Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bei dem Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit eines Kaufvertrags handelt es sich nicht um ein Rechtsgestaltungsbegehren. Das Klagebegehren ist nicht auf die Beseitigung des Kaufvertrags gerichtet, sondern auf die deklarative Feststellung, dass infolge der Geschäftsunfähigkeit des Verkäufers ein Kaufvertrag nicht Zustandekommen ist. In den Fällen, in denen das Gesetz die Unwirksamkeit eines Rechtsverhältnisses ohne weiteres an das Vorliegen eines bestimmten Tatbestandes knüpft wirkt die gerichtliche Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand dieses Rechtsverhältnisses deklarativ. Derartige Feststellungsklagen schaffen keine neuen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien. Das in der materiellrechtlichen Bestimmung des § 865 ABGB wurzelnde Feststellungsbegehren ist zulässig und bedarf nicht der Dartuung eines besonderen rechtlichen Interesses im Sinne des § 228 ZPO (JBl 1965, 420; 8 Ob 574/88; NZ 1991, 9; 1 Ob 621/91; 2 Ob 2101/96a u.a.).
Gemäß § 865 ABGB sind Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, unfähig, ein Versprechen zu machen oder es anzunehmen. Darüber hinaus lässt die Rechtsprechung (SZ 63/35; ausführlich JBl 1977, 537; SZ 55/166; NZ 1987, 14 u.a.) mit Ehrenzweig2 AT 180 und Koziol-Welser11 I 55 auch eine durch Geisteskrankheit oder -schwäche bedingte vollkommene Unfähigkeit, die Tragweite eines bestimmten Geschäftes einzusehen, ausreichen, um dessen Ungültigkeit zu bejahten (ebenso Aicher in Rummel ABGB2 Rz 5 zu § 21; Steinbauer in ÖJZ 1985, 428; Iro in ÖBA 1986, 503; Welser in NZ 1987, 169; Rummel in Rummel ABGB2 Rz 3 zu § 865). Die Feststellungen in welchem körperlichen und geistigen Zustand sich eine Person im Zeitpunkt der Abgabe einer Willenserklärung befand sind tatsächlicher Natur und irrevisibel, erst die Schlussfolgerung, ob aufgrund dieser Umstände Erklärungen im Gebrauch der (vollen) Vernunft abgegeben wurden, ist rechtliche Beurteilung (NZ 1989, 38; 1 Ob 621/91; EvBl 2000/96 u.a.)
Nach den Feststellungen des Erstgerichts hatte der dementielle Prozess bei der mittlerweile verstorbenen Klägerin bereits Mitte 1996 und somit auch im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 17. 9. 1996 ein so schweres Ausmaß erreicht, dass sie nicht mehr in der Lage war, den Inhalt des von ihr unterzeichneten Vertrags in seinen entscheidenden Punkten und mit all seinen Konsequenzen zu erfassen. Sie verfügte über kein kritisches Reflexionsvermögen mehr und wies im Bereich der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit entscheidende krankhafte Beeinträchtigungen auf. Es bestand eine höhergradige krankhafte Suggestivilität, sodass die Erwägungen und Willensentschlüsse der Klägerin nicht wirklich frei waren. Die Fähigkeit, die Einflüsse dritter Personen kritische zu würdigen und ihnen nötigenfalls ein eigenes autonomes Urteil entgegenzusetzen war nicht mehr gegeben (S 9 des Ersturteils). Unter diesen Gesichtspunkten kann in der von beiden Vorinstanzen aus dem festgestellten Sachverhalt gezogenen rechtlichen Schlussfolgerung, dass die Klägerin beim Abschluss des vorliegenden Vergleiches nicht geschäftsfähig war, eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht erkannt werden.
Der Beklagte moniert in der Revision, die Vorinstanzen hätten trotz seines ausdrücklichen Widerspruchs den Entscheidungen auch Gutachten aus anderen von der Klägerin geführten Zivilverfahren zu Grund gelegt. Er macht damit im Ergebnis einen Verfahrensmangel wegen Verletzung der Bestimmung des § 281a ZPO geltend (vgl. Rechberger in Rechberger ZPO2 Rz 7 zu § 281a). Eine derartige Mangelhaftigkeit hat der Beklagte aber in seiner Berufung nicht gerügt, weshalb er diesen Umstand nun nicht mehr als Revisionsgrund geltend machen kann (Kodek aaO Rz 3 zu § 503). Abgesehen davon werden die Verfahrensergebnisse auch von dem im Verfahren erstatteten Sachverständigengutachten getragen, hält doch der Sachverständige ein dementielles Syndrom seit Mitte 1996 für durchaus wahrscheinlich uns schließt einen akuten Beginn der vaskulären Demenz erst nach der Operation im Oktober 1996 ausdrücklich ebenso aus, wie das Vorliegen eines sogenannten "luziden Intervalls" (S 49 bis 51 des Gutachtens ON 38), für welch letzteres der Beklagte beweispflichtig gewesen wäre (1 Ob 238/99b).
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