

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