OGH 6Ob280/01x

OGH6Ob280/01x29.11.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Tramposch und Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Mike A*****, vertreten durch Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen 530.488,55 S, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 21. August 2001, GZ 6 R 151/01w-26, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 27. April 2001, GZ 5 Cg 69/99p-21, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 865 ABGB sind Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, unfähig, ein Versprechen zu machen oder es anzunehmen. Darüber hinaus lässt die Rechtsprechung (JBl 1977, 537; SZ 63/35 ua) auch eine durch Geisteskrankheit oder -schwäche bedingte vollkommene Unfähigkeit, die Tragweite eines bestimmten Geschäftes einzusehen, ausreichen, um dessen Ungültigkeit zu bejahen. Die Feststellungen, in welchem körperlichen und geistigen Zustand sich eine Person im Zeitpunkt der Abgabe einer Willenserklärung befand, sind tatsächlicher Natur; erst die Schlussfolgerung, ob aufgrund dieser Umstände Erklärungen im Gebrauch der (vollen) Vernunft abgegeben wurden, ist rechtliche Beurteilung (8 Ob 165/00y mwN). Diese hängt jedoch von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Die Vorinstanzen sind zwar von einer durch Drogenkonsum des Beklagten bedingten Einschränkung der Kritikfähigkeit und der sonstigen intellektuellen Fähigkeiten ausgegangen, es war jedoch nicht möglich, pathologische Auffälligkeiten festzustellen. Der Beklagte ist in Kreditgeschäften nicht unerfahren. Er hat zielgerichtete Handlungen zur Geldbeschaffung gesetzt und war in der Lage, eine realistische und detaillierte Selbstauskunft zu erstellen.

Unter diesen Umständen kann in der Ansicht der Vorinstanzen, dass es dem Beklagten nicht gelungen sei, das Fehlen seiner Geschäftsfähigkeit nachzuweisen, ein zur Korrektur Anlass gebende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung trifft grundsätzlich jene Partei, die sich auf die Geschäftsunfähigkeit beruft, die Beweispflicht für deren Vorliegen (RIS-Justiz RS0014645; RS0014620). Nur für den Fall, dass eine generelle Handlungsunfähigkeit vorgelegen wäre, hätte die Gegenseite - somit hier die Klägerin - zu beweisen, dass der Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einem lichten Augenblick ("lucidum intervallum") doch gültig handeln konnte (1 Ob 238/99b mwN). Da die Vorinstanzen aber auch insofern in vertretbarer Rechtsansicht eine generelle Handlungsunfähigkeit beim Beklagten, die er nicht einmal selbst behauptet hat, verneint haben, kommt eine solche Beweislastumkehr zum Nachteil der Klägerin hier nicht in Betracht.

Den Revisionsausführungen, der Terminsverlust sei gemäß § 13 KSchG nicht wirksam geltend gemacht worden, weil dem Beklagten die qualifizierte Mahnung nicht an seine derzeitige Adresse gesendet worden und ihm daher nicht zugekommen sei, ist die Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 3 KSchG entgegenzuhalten, die bei entsprechender (hier vorliegender) Vereinbarung den Zugang der qualifizierten Mahnung an der zuletzt bekanntgegebenen Anschrift des Verbrauchers für den - auch hier zutreffenden - Fall genügen lässt, dass der Verbraucher dem Unternehmer eine Änderung seiner Anschrift nicht bekanntgegeben hat.

In der Ansicht der Vorinstanzen, dass der Beklagte solidarisch mit dem anderen Kreditnehmer für die Rückzahlung des Kreditbetrages haftet und nicht etwa eine Nachbürgschaft iSd § 1346 ABGB übernommen hat, kann eine im Sinn der Rechtssicherheit aufzugreifende unrichtige Vertragsauslegung schon deshalb nicht erblickt werden, weil der Beklagte, der ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Kreditgeschäft hatte, das Kreditantragsformular als "Anbotsteller" unterschrieben hat, er im Antrag auf Kreditrestschuldversicherung als Kreditnehmer aufscheint und eine Solidarhaftung sämtlicher Kreditnehmer vereinbart wurde.

Soweit sich der Beklagte auch noch in seiner Revision auf die Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages beruft, zieht er im Wesentlichen Argumente der Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Interzessionsverträgen naher Angehöriger heran, die jedoch hier schon deshalb nicht ausreichen, um die Nichtigkeit im Sinn des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB zu begründen, weil der Hauptschuldner kein Verwandter oder Angehöriger des Beklagten ist (vgl SZ 71/117). Die Bestimmungen der §§ 25c und 25d KSchG idF BGBl I Nr 6/1997 finden hier noch keine Anwendung, weil der Kreditvertrag im Oktober 1996, also vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen abgeschlossen wurde. Im Übrigen ist auch in der Verneinung der Sittenwidrigkeit keine von der ständigen Rechtsprechung abweichende Rechtsansicht der Vorinstanzen zu erkennen.

Stichworte