OGH 7N507/99

OGH7N507/998.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schenk und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der "klagenden Parteien" 1. Ludwig M*****, 2. L***** Gesellschaft mbH, 3. W***** Gesellschaft mbH, und 4. M***** Gesellschaft mbH, ***** gegen die "beklagte Partei" Finanzprokuratur Wien, A-1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen S 597.340,--, S 9,076.305,56, S 4,726.391,45, S 10,265.887 und S 60.659,-- sA, über den Antrag auf Ablehnung gemäß § 19 JN vom Landesgericht und Oberlandesgericht Linz (GZ 5 Nc 70/99d Oberlandesgericht Linz), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag auf Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Linz "einschließlich dessen Präsidiums" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Schriftsatz vom 27. 3. 1999 erklären die Antragsteller (die Zweit- bis Viertantragsteller offenbar vertreten durch den Erstantragsteller, der auch allein den Schriftsatz unterfertigt hat) - erkennbar - eine Klage gegen die Finanzprokuratur wegen S 597.340,--, S 9,076.305,56, S 4,726.391,45, S 10,265.887 und S 60.659,-- sA erheben zu wollen, dafür Verfahrenshilfe zu beantragen und das Landesgericht Linz (einschließlich Präsidium) und das Oberlandesgericht Linz (einschließlich Präsidium) gemäß § 19 JN abzulehnen, weshalb die Zuweisung an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz begehrt werde. Das Klagebegehren werde aus einem pflichtwidrigen Verhalten des Konkursrichters Dr. P*****, der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse und des Finanzamts Urfahr abgeleitet, "nachdem im November 1993 nach Eröffnung des Konkursverfahrens S 99/93 beim Landesgericht Linz der erforderliche Zwangsverwalter gemäß § 34 HGB trotz Verpflichtung zur Überwachung der Konkursmasse gemäß § 84 KO bis dato nie bestellt wurde und sämtliche Bescheide in der Zeit vom 24. 11. 1993 bis 1. 3. 1996 die erforderliche Wirksamkeit gemäß § 97 BAO mangels rechtmäßiger Zustellung nie erlangten". Zum Ablehnungsantrag wird lediglich ausgeführt, es träfen "sämtliche bereits gerichtsnotorischen Gründe" auf alle Richter zu, "insbesondere das Naheverhältnis von Herrn Mag. Stefan P***** zu Herrn Dr. P*****".

Das Oberlandesgericht Linz hat die Akten zur Entscheidung über den pauschal gegen alle Richter des Oberlandesgerichtes gerichteten Ablehnungsantrag dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Grundsätzlich können Richter auch bereits vor Einleitung eines Rechtsstreites - etwa anläßlich eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur beabsichtigten Klageeinbringung - abgelehnt werden (1 N 519/99 uva). Gemäß § 23 JN wurde das Oberlandesgericht Linz durch die Ablehnung seiner sämtlichen Richter beschlußunfähig. Daran vermag der Umstand, daß die Ablehnung pauschal erfolgte, nichts zu ändern (2 Ob 560/93; 1 Ob 299/97w). Zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag ist daher der Oberste Gerichtshof berufen (Fasching Komm I, 210; 9 NA 3/88). Für die Besetzung ist mangels Zutreffens der Ausnahmebestimmung des § 7 OGHG die Vorschrift des § 6 OGHG maßgeblich.

Der Ablehnungsantrag ist nicht berechtigt.

Wie den Ablehnungswerbern bereits aus den Erledigungen ihrer vielfachen gleichartigen Eingaben durch den Obersten Gerichtshof aus jüngster Vergangenheit bekannt sein muß, ist nach ständiger Rechtsprechung eine pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofes unzulässig; die Ablehnung eines ganzes Gerichtes ist nur durch Ablehnung jedes einzelnen seiner Richter unter Angabe detaillierter Ablehnungsgründe für jeden einzelnen möglich, da immer nur ein Richter als Person, niemals aber das Gericht als Institution abgelehnt werden kann (Fasching Zivilprozeßrecht2 Rz 165; EvBl 1989/18; 4 Ob 553/94; 3 Ob 2268/96k; wN in RIS-Jusitz RS0045983 und RS0046005). Wie der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, liegt eine unzulässige, undifferenzierte Pauschalablehnung eines Gerichtshofs als Institution nur dann nicht vor, wenn dem Antrag zu entnehmen ist, daß bei jedem einzelnen Richter im wesentlichen dieselben Ablehnungsgründe vorliegen (7 Ob 574/93; 6 Ob 2014/96m; 3 Ob 2228/96k; 3 Ob 176/97x uva).

Die Antragsteller sprechen nun selbst bloß von "gerichtsnotorischen" Gründen, ohne diese allerdings näher auszuführen bzw zu präzisieren. Schon daraus folgt, daß der Ablehnungsantrag - mangels inhaltlicher Determinierung der "Pauschalablehnung" - unzulässig und damit zurückzuweisen ist. Dies hat im übrigen nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung auch für rechtsmißbräuchlich ständig wiederholte Ablehnungsanträge gleichen Inhaltes zu gelten (Mayr in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 24 JN; EvBl 1989/18; RIS-Justiz RS0046015). In den bereits erwähnten zahlreichen Erledigungen gleichartiger Eingaben durch den Obersten Gerichtshof wurde der Antragsteller Ludwig M***** bereits wiederholt über den notwendigen Inhalt eines Ablehnungsantrags belehrt. In Anbetracht der ihm daher ohne weiteres zu unterstellenden diesbezüglichen Rechtskenntnis kommt ein Verbesserungsverfahren nicht in Betracht.

Die Erklärung der Antragsteller, alle Richter des Oberlandesgerichtes Linz abzulehnen, war daher zurückzuweisen.

Stichworte