Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird aufgehoben; die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zweiter Instanz zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Am 15. 2. 1996 schloss die Klägerin mit den Beklagten einen Übergabsvertag, mit welchem eine Liegenschaft an die Beklagten übertragen wurde.
Die Klägerin begehrte die Feststellung, der Übergabsvertrag vom 15. 2. 1996 sei absolut nichtig; in eventu begehrte sie die Aufhebung dieses Vertrags. Sie brachte vor, seit spätestens Ende 1995 lägen bei ihr ein organisches Psychosyndrom und eine hirnorganische Psychose vor, weshalb sie zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Übergabsvertrags nicht geschäftsfähig gewesen sei. Sie sei durch das Verhalten der Beklagten auch in Irrtum geführt worden. Schließlich erreiche die im Übergabsvertrag vereinbarte Gegenleistung bei weitem nicht einmal die Hälfte des Werts der übergebenen Liegenschaft. Der Vertrag sei nichtig, es sei aber auch dessen Anfechtung wegen Irrtums, List und laesio enormis berechtigt.
Die Beklagten wendeten ein, die Klägerin sei sich beim Abschluss des Vertrags dessen Inhalts, dessen Bedeutung und der Rechtsfolgen voll bewusst gewesen. Sie sei zur Übergabe weder gedrängt noch überredet worden. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 934 ABGB lägen nicht vor, weil der Klägerin auch ein entsprechendes Wohnrecht eingeräumt und von den Beklagten Pflege- und Betreuungspflichten übernommen worden seien.
Das Erstgericht gab dem (Haupt-)Klagebegehren statt und stellte fest, dass der Übergabsvertrag absolut nichtig sei. Bereits im Juni 1995 habe die Klägerin an einer hirnorganischen Erkrankung im Sinne einer vaskulären Demenz gelitten, die sich im Laufe der Zeit weiter verschlechtert habe. Zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Übergabsvertrags sei bei der Klägerin eine Minderdurchblutung des Gehirns vorgelegen, was zur Beeinträchtigung der Gehirnleistungen geführt habe. Sie sei nicht mehr in der Lage gewesen, den Inhalt des Vertrags vollinhaltlich zu erfassen und einsichtsgemäß zu handeln. Die Bildung eines freien Willens sei ihr am 15. 2. 1996 nicht mehr möglich gewesen. Infolge Geschäftsunfähigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung erweise sich der Übergabsvertrag demnach als nichtig.
Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, dass es sowohl das Haupt- wie auch das Eventualklagebegehren abwies. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands S 260.000 übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es hielt die Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 362 Abs 2 ZPO für geboten und führte eine neuerliche Begutachtung der Klägerin durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen durch. In Abänderung der erstinstanzlichen Feststellungen stellte das Gericht zweiter Instanz fest, es sei möglich, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Übergabsvertrags am 15. 2. 1996 in der Lage gewesen sei, den Inhalt des Vertrags zu erfassen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Die Geschäftsunfähigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses könne nicht festgestellt, aber auch nicht ausgeschlossen werden. Da grundsätzlich Handlungsfähigkeit vermutet werde, wäre die Klägerin für die rechtshindernde oder rechtsvernichtende Tatsache der Geschäftsunfähigkeit beweispflichtig gewesen. Diesen Beweis habe sie nicht erbracht. Mangels konkreten Vorbringens und in Ermangelung von Beweisergebnissen habe nicht festgestellt werden können, ob die Klägerin von den Beklagten listig in die Irre geführt worden sei. Das Vorbringen der Klägerin zur Verkürzung über die Hälfte sei völlig unsubstantiiert; es lägen auch keine Beweisergebnisse hiezu vor, und sei daher für deren Standpunkt in Ansehung der Anfechtung nach § 934 ABGB nichts zu gewinnen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Die Beklagten erheben "vorsorglich" den Einwand, die Revision sei verspätet. Eine Verspätung liegt aber nicht vor, denn das Urteil des Berufungsgerichts wurde der Klägerin am 13. 7. 1999 zugestellt und die Revision bereits am 30. 7. 1999 überreicht.
Auch der Einwand der Beklagten, es mangle der Revision an der Prozessvoraussetzung der Genehmigung durch das Sachwalterschaftsgericht, ist nicht berechtigt. Die Beklagten verweisen selbst auf den Beschluss des Sachwalterschaftsgerichts vom 15. 7. 1999, in dem ausgesprochen wurde, die Einbringung der außerordentlichen Revision bedürfe keiner gesonderten pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Die Frage, ob eine gesonderte Ermächtigung zur Einbringung einer Revision erforderlich wäre, ist eine materiellrechtliche Frage, deren Entscheidung dem Pflegschaftsgericht zusteht. Die von diesem getroffene - im vorliegenden Fall das Genehmigungserfordernis verneinende - Entscheidung des Pflegschaftsrichters ist für den Prozessrichter bindend (SZ 33/31; JBl 1957, 619). Es ist daher gar nicht auf die Frage einzugehen, ob das Einbringen der Revision einer gesonderten Genehmigung bedürfte.
Die Ansicht der Klägerin, ein weiteres Sachverständigengutachten hätte mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 362 Abs 2 ZPO nicht eingeholt werden dürfen, wird vom Revisionsgericht nicht geteilt. Da das bereits im Verfahren erster Instanz erstattete Sachverständigengutachten dem Berufungsgericht als ungenügend erschien (siehe S 7 f des Berufungsurteils), durfte es gemäß § 362 Abs 2 ZPO ein weiteres Sachverständigengutachten einholen. Dieser Akt der freien Beweiswürdigung (Rechberger in Rechberger ZPO Rz 8 f zu § 362) ist vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar (1 Ob 718, 719/82).
Berechtigt ist die Revision aber insoweit, als die Frage der Geschäftsunfähigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrags noch nicht hinreichend geklärt ist. Das Berufungsgericht hat in Abänderung der erstinstanzlichen Feststellungen nach Beweisergänzung bzw -wiederholung festgestellt:
"Es ist möglich, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Übergabsvertrags am 15. 2. 1996 in der Lage war, den Inhalt des Vertrags zu erfassen und dieser Einsicht gemäß zu handeln".
In seiner Beweiswürdigung führte es aus, dass bei Abwägung der dargelegten Beweise und Umstände Geschäftsunfähigkeit nicht festgestellt, aber auch nicht ausgeschlossen werden könne (S 10 f des Urteils der zweiten Instanz). In rechtlicher Hinsicht folgerte es daraus, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis einer bei Vertragsabschluss bestehenden Geschäftsunfähigkeit nicht erbracht (S 12 des Urteils der zweiten Instanz). Nun obliegt gewiss der Partei, die sich auf Geschäftsunfähigkeit beruft, grundsätzlich die Beweispflicht für deren Vorliegen (ÖBA 1998, 798; 2 Ob 206/97a; Rechberger aaO Rz 11 zu § 265). Lag aber bei Vertragsabschluss generelle Handlungsunfähigkeit vor, so hätte die Gegenseite (= die Beklagten) zu beweisen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Form eines lucidum intervallum "bei voller Besinnung" gewesen sei (SZ 24/179; Rummel in Rummel ABGB2 Rz 15 zu § 865 mwN; vgl JBl 1977, 537). Nach diesen Ausführungen reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts für dessen Schlussfolgerungen nicht aus, lässt sich doch aus ihnen rechtlich - die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit ist eine Rechtsfrage (Rummel aaO; Apathy in Schwimann ABGB2 Rz 3 zu § 865 mwN) - nicht ableiten, ob die Klägerin bei Vertragserrichtung im Zustand dauernder Handlungsfähigkeit oder Handlungsunfähigkeit war, der allenfalls durch ein lucidum intervallum durchbrochen gewesen sein könnte. Auf Letzteres deuten die Ausführungen des Sachverständigen in der Berufungsverhandlung vom 28. 6. 1999 (siehe S 3 dieses Protokolls) hin. Es reicht nicht aus, die Möglichkeit des Bestehens von Geschäftsfähigkeit aufzuzeigen, sondern es wird dezidiert festzustellen sein, ob generell von der Handlungsfähigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auszugehen ist oder ob sie sich im Zustand dauernder Handlungsunfähigkeit, allenfalls durchbrochen durch ein lucidum intervallum, befunden hat. Von einer entsprechenden ergänzenden Feststellung hängt die Beweislastfrage - wie oben ausgeführt - und damit auch die Entscheidung ab.
In Stattgebung der Revision ist die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz zur Verfahrensergänzung aufzuheben.
Der Vollständigkeit halber wird zu den Ausführungen der Klägerin in ihrer Revision, soweit sie das Eventualbegehren betreffen, wie folgt Stellung genommen:
Es trifft zu, dass zum Eventualbegehren keine Beweise aufgenommen und keine Feststellungen getroffen wurden. Das Berufungsgericht begründete die Abweisung des Eventualbegehrens damit, dass es an konkretem Vorbringen und an Beweisergebnissen zu den Anfechtungsgründen des Irrtums, der List und der laesio enormis mangle. Konkretes Vorbringen zu Irrtum und List fehlt tatsächlich (siehe S 3 der Klage und S 3 des vorbereitenden Schriftsatzes vom 8. 10. 1997: "... unter Vortäuschung welcher Tatsachen auch immer veranlasst ..."), doch wäre die Klägerin - für den Fall der Notwendigkeit der Entscheidung über das Eventualbegehren - gemäß § 182 ZPO zur Schlüssigmachung ihres diesbezüglich unschlüssigen Begehrens anzuleiten. Zur laesio enormis liegt aber schon jetzt ausreichendes Vorbringen und auch ein Beweisanbot vor (siehe S 2 der Klage und S 3 f des Schriftsatzes vom 8. 10. 1997). Darin läge - müsste man infolge Abweisung des Hauptbegehrens auf das Eventualbegehren eingehen - eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, und müsste über das Eventualbegehren der Klägerin, auch was den Einwand der laesio enormis betrifft, neuerlich verhandelt und entschieden werden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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